aa) AML/CFT Policies and Coordination
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Die 40 Empfehlungen sind in sieben Abschnitte aufgegliedert. Unter der Überschrift „AML/CFT Policies and Coordination“[6] wird den Staaten nahegelegt, einen risikobasierten Ansatzanzuwenden: Die nationalen Maßnahmen zur Vorbeugung und Reduzierung des Risikos der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sollen sich an den Geldwäsche-Risiken und deren Ausprägungen orientieren, die in der jeweiligen Jurisdiktion bestehen. Auf diese Weise wird angestrebt, die Ressourcen des Staates effizient zur Risikoreduktion einzusetzen. Die Staaten sollen dasselbe risikoorientierte Vorgehen auch von den ansässigen Finanzinstituten und verpflichteten Unternehmen verlangen. Staatliche Stellen und Behörden werden aufgefordert, sowohl innerstaatlich als auch international miteinander zu kooperieren.
bb) Money Laundering and Confiscation
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Im Abschnitt „Money Laundering and Confiscation“[7] wird verlangt, dass Geldwäsche im Hinblick auf einen umfassenden Vortatenkatalogals Straftatbehandelt wird. Behörden sollen in die Lage versetzt werden, inkriminierte Vermögensgegenstände rechtswirksam zu beschlagnahmen und zu konfiszieren.
cc) Terrorist Financing and Financing of Proliferation
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Ähnlich strukturiert sind die Aussagen unter „Terrorist Financing and Financing of Proliferation“[8]: Terrorismusfinanzierungsoll kriminalisiert und ein zielgerichtetes Finanzsanktionssystem eingerichtet werden, insbesondere auch mit Blick auf Organisationen, die nur scheinbar auf Wohltätigkeit ausgerichtet sind.
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Der umfangreichste Abschnitt der 40 Empfehlungen legt vorbeugende Maßnahmen dar („Preventive Measures“).
(1) Kundensorgfaltspflichten
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Zunächst wird ausführlich zu den Kundensorgfaltspflichten der Finanzinstitute Stellung genommen, wobei sich in Fachkreisen vermehrt der englische Begriff hierfür durchgesetzt hat ( customer due diligence– „CDD“). Den Staaten werden folgende gesetzgeberische Maßnahmen empfohlen:
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Verbot von anonymen Konten oder Konten unter falschem Namen, |
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Gebot der CDD beim Eingehen einer Geschäftsbeziehung, beim Ausführen gelegentlicher Transaktionen über USD/EUR 15 000 bzw. Geldtransfers, im Falle eines Geldwäscheverdachts oder bei Zweifeln über die Identität des Kunden. |
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Kundensorgfaltspflichten sollen das Identifizieren und Verifizierender Kundenidentität und des wirtschaftlich Berechtigten, das angemessene Verständnis der Zwecke bzw. der Natur der Geschäftsbeziehungund eine fortlaufende Überwachung der Geschäftsbeziehungumfassen. Hierzu wird ein zumutbarer bzw. im Lichte des Risikos angemessener Aufwand empfohlen. Falls ein Institut nicht in der Lage ist, die vorgeschriebenen Kundensorgfaltspflichten zu erfüllen, soll hiernach die Geschäftsbeziehung entweder gar nicht erst begonnen oder wieder beendet werden. Finanzinstitute sollen alle Vorgänge der Geschäftsbeziehung aufzeichnen und die Aufzeichnungen fünf Jahre lang aufbewahren.
(2) Besondere Kunden und Aktivitäten
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Ergänzend hierzu formuliert die FATF zusätzliche Maßnahmen für besondere Kunden und Aktivitäten („Additional Measures for Specific Customers and Activities“).
Politisch exponierte Personen: Zunächst einmal empfiehlt die FATF im Umgang mit politisch exponierten Personen(politically exposed persons – „PEPs“) zusätzliche Sorgfaltspflichten, nämlich
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Prüfung, ob es sich bei einem Kunden oder einem wirtschaftlich Berechtigten, deren Familienmitgliedern oder eng verbundenen Personen um einen PEP handelt, und falls ja und falls daraus ein erhöhtes Risiko folgt: – Genehmigung der Geschäftsleitung für die Geschäftsbeziehung zu einem PEP, – Aufdecken der Quelle von Vermögenswerten (mit angemessenen Maßnahmen), – vertieftes Überwachen der laufenden Geschäftsbeziehung. |
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Korrespondenzbankgeschäft:Beim grenzüberschreitenden Korrespondenzbankgeschäfthält die FATF es für erforderlich, dass die beteiligten Institute sich wechselseitig über die Integrität des jeweils anderen Instituts informieren, um das Risiko eines Missbrauchs zur Geldwäsche zu minimieren. Insbesondere soll vermieden werden, dass Bank- Mantelgesellschaften(shell banks) Beziehungen mit anderen Banken aufbauen. Damit sind Banken gemeint, die zwar unter Umständen ein gewisses operatives Geschäft aufweisen, aber deren Hauptzweck die Erleichterung der Geldwäsche für die wirtschaftlichen Eigentümer der Bank ist.
