21
Das GwG definiert Transaktionenals eine oder, soweit zwischen ihnen eine Verbindung zu bestehen scheint, mehrere Handlungen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezwecken oder bewirken.[19] Dabei ist hinsichtlich der Art und des Umfangs der betreffenden Transaktionen wie folgt zu unterscheiden.
aa) Geldtransfers i.H.v. 1 000 EUR oder mehr
22
Handelt es sich bei der durchzuführenden Transaktion um einen kontogebundenen Geldtransferi.S.v. Art. 3 der EU-GeldtransferVO, löst dieser Umstand die o.g. Sorgfaltspflichten dann aus, wenn der zu überweisende Betrag min. 1 000 EUR beträgt. Ein Geldtransfer i.S.d. EU-GeldtransferVO ist jede Transaktion, die im Auftrag eines Auftraggebers zumindest teilweise auf elektronischem Wegemit dem Ziel durchgeführt wird, einem Begünstigten einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, einschließlich Überweisungen, Lastschriften, nationaler oder grenzüberschreitender Finanztransfers.[20]
23
Kontogebundene Geldtransferswerden zwischen Auftraggeber und Empfänger durchgeführt, von denen entweder beide jeweils oder aber nur einer über ein Zahlungskonto bei einem Kreditinstitut verfügt. Praktisch relevanter Anwendungsfall des kontogebundenen Geldtransfers i.S.v. § 10 Abs. 3 Nr. 2a GwG ist das sog. Zahlscheingeschäft, bei dem der Gelegenheitskunde einen Betrag in bar bei einem Kreditinstitut einzahlt, damit dieser an den Zahlungsempfänger, der über ein Konto bei dem betreffenden Kreditinstitut verfügt, überwiesen wird.[21]
24
Kontoungebundene Geldtransferswerden unter Einbindung von Zahlungsinstituteni.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 GwG wie etwa Western Union oder MoneyGram durchgeführt.[22]
bb) Sortengeschäft i.H.v. 2 500 EUR oder mehr
25
Des Weiteren werden allgemeine Sorgfaltspflichten im oben skizzierten Umfang durch Sortengeschäfte i.H.v. min. 2 500 EURausgelöst, soweit diese nicht über bei dem betreffenden Kreditinstitut eröffnete Konten abgewickelt werden, § 25k Abs. 1 KWG.[23]
cc) Sonstige Transaktionen i.H.v. 15 000 EUR oder mehr
26
Die dritte Alternative der Auslösung von Sorgfaltspflichten außerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen besteht in der Durchführung „sonstiger“ Transaktionen i.H.v. min. 15 000 EUR. Hierunter fallen insbesondere die Ein- und Auszahlung von Bargeld, der An- und Verkauf von Reiseschecks sowie die Annahme und Abgabe von Wertpapieren und Edelmetallen.[24]
27
Wichtig ist im Kontext der drei vorstehenden Konstellationen, dass mehrere einzelne Transaktionen, die jeweils unterhalb der Schwelle bleiben, nicht isoliert, sondern gesamthaft betrachtet werden, wenn zwischen ihnen eine Verbindung zu bestehen scheint (sog. Smurfing oder Structuring).[25] Eine Verbindung wird i.d.R. zu bejahen sein, wenn sich der Verdacht der künstlichen Aufsplittung eines großen Betrags aufdrängt und die Einzeltransaktionen innerhalb eines begrenzten Zeitraumserfolgen sowie große Ähnlichkeiten in Bezug auf den Geschäftsgegenstandund die Art der Geschäftsabwicklung aufweisen. Die Beurteilung im Einzelfall hat auf Basis aller relevanten Umstände zu erfolgen, dabei steht dem Kreditinstitut ein gewisser Beurteilungsspielraumzu. In jedem Falle sollten die Abwägungsgründe sowie die Entscheidung dokumentiert werden.[26]
c) Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, § 10 Abs. 3 Nr. 3 GwG
28
