3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung› A. Einführung › II. Kernanforderungen im Überblick › 1. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG
1. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG
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§ 10 Abs. 1 GwG definiert die allgemeinen Sorgfaltspflichten wie folgt:
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Identifizierung und Identitätsüberprüfungdes Vertragspartners, § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG; |
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Identifizierung und Identitätsüberprüfung der ggf. für den Vertragspartner auftretenden Person, § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG; |
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Abklärung und Identifizierung des bzw. von wirtschaftlich Berechtigten, § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG; ist der Vertragspartner keine natürliche Person, ist die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen; |
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Einholung und Bewertung von Informationenüber den Zweck und über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, soweit sich diese Informationen im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben, § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG; |
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Feststellung, ob es sich bei dem Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigten um einen PEPhandelt, § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG; und |
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kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehungeinschließlich der Transaktionen, die in ihrem Verlauf durchgeführt werden, § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG; Kreditinstituten obliegt nach § 25h Abs. 2 KWG zudem die Pflicht, Datenverarbeitungssysteme zu betreiben, mit denen sie Transaktionen erkennen können, die Verdachtsmomente in Bezug auf Geldwäsche[11] aufweisen, im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen besonders komplex oder groß sind, ungewöhnlich ablaufen oder ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgen.[12] |
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung› A. Einführung › II. Kernanforderungen im Überblick › 2. Vereinfachte Sorgfaltspflichten, § 14 GwG
2. Vereinfachte Sorgfaltspflichten, § 14 GwG
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Nach § 14 Abs. 1 GwG müssen Kreditinstitute nur vereinfachte Sorgfaltspflichten erfüllen, soweit sie unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 zum Geldwäschegesetz feststellen, dass insbesondere mit Blick auf ihre Kunden, Transaktionen und Dienstleistungen oder Produkte nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierungbesteht. Im Rahmen der Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten können Maßnahmen zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten angemessen reduziertwerden. Ein vollständiges Entfallen einzelner in § 10 Abs. 1 GwG genannter Pflichten ist hingegen unzulässig.[13]
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung› A. Einführung › II. Kernanforderungen im Überblick › 3. Verstärkte Sorgfaltspflichten
3. Verstärkte Sorgfaltspflichten
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Verstärkte Sorgfaltspflichten sind von Kreditinstituten zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen, wenn sie im Rahmen der Risikoanalyse oder im Einzelfall unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 zum Geldwäschegesetz genannten Risikofaktoren feststellen, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierungbestehen kann.
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Verstärkte Sorgfaltspflichten sind zwingendin folgenden Konstellationen anzuwenden:
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beim Vertragspartner oder bei einem wirtschaftlich Berechtigten handelt es sich um eine politisch exponierte Personoder um eine natürliche oder juristische Person, die in einem Drittstaat mit hohem Risiko niedergelassen ist; |
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es handelt sich um eine im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen besonders komplexe oder große, vom Ablauf her ungewöhnliche oder ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgende Transaktion; oder |
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es liegt eine grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungmit Instituten mit Sitz in einem Drittstaat oder, vorbehaltlich einer Beurteilung als erhöhtes Risiko, einem Land des EWR vor. |
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung› B. Regulatorische Anforderungen
B. Regulatorische Anforderungen
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In diesem Abschnitt erfolgt eine ausführliche Beschreibung der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten, jeweils gegliedert nach den Auslösern der Pflichten und den an sie gestellten regulatorischen Anforderungen.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung› B. Regulatorische Anforderungen › I. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG
I. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG
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Mit den im GwG definierten allgemeinen Sorgfaltspflichten hat der Gesetzgeber einen Kanon von Pflichten festgelegt, die in allen nachfolgend beschriebenen pflichtauslösenden Konstellationen zu erfüllen sind.[14] Dabei gilt, dass Art und Umfangder konkret zu ergreifenden Maßnahmen je nach Risikosituation flexibelausgestaltet werden können.[15]
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Neben den geldwäscherechtlichen Vorgaben werden der Vollständigkeit halber auch relevante Regelungen im Zusammenhang mit § 154 Abs. 2 AOim Kontext der Kundenidentifizierung behandelt.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung› B. Regulatorische Anforderungen › I. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG › 1. Auslöser von allgemeinen Sorgfaltspflichten, § 10 Abs. 3 GwG
1. Auslöser von allgemeinen Sorgfaltspflichten, § 10 Abs. 3 GwG
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Die allgemeinen Sorgfaltspflichten werden in den folgenden gesetzlich definierten Konstellationen ausgelöst.
a) Begründung einer Geschäftsbeziehung, § 10 Abs. 3 Nr. 1 GwG
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Praktisch besonders relevanter Auslöser allgemeiner Sorgfaltspflichten ist die Begründung einer Geschäftsbeziehung. Nach § 1 Abs. 4 GwG ist „eine Geschäftsbeziehung jede Beziehung, die unmittelbar in Verbindung mit den gewerblichen oder beruflichen Aktivitäten des Verpflichteten stehtund bei der beim Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauersein wird.“ Wechselt der Kontoinhaber und/oder der wirtschaftlich Berechtigte, liegt die Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung vor.[16] Hauptanwendungsfälle von § 10 Abs. 3 Nr. 1 GwG sind für Kreditinstitute nach wie vor Konto- bzw. Depoteröffnungen.[17]
b) Transaktionen außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung, § 10 Abs. 3 Nr. 2 GwG
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Einzelne, transaktionsbezogene allgemeine Sorgfaltspflichten werden durch Transaktionen ausgelöst, die außerhalb einer Geschäftsbeziehung im o.g. Sinne durchgeführt werden.[18] Diese Konstellation ist dann einschlägig, wenn der betreffende Vertragspartner nicht über ein Konto oder Depot verfügt, sondern als Gelegenheitskundeauftritt, mit dem konkreten Wunsch, eine einzelne oder einzelne Transaktionen durchzuführen.
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