Mike White - Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung: краткое содержание, описание и аннотация

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Geldwäsche finanziert die organisierte Kriminalität, Terrorismusfinanzierung schafft die Grundlage zur Begehung schwerer Straftaten. Banken in ihrer Rolle als primäre Eingangspunkte in den legalen Geldkreislauf und Anbieter zahlreicher Zahlungs- und Abwicklungsdienstleistungen sind einem besonders hohen Risiko ausgesetzt, zu Zwecken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Sie unterliegen daher in besonderem Maße den einschlägigen geldwäscherechtlichen Vorgaben des Gesetzgebers und der Finanzaufsicht. Die praktische Umsetzung dieser Vorgaben im täglichen, von Serviceoptimierung und Kostendruck geprägten Geschäft stellt viele Banken vor Herausforderungen.Das von Praktikern geschriebene Handbuch liefert konkrete Hilfestellungen zur Konzeption und Implementierung der nach der neuen Gesetzgebung geforderten Verfahren, Systeme und Kontrollen.Die Neuauflage berücksichtigt folgende wichtige Neuerungen für die Praxis:Deutschland:
im Januar 2020 in Kraft getretenes, zur nationalen Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie überarbeitetes Geldwäschegesetzim Mai 2020 veröffentlichte BaFin-Auslegungs- und Anwendungshinweise zum überarbeiteten Geldwäschegesetzunter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen erstellte Erste Nationale Risikoanalyse Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 2018/ 2019Großbritannien: in 2019 in Kraft getretene Money Laundering and Terrorist Financing (Amendment) RegulationsSchweiz: in 2019 erlassene Botschaft zur Änderung des GeldwäschereigesetzesÖsterreich: in 2019 in Kraft getretene Änderungen des Finanzmarkt-GeldwäschegesetzesAus dem Inhalt:Organisatorische Rahmenbedingungen, insb. Aufgaben des GeldwäschebeauftragtenDurchführung der jährlichen Risikoanalyse zur Ermittlung und Bewertung der Risiken der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und sonstiger strafbarer HandlungenAllgemeine, vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten, insb. Identifizierung des Vertragspartners und wirtschaftlich Berechtigter, Umgang mit politisch exponierten Personen (PeP) und grenzüberschreitenden KorrespondenzbankbeziehungenTransaktionsüberwachung unter Einsatz von DatenverarbeitungssystemenDatenschutzrechtliche Aspekte unter Berücksichtigung der neuen DatenschutzgrundverordnungKontenabrufverfahren nach § 24c KWGPflichten nach der EU-GeldtransferverordnungPrävention von sonstigen strafbaren Handlungen, insb. Bestechung und KorruptionPrüfung der Vorkehrungen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der JahresabschlussprüfungEinhaltung von Finanzsanktionen und EmbargosÜberblick zu länderspezifischen Anforderungen: USA, Großbritannien, Schweiz, Österreich

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Des Weiteren wurden die internen Verfahrender verpflichteten Institute und Unternehmen deutlich aufgewertet und umfassten nun neben der internen Kontrolle auch Strategien und Verfahren, Risikobewertung und Risikomanagement sowie Compliance-Vorkehrungen zur Vorbeugung bzw. Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, für Rechtsverstöße, insbesondere für das Nichteinhalten geldwäscherechtlicher Pflichten, angemessene Sanktionenvorzusehen.

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Im Rückblick auf die Umsetzung der Dritten EG-GeldwäscheRL ergibt sich eine seltene Gelegenheit: Anhand der Zahlen aus den Jahresberichten der deutschen FIU kann man den Erfolg oder Misserfolg dieser gesetzgeberischen Maßnahme im Verdachtsmeldewesen sehr genau über inzwischen elf Jahre nachverfolgen. Hierzu später mehr.

