Michael Kleine-Cosack - Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde: краткое содержание, описание и аннотация

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Der Inhalt: Immer häufiger wenden sich Bürger und von ihnen beauftragte Rechtsanwälte an das Bundesverfassungsgericht, die Landesverfassungsgerichte und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Der Verfasser verfügt über langjährige Erfahrungen im Umgang mit Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerden und gibt wertvolle Hinweise, wie man mit diesen außerordentlichen Rechtsbehelfen Erfolg hat. Das Praxishandbuch vermittelt konzentriert und übersichtlich alle wesentlichen Informationen, die zur Einlegung der Beschwerden wie auch zum Verständnis des weiteren Verfahrens unverzichtbar sind: -ausführliche Erläuterung der maßgeblichen Gesetzestexte -Aufbau, Annahmefähigkeit, Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerden -Verfahrensgang -einstweilige Anordnung -Kosten und Gebühren -neu in der 3. Auflage: Erläuterung der wesentlichen Grund- und Menschenrechte -mit Musterschriftsätzen und zahlreichen Beispielen Die Darstellung ist praxisorientiert und zugleich wissenschaftlich fundiert. Auf die Erörterung nur theoretisch bedeutsamer Kontroversen wird verzichtet. Soweit notwendig, wird rechtspolitisch Kritik an einigen Missständen in der Praxis der Gerichte geübt.

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b) Fließende Grenzen

10

Die Grenzen zwischen Verfassungsgerichtsbarkeit und Fachgerichtsbarkeit[2] sind jedoch mehr als fließend. Das BVerfG geriert sich oftmals nicht nur als Ersatzgesetzgeber sondern auch als Superrevisions- und -berufungsgericht. Im Grundsatz erweist sich jedoch – und dies sollten Beschwerdeführer und ihre Bevollmächtigten beachten – die vom BVerfG praktizierte Abgrenzung als praxistauglich, nach der es weder den Sachverhalt noch die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts überprüft. Es kann und sollte nur angerufen werden bei einer Grundrechtsverkennung von Grundrechten wie z.B. der Art. 2 ff. GG oder von Verfahrensrechten wie z.B. den Art. 101 Abs. 1 S. 2, 103 Abs. 1 GG oder bei – was ganz selten der Fall ist – Willkür einer fachgerichtlichen Entscheidung.[3]

c) Problematische Entfremdung

11

Bei der Prüfung einer Verfassungsbeschwerde sollte nicht darauf gesetzt werden, dass das BVerfG die eigentlich im Verhältnis zu den Fachgerichten bestehenden Kompetenzgrenzen überschreitet und wie eine letzte Fachgerichtsinstanz entscheidet. Soweit dies in wenigen Fällen zutrifft, handelt sich schließlich erfahrungsgemäß nur um „Ausreißer“. Sie sind im Regelfall auch unproblematisch, wenn das Gericht eine überzeugende Begründung findet.

12

Die Problematik besteht jedoch darin, dass gelegentlich eine fragwürdige Kompetenzüberschreitung erfolgt in Entscheidungen, die nicht zwingend oder überzeugend vom BVerfG begründet werden. Sie haben gelegentlich zu einem problematischen Spannungsverhältnis geführt. Es beruht nicht nur auf einer Uneinsichtigkeit der Fachgerichtsbarkeit und deren Angst vor einer Aushöhlung der Kompetenzen. Das BVerfG trifft vielmehr selbst eine erhebliche Mitverantwortung, weil seine Entscheidungen oftmals nicht zu überzeugen vermögen, die Qualität der Begründung jedoch von ausschlaggebender Bedeutung für ihre Akzeptanz ist.[4] Weist die Begründung Defizite auf, kann es vorkommen, dass Fachgerichte dem BVerfG die Gefolgschaft versagen.[5]

13

Die gelegentliche Entfremdung zwischen den Gerichtsbarkeiten zeigte sich in der Vergangenheit an zahlreichen Entscheidungen. Verwiesen sei nur auf eine in den Urteilsgründen festgehaltene Passage des BGH, in der Vorgaben des BVerfG z.B. wie folgt kommentiert werden: Ein ordentliches Gericht hätte im Wege der Auslegung nicht zu dem Ergebnis kommen können und dürfen, welches das BVerfG für richtig hält; das positive Recht hätte entgegengestanden.[6] Dem BVerfG wird auch immer wieder angelastet, sich als „Superrevisionsgericht“ zu gerieren, das „in einer Frage des einfachen Rechts kompetenter sein will als ein Fachgericht.“[7] Der BGH[8] scheute sich auch nicht, unverhohlen zum Ungehorsam gegen Karlsruher Beschlüsse aufzurufen.[9] (Ehemalige) BGH-Richter kritisieren Kammerentscheidungen „als die Arbeit eines wissenschaftlichen Mitarbeiters“,[10] der „von der Materie, die er gerade abhandelt, nichts versteht.“[11] Letztlich richtet sich diese – meist unbegründete – Mitarbeiterrüge gegen die – jeweils verantwortlichen – Verfassungsrichter, die man aber nicht vergleichbar offen zu attackieren wagt, zumal es oftmals ehemalige Richterkollegen sind.