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Den Staaten wird zudem empfohlen, den Geldtransferals erlaubnispflichtiges Geschäft auszugestalten, und sicherzustellen, dass Finanzinstitute sowohl hinreichende Daten des Zahlungsauslösers als auch des Zahlungsempfängers bei Geldtransfers erheben und untereinander weiterleiten.
(4) Zusammenarbeit zwischen Unternehmen
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Eine gewisse Skepsis hegt die FATF gegenüber Konstellationen, in denen Finanzinstitute auf andere Unternehmen bzw. Dritte vertrauen, die für sie Kundensorgfaltspflichten/CDD erledigen. Die Empfehlung lautet hier, dass das Finanzinstitut die Kontrolleund die Verantwortlichkeitfür den Prozess behält, was durch verschiedene Maßnahmen des Informationsflusses sichergestellt werden soll. Im Übrigen soll die Geldwäschebekämpfung in Konzernen einer gruppenweiten Steuerung unterliegen.
(5) Umgang mit verdächtigen Transaktionen
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Mit Blick auf den Umgang mit verdächtigen Transaktionen geben die FATF-Empfehlungen zweierlei an die Hand: Staaten sollten Finanzinstitute gesetzlich verpflichten, verdächtige Transaktionen an eine „ Financial Intelligence Unit“ (FIU) zu melden. Diese Informationsweitergabe soll auf jeden Fall straf- und sanktionslos sein. Dagegen soll es strikt verboten werden, die Tatsache, dass eine Verdachtsmeldung eingereicht wurde, außer an die FIU jemand anderem, inklusive dem betroffenen Kunden, bekannt zu machen (das sog. „ tipping-off“).
(6) Unternehmen außerhalb des Finanzbereichs
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Eine ganze Reihe dieser vorbeugenden Maßnahmen sollten laut FATF auch für bestimmte Unternehmen und Unternehmer außerhalb des Finanzbereichs gelten, die in mit Blick auf Geldwäsche besonders gefahrgeneigten Situationen oder Branchentätig sind (z.B. Casinos, Immobilien- oder Edelmetallhandel sowie Berater – Rechtsanwälte, Notare, Buchhalter etc.).
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Weitere Vorgaben enthalten die 40 Empfehlungen in einem Abschnitt zum Thema Transparenz und wirtschaftliche Berechtigung an juristischen Personen und Treuhandkonstruktionen. Das Augenmerk liegt hierbei auf hinreichenden zugänglichen Informationen über Kontroll- und Eigentumsverhältnisse. Diese sollen verlangt werden, um den Missbrauch von juristischen Personen und treuhänderischen Gestaltungen für Geldwäschezwecke zu vermeiden.
ff) Befugnisse und Zuständigkeiten von Behörden
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Die FATF trifft in den 40 Empfehlungen auch Aussagen über Befugnisse und Zuständigkeiten von Behörden. Zunächst wird erwartet, dass Finanzinstitute und teilweise und zu einem gewissen Grad auch nichtfinanzielle Unternehmen erlaubnispflichtig, reguliert und beaufsichtigt sind und auf die Implementierung der 40 Empfehlungen hingewirkt wird. Kriminelle sollen davon abgehalten werden, Eigentum und/oder Kontrolle an Finanzinstitutenzu erlangen. Die Gründung von Bank-Mantelgesellschaften soll verboten sein. Aufsichtsbehörden sollen mit den erforderlichen Möglichkeiten ausgestattet werden, die Institute und nichtfinanzielle Verpflichtete zu beaufsichtigen, zu überwachen und mit geeigneten Maßnahmen auf Compliance hinzuwirken, sowie Sanktionen zu verhängen. Financial Intelligence Units (FIUs) sollen geschaffen und Strafverfolgungsbehörden mit umfangreichen Zuständigkeiten und Befugnissen zur Verfolgung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ausgestattet werden. Statistikenund Auswertungen zur Beurteilung der Fortschritte bei der Geldwäschebekämpfung und des Verdachtsmeldewesens werden ebenfalls angeraten. Das Papier schließt mit einem ausführlich ausgearbeiteten Appell zu internationaler zwischenstaatlicher Kooperation, auch bei Ermittlungen und Strafverfolgung.
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