1. Kapitel Einleitung› A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung › II. Die EU-Geldwäscherichtlinien › 4. Vierte EU-GeldwäscheRL

4. Vierte EU-GeldwäscheRL

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Die Vierte EU-GeldwäscheRL folgte im Jahr 2015.[17] Der Textumfang der Richtlinie verdoppelte sich im Vergleich zur Dritten EG-GeldwäscheRL ein weiteres Mal.

a) Politische Motivation

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Zwar flaute der empfundene Handlungsdruck in Richtung Geldwäsche und vor allem Terrorismusfinanzierungsbekämpfung deutlich ab und machte insoweit eine auffallend sachlichere Sprache möglich. Die zeigt sich zum Beispiel in der Nichtübernahme des oben zitierten Erwägungsgrundes 1 der Dritten EU-GeldwäscheRL in den neuen Text. Dennoch wurde erneut eine grundlegende Weichenstellung vollzogen: Die Einbeziehung von Steuerstraftatenin den Vortatenkatalog der Geldwäsche (Art. 3 (4) (f) der Vierten EU-GeldwäscheRL).

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Es lohnt sich hierzu auch ein Blick auf die begleitende Pressemitteilung der EU-Kommission aus Anlass des Inkrafttretens der Vierten EU-GeldwäscheRL.[18] Bereits die Überschrift ist von entlarvender Ehrlichkeit: „Verschärfte EU-Regeln im Kampf gegen Geldwäsche, Steuervermeidung und Terrorismusfinanzierung treten in Kraft“. Der geneigte Leser nimmt verwundert zur Kenntnis, dass sich die politischen Ziele verschoben haben und die Durchsetzung des staatlichen Steueranspruchsnunmehr gleichberechtigt neben den Zielen der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung besteht. Und weiter: „Sie [Die Vierte Richtlinie zur Geldwäschebekämpfung] schafft mehr Transparenz, um Steuervermeidung zu verhindern.“ Die Transparenz der wirtschaftlichen Eigentümer und das entsprechende Register sind also aus Sicht der EU-Kommission zuallererst dem Ziel geschuldet, die Steuerbürger allgemein zu überwachen. Letztlich geht es darum, den Datenschatz der Finanzinstitute dafür zu nutzen.

b) Inhalte

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Die Verpflichteten bekamen zusätzliche Detailregelungen an die Hand, um wirtschaftliche Eigentümervon juristischen Personen zu bestimmen (Art. 3 (6) der Vierten EU-GeldwäscheRL[19]). Die Zusammenarbeit der FIUs wurde vertieft (Art. 51 ff.). Einem Trend in der EU-Rechtssetzung folgend, erfuhr der Katalog der verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmeneine Harmonisierung, im Zuge derer teilweise deutlich schwerere Folgen festgelegt wurden, als in den Mitgliedstaaten bisher üblich (Art. 58 ff.).

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Die zur Geldwäschebekämpfung Verpflichteten wurden erstmals EU-weit verpflichtet, ihre Risikolage selbstständig zu analysieren und zu bewerten(Art. 8 (1) und (2)). Erstmals fand auch der GeldwäschebeauftragteErwähnung (Art. 8 (4) (a)).

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Über die schon in der vorherigen Dritten EG-GeldwäscheRL angelegte Unterscheidung in gesetzlich festgelegte Fälle mit verringertem, mittlerem und erhöhtem Risiko hinaus, wurde nun bestimmt, dass die Sorgfaltspflichtenvon den Verpflichteten insgesamt auf risikoorientierter Basiszu erfüllen sind; zusätzlich wurde die Beweislast dahingehend umgekehrt, dass die Verpflichteten die Angemessenheit ihrer Maßnahmen gegenüber den Behörden belegen müssen (Art. 13 (2)–(4)). Die Anforderungen an die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehungenwurden ebenfalls verstärkt (Art. 13 (1) (d) und Art. 18 (2)).

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Die Kommission bekam die Befugnis, Drittländer mit hohem Risikozu bestimmen (Art. 9). Bezüglich der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer schuf die Richtlinie ein zentrales Register, das für jeden, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, zugänglich sein soll (Art. 30 (3)–(6)).

