[17]
Vgl. Art. 17 und 18.
[18]
„Gemeinsame Leitlinien nach Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 über vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten und die Faktoren, die Kredit- und Finanzinstitute bei der Bewertung des mit einzelnen Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen verknüpften Risikos für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung berücksichtigen sollten“, Joint Committee of the European Supervisory Authorities, (JC 2017 37), vom 4.1.2018.
[19]
RICHTLINIE (EU) 2018/843 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU.
[20]
Draft Guidelines under Articles 17 and 18(4) of Directive (EU) 2015/849 on customer due diligence and ML/TF risk factors (JC 2019 87).
[21]
Vom 1.2.2014.
[22]
Abrufbar unter www.zoll.de.
[23]
Leitlinie – L09 Compliance Risikoanalyse (CRA); vom September 2017; abrufbar unter www.dico-ev.de(für Mitglieder kostenlos).
[24]
Abrufbar unter www.fatf-gafi.org.
[25]
Aktualisierte Fassung vom Juni 2019.
[26]
Aktualisierte Fassung vom Oktober 2019.
[27]
Abrufbar unter www.bis.org.
[28]
Abrufbar unter https://www.bis.org/bcbs/publ/comments/d483/overview.htm.
[29]
Abrufbar unter www.wolfsberg-principles.com.
[30]
Gezeigte Kategorisierung beispielhaft, auch andere Abstufungen möglich.
[31]
Gezeigte Kategorisierung beispielhaft, auch andere Abstufungen möglich.
[32]
§ 6 Abs. 1 GwG.
[33]
Vgl. Herzog/ Herzog § 5 Rn. 9.
[34]
Vgl. Herzog/ Herzog § 5 Rn. 9.
[35]
Vgl. BaFin AuA GwG, Ziff. 2.3.
[36]
Vgl. MaRisk AT 9 Ziff. 1 ff.
[37]
Vgl. die Ausführungen zur Durchführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte (§ 17 GwG) im 5. Kap.
[38]
Die genannten (operativen) Risiken bestehen trotz der Tatsache, dass die Verantwortung für die Sicherungsmaßnahmen beim auslagernden Institut verbleiben und das Institut den Dienstleister regelmäßig überwacht.
[39]
(Auslands)repräsentanzen vorliegend verstanden als Organisationseinheiten, deren Hauptaufgaben in der Kontaktpflege und Geschäftsanbahnung bestehen.
[40]
§ 290 Abs. 1 und 2 HGB: Tochterunternehmen sind nach § 290 Abs. 1 HGB solche Unternehmen, auf die das Mutterunternehmen beherrschenden Einfluss nehmen kann; beherrschender Einfluss besteht insbesondere dann, wenn dem Mutterunternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht.
[41]
§ 271 Abs. 1 HGB: Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen.
[42]
Gemeint ist hier das Volumen des Umsatzes mit Produkten bzw. Dienstleistungen des Instituts.
[43]
Im weiteren Kap. der besseren Lesbarkeit halber als „PEP“ bezeichnet.
[44]
Siehe BaFin AuA GwG, Ziff. 2.3.
[45]
GwG, Anlage 1 Nr. 1c).
[46]
GwG, Anlage 1 Nr. 2.
[47]
Siehe Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
[48]
Vgl. Bericht der Kommission an das europäische Parlament und den Rat über die Bewertung der mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für den Binnenmarkt (COM (2019) 370 final; vom 24.7.2019).
[49]
Bei einem Share Deal wird, im Gegensatz zum Asset Deal, nicht die Immobilie selbst erworben. Stattdessen wird die Immobilie in ein Unternehmen überführt und Anteile an eben jenem Unternehmen erworben.
[50]
Gem. § 1 Abs. 9 ZAG ist ein Agent „jede natürliche oder juristische Person, die als selbstständiger Gewerbetreibender im Namen eines Instituts Zahlungsdienste ausführt. Die Handlungen des Agenten werden dem Institut zugerechnet.“ Agenten führen Zahlungsdienste in Form des Finanztransfergeschäfts für grenzüberschreitend tätige Zahlungsinstitute mit Sitz in einem anderen Staat des EWR aus. Darunter finden sich auch Mehrfachagenten, die für mehrere Institute tätig sind.
[51]
„Gemeinsame Leitlinien nach Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 über vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten und die Faktoren, die Kredit- und Finanzinstitute bei der Bewertung des mit einzelnen Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen verknüpften Risikos für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung berücksichtigen sollten“, Joint Committee of the European Supervisory Authorities (ESAs), (JC 2017), 4.1.2018. Die Leitlinien zu Risikofaktoren sind Bestandteil der Verwaltungspraxis der BaFin.
[52]
Bei den genannten Faktoren handelt es sich lediglich um Beispiele. Die Aufzählung ist nicht abschließend und es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.
[53]
Vgl. die weitergehenden Ausführungen zu politisch exponierten Personen im 5. Kap.
[54]
Vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG.
[55]
Ob und in welchem Umfang die für die Beurteilung solcher Länderrisiken erforderlichen Daten vorliegen, hängt vom Einzelfall ab.
[56]
Bei den genannten Faktoren handelt es sich lediglich um Beispiele. Die Aufzählung ist nicht abschließend und es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.
[57]
Bei den genannten Faktoren handelt es sich lediglich um Beispiele. Die Aufzählung ist nicht abschließend und es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.
[58]
Vgl. Leitlinien des Joint Committee of the European Supervisory Authorities, Titel III, Kapitel 1 „Sektorspezifische Hinweise zu Korrespondenzbankbeziehungen“; vgl. die Ausführungen zum Umfang der Sorgfaltspflichten bei Korrespondenzbankbeziehungen in Kapitel 5(Allgemeine, vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten).
[59]
Vgl. BaFin AuA GwG, Ziff. 7.5 „Grenzüberschreitende Korrespondenzbeziehungen, § 15 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 6 GwG“.
[60]
Bei den genannten Faktoren handelt es sich lediglich um Beispiele. Die Aufzählung ist nicht abschließend und es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.
[61]
„Gemeinsame Leitlinien nach Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 über vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten und die Faktoren, die Kredit- und Finanzinstitute bei der Bewertung des mit einzelnen Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen verknüpften Risikos für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung berücksichtigen sollten“, Joint Committee of the European Supervisory Authorities, (JC 2017 37), vom 4.1.2018; Ziff. 32.
[62]
Vgl. Appendix I.
[63]
Auslegungs- und Anwendungshinweise der DK zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und „sonstigen strafbaren Handlungen“; Ziff. 88.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung
B. Regulatorische Anforderungen
Literatur:
Ackmann/Reder Geldwäscheprävention in Kreditinstituten nach Umsetzung der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie, WM 2009, 158; Financial Action Task Force International Standards on Combating Money Laundering and the Financing OF Terrorism & Proliferation, 2019; BaFin Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz, Mai 2020; dies. Rundschreiben 3/2017, Videoidentifizierungsverfahren; dies. Rundschreiben 12/2018, Drittstaaten, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das internationale Finanzsystem darstellen (Hochrisiko-Staaten); Deutsche Kreditwirtschaft Auslegungs- und Anwendungshinweise zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und „sonstigen strafbaren Handlungen“, 2014; Joint Committee of the European Supervisory Authorities Gemeinsame Leitlinien nach Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 über vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten und die Faktoren, die Kredit- und Finanzinstitute bei der Bewertung des mit einzelnen Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen verknüpften Risikos für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung berücksichtigen sollten, 2018.
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