Das GwG bestimmt, dass Kreditinstitute allgemeine Sorgfaltspflichten zu erfüllen haben,[27] wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass „es sich bei Vermögensgegenständen, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand von Geldwäsche handelt“, oder „die Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen“.[28] Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einschlägigen Typologien- bzw. Anhaltspunktepapierezu beachten.[29] Die verdachtsbegründenden Tatsachen müssen vom Kreditinstitut als solche erkannt werden und erfordern einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der konkret angetragenen Transaktion und der potentiellen Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung.[30]
d) Zweifel an Angaben zur Identität des Vertragspartners, § 10 Abs. 3 Nr. 4 GwG
29
Wenn Kreditinstitute im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung oder der Durchführung einer Gelegenheitstransaktion Zweifeldran bekommen, dass die erhobenen Angaben zur Identität des Vertragspartners, der für den Vertragspartner auftretenden Person bzw. des wirtschaftlich Berechtigten (noch) zutreffend sind, sind allgemeine Sorgfaltspflichten zu erfüllen.[31]
30
Zweifel können z.B. entstehen, wenn Post an der vom Vertragspartner angegebenen Adresse nicht mehr zugestellt werden kann oder aufgrund äußerer, dem Kreditinstitut erkennbarer Umstände Hinweise auftreten, die darauf hindeuten, dass der Vertragspartner nicht für eigene, sondern für Rechnung Dritter handelt.
aa) Art und Umfang der Nachforschungspflicht
31
Art und Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen richten sich nach der Intensität und Bedeutung der Geschäftsbeziehung bzw. Transaktion, bei deren Abwicklung Zweifel aufgekommen sind.[32] Grundsätzlich ist die Identifizierung und Identitätsüberprüfung jener Person bzw. Personen erneut durchzuführen, die Anlass zu Zweifeln gaben.[33] In diesem Rahmen sollte der Vertragspartner auch mit den bestehenden Zweifeln konfrontiert und um Klärung der offenen Fragen gebeten werden.[34] Lassen sich Zweifel auch dadurch nicht ausräumen, haben Kreditinstitute im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten eine Nachforschungspflicht. So können Informationen ggf. im eigenen Unternehmen, extern oder bei Drittbanken beschafft werden, bei der eine weitere Kontobeziehung besteht. Handelt es sich beim Vertragspartner um eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft nach § 20 GwG bzw. Rechtsgestaltung nach § 21 GwG kann zudem Einblick in das Transparenzregisternach §§ 18 ff. GwG genommen werden, um auf diese Weise weitere Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten zu erlangen.
bb) Beendigungsverpflichtung und Verdachtsmeldung
32
Weigert sich der Vertragspartner, Fragen zu sich selbst oder nach dem wirtschaftlich Berechtigten ausreichend zu beantworten, oder bleiben trotz angemessener Nachforschung Zweifel an der Identitätdes Vertragspartners, der für den Vertragspartner auftretenden Person bzw. des wirtschaftlich Berechtigten, greift die Beendigungsverpflichtung nach § 10 Abs. 9 S. 2 GwG. Diese wird durch ordentliche bzw. außerordentliche Kündigung der Geschäftsbeziehungerfüllt, ggf. unter Hinweis auf die bestehenden Mitwirkungspflichten des Vertragspartners nach § 11 Abs. 6 GwG und die gesetzliche Beendigungspflicht.[35]
33
Liegen Anhaltspunkte für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vor, ist zudem eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG zu erstatten.[36]
e) Risikobasierte Wiederholung der Sorgfaltspflichten bei Bestandskunden, § 10 Abs. 3a GwG
34
Neben den vorstehend genannten Auslösern bestimmt das GwG, dass Kreditinstitute die allgemeinen Sorgfaltspflichten nicht nur bei allen Neukunden, sondern auch bei Bestandskundenzu geeigneter Zeit auf risikobasierter Grundlage erneut zu erfüllen haben.[37] Die Wiederholung der allgemeinen Sorgfaltspflichten geht im Einzelfall über die Aktualisierungsverpflichtung nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG hinaus.[38]
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