1› III› 2. Verfassungsbeschwerde zum BVerfG

2. Verfassungsbeschwerde zum BVerfG

14

In der überwiegenden Zahl der Fälle möglicher Grundrechtsverletzungen vor allem durch fachgerichtliche Entscheidungen kommt nach der Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsweges eine Verfassungsbeschwerde zum BVerfG in Betracht. Die Anforderungen an diesen ausserordentlichen Rechtsbehelf werden ausführlich in den Kap. 2 ff. behandelt.

a) Grundsätzliches

15

Wenn der Beschwerdeführer das BVerfG mit einer Verfassungsbeschwerde anrufen will gem. §§ 90 ff. BVerfGG, dann muss er beachten, dass es sich um einen außerordentlichen Rechtsbehelf handelt. Das BVerfG überprüft Akte öffentlicher Gewalt wie z.B. Urteile nur im Hinblick auf die Beachtung sog. „spezifischen Verfassungsrechts“. Seine Kompetenz ist auf die Einhaltung vor allem der Grundrechte der Art. 2 ff. GG und der grundrechtsgleichen Rechten wie z.B. der Art. 101 Abs. 1 S. 2, oder 103 GG beschränkt. Das BVerfG ist weder eine weitere fachgerichtliche Instanz und noch weniger eine weitere Tatsacheninstanz. Zum anderen muss der Beschwerdeführer den Rechtsweg vor den Fachgerichten erschöpft haben, bevor er nach „Karlsruhe geht“, § 90 Abs. 2 BVerfGG.

b) Bedeutungsverlust des BVerfG

16

Der Beschwerdeführer sollte weiter beachten, dass Verfassungsbeschwerden im Regelfall ohne Erfolgsaussicht sind. Das BVerfG ist traditionell vorrangig ein „Nichtannahmegericht“. Derzeit liegt die „Erfolgsquote“ bei unter 2 %. Das Karlsruher Gericht hat zudem seine einst führende Rolle in Sachen Grundrechtsschutz zu einem großen Teil eingebüßt. Seine eigenen Zuständigkeiten werden in zunehmendem Maße von denen anderer Gerichte überlagert und gefährdet. „Konkurrenz“ erwächst ihm zum Teil durch die Fachgerichte, welche durchaus gelegentlich verfassungsrechtlich überzeugendere Entscheidungen fällen, als sie vom BVerfG in den letzten Jahren veröffentlicht wurden. Man denke nur an die Spick-Mich- Entscheidung des BGH[12] oder an dessen Urteil zur gerechtfertigten Sterbehilfe durch Unterlassen.[13] Innerstaatlich sieht sich das BVerfG zudem der Konkurrenz durch die Verfassungsgerichte der Länder ausgesetzt.

17

Der Bedeutungsverlust des BVerfG ist auch darauf zurückzuführen, dass zukunftsweisende Grundsatzentscheidungen – z.B. zu Freiheitsrechten – seit vielen Jahren weitgehend ausgeblieben sind, soweit man nicht durch den EGMR – wie z.B. bei der Sicherungsverwahrung[14] – dazu gezwungen wurde. Selbst bei der – in jeder Hinsicht überzeugenden – Entscheidung des BVerfG zur Sukzessivadoption bei Eltern gleichen Geschlechts[15] ist die Judikatur des EGMR relevant, der Diskriminierungen wegen des Geschlechts rigide beanstandet. Am Tage der Verkündung des Karlsruher Adoptionsurteils veröffentlichten bezeichnender Weise die Straßburger Richter ihr Urteil zur Menschenrechtswidrigkeit der fehlenden Möglichkeit der Stiefkindadoption gleichgeschlechtlicher Paare in Österreich.[16] Zwar verdient Anerkennung das Bemühen des BVerfG, zumindest beim Datenschutz Grundrechte zu verteidigen; die Antiterrordatei wurde aber doch grundsätzlich gebilligt und damit verliert ein weiterer Grundsatz seine Grundsätzlichkeit;[17] mit schlichten Mahnungen – z.B. vor der Vermischung von Geheimdienst und Polizei – ist es nicht getan ist.[18] Auch soweit der EGMR gemäß der „margin of appreciation“-Doktrin den nationalen Grundrechtsordnungen Spielräume eigenständiger Regelungen überlässt, die als solche aufgrund der historisch wie kulturell bedingten Heterogenität des Regelungsgebiets der Konvention als unerlässlich angesehen werden, kann das BVerfG nichts an bedeutenden Entscheidungen „vermelden“. Dies gilt z.B. im Bereich des Verhältnisses von Staat und Kirchen oder im kirchlichen Arbeitsrecht.[19] Ebensowenig nutzt Karlsruhe die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten bei Grundrechten, welche in der EMRK überhaupt kein Pendant finden, so dass der nationale Grundrechtsschutz weiter geht. Erwähnt sei nur das Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG, das in der EMRK nicht garantiert ist;[20] seit 2006[21] sind hier keine zukunftsweisenden Senatsentscheidungen des BVerfG mehr zu verzeichnen.[22]

18

Angesichts seiner massiven Entscheidungsschwäche und seiner rigiden Praxis der Nichtannahme selbst von begründeten Verfassungsbeschwerden wird das BVerfG verstärkt zum schlichten „Durchgangsinstanzgericht“ in Sachen Grundrechte, zumal der EGMR unvergleichlich „entscheidungsfreudiger“ ist.[23] Das BVerfG hat seinen Funktionsverlust „schmerzlich“ erfahren müssen z.B. in den Entscheidungen des EGMR zur Sicherungsverwahrung,[24] zum Familienrecht,[25] mit der „Caroline-Entscheidung“[26] zum Verhältnis Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz, in dem offenen Konflikt beim Problem der überlangen Verfahrensdauer oder erst jüngst mit der Entscheidung der Großen Kammer des EGMR zur Menschenrechtswidrigkeit des deutschen Jagdrechts.[27] Eine weitere massive Konkurrenz in Sachen Grundrechtsschutz erwächst dem BVerfG auch durch den EuGH angesichts der vertraglich garantierten Freiheitsrechte z.B. zur Dienstleistung und Niederlassung, den in der Judikatur des EGMR anerkannten Menschenrechten, wie auch der Grundrechtecharta der EU. Dies gilt erst recht nach dem geplanten Beitritt der EU zur EMRK.

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