1. Kapitel Einleitung› A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung › II. Die EU-Geldwäscherichtlinien › 5. Änderung der Vierten EU-GeldwäscheRL (sog. 5. EU-GeldwäscheRL)

5. Änderung der Vierten EU-GeldwäscheRL (sog. 5. EU-GeldwäscheRL)

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Es ist bereits eine weitere Überarbeitung der Vierten EU-GeldwäscheRL in Kraft getreten, die sog. Fünfte EU-GeldwäscheRL.[20] Sie wurde in Deutschland zum 1.1.2020, in den anderen Mitgliedstaaten bis zum 10.1.2020 umgesetzt. Der Richtlinienvorschlag diente offiziell dem Ziel, einerseits die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierungzu verbessern, und andererseits die Transparenz von finanziellen Transaktionen und Unternehmenzu verstärken, insbesondere mit Blick auf zwischengeschaltete Unternehmen in Offshore-Rechtsordnungen – eine Reaktion auf die sog. „Panama Papers“.[21]

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Der Umgang mit Drittländern mit hohem Geldwäscherisikowurde EU-weit harmonisiert (Änderung des Art. 9 und neuer Art. 18a), ebenso wie die Erstellung von nationalen PEP-Listen(neuer Art. 20a). Des Weiteren wurde der europaweite behördliche Zugriff auf Daten von allen Kontoinhabern ermöglicht und sichergestellt. In der Öffentlichkeit wurde von der EU-Kommission also das Fehlverhalten einiger weniger Unternehmen als Regulierungsanlass genannt, als Maßnahme gegen dieses Fehlverhalten aber keine zielgenaue, sondern eine flächendeckende, die gesamte Bevölkerung betreffende Überwachung implementiert. Das Verfahren zum automatisierten Abrufvon Kontoinformationen nach § 24c KWG wurde im Ergebnis damit europäisiert (neuer Art. 32a).

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Den Mitgliedstaaten wurde ferner aufgegeben, ein zentrales Immobilienregistereinzuführen, dessen zukünftige Harmonisierung im Wege einer weiteren Verschärfung nach dem Willen des Richtliniengebers bereits bis Ende 2020 vorzubereiten ist (neuer Art. 32b). Außerdem nahm man Dienstleister, die Kryptowährungengegen reale Währungen tauschen, in den Kreis der zur Geldwäschebekämpfung Verpflichteten auf (Ergänzung in Art. 2 (1) Nr. 3 g)).

1. Kapitel Einleitung› A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung › III. Zahlungsverkehr

III. Zahlungsverkehr

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Sozusagen als Spezialthema innerhalb des Bereichs der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gilt die Überwachung des Zahlungsverkehrs. Auch dieser Bereich unterlag in den vergangenen Jahren einer wiederholten gesetzgeberischen Tätigkeit. Dies hier im Einzelnen nachzeichnen und kommentieren zu wollen, würde den Umfang des Beitrags allerdings sprengen. Daher seien die nachfolgenden Ausführungen auf einige Schlaglichter begrenzt, die den Umfang der Regularien lediglich beispielhaft erhellen sollen.

1. Kapitel Einleitung› A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung › III. Zahlungsverkehr › 1. EU-Geldtransferverordnung

1. EU-Geldtransferverordnung

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Die EU-Geldtransferverordnung[22] wurde am 7.11.2006 vom Rat der EU verabschiedet und ist am 1.1.2007 in Kraft getreten. Auslösendes Moment für den Erlass der EU-Geldtransferverordnung war eine Empfehlung der FATF, wonach im bargeldlosen Zahlungsverkehrsicherzustellen sei, dass Zahlungsdienstleister ausschließlich Datensätze verwenden, die vollständige und zutreffende Angaben über den Auftraggeber enthalten.[23] Die Angaben zum Auftraggeber waren hiernach bei jeder Etappe des Zahlungsvorgangs weiterzuleiten. Die Verordnung war Bestandteil des EU-Aktionsplans für die Bekämpfung des Terrorismus vom 18.6.2004.[24] Inzwischen wurde sie durch die VO (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der VO (EU) Nr. 1781/2006 ersetzt.[25]

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