[91]
BVerfG Beschl. v. 29.12.1998 – 2 BvR 37/98 zur Ablehnung einer Zeugenladung.
[92]
BVerfGE 34, 205, 207 f. zu einer Verletzung der Intimsphäre.
[93]
BVerfG Beschl. v. 22.6.2006 – 1 BvR 2139/05.
[94]
BVerfGE 74, 78, 90; BVerfG Beschl. v. 17.11.2009 – 1 BvR 1964/09.
[95]
BVerfGE 15, 256, 263.
[96]
BVerfGE 29, 304.
[97]
BVerfGE 7, 62 ff.
[98]
BVerfGE 33, 18, 21 f.; 3, 162, 172; 2, 237, 244.
[99]
BVerfG BB 1985, 906 (zu § 396 AO).
[100]
BVerfGE 81, 1, 3.
[101]
DVBl. 2004, 403, 408.
[102]
Vgl. nur BVerfGE 54, 53, 64 f.
[103]
BVerfGE 129, 124, 176.
[104]
Bei lückenhaftem Gesetz bzw. einem gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss sind die vorrangigen Möglichkeiten der Erlangung fachgerichtlichen Rechtsschutzes in Anspruch zu nehmen; sie können zu einer verfassungskonformen ergänzenden oder analogen Anwendung führen ( BVerfG Beschl. v. 27.12.2005 – 1 BvR 1725/05).
[105]
BVerfG Beschlüsse v. 23.1.2013 – 2 BvR 1645/10 u.a.; siehe auch BVerfG Beschl. v. 4.5.2011 – 1 BvR 1502/08.
[106]
BVerfGE 13, 248, 253.
[107]
BVerwG Urt. v. 30.9.2009 – 8 CN 1/08.
[108]
Vgl. auch BVerfG Beschl. v. 6.2.1995 – 1 BvR 54/94.
[109]
EGMR Urt. v. 2.9.2010 – 46344/06 – Rumpf/Deutschland.
[110]
Vgl. nur BVerfG Beschl. v. 23.6.2010 – 1 BvR 324/10; BVerfG Beschl. v. 2.12.2011 – 1 BvR 314/11.
[111]
Vgl. nur EGMR Urt. v. 11.7.2009 – Nr. 71972/01– Mianowicz/Deutschland.
6› IV. Beschwerdebefugnis
330
Die Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig bei Vorliegen einer Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers; eine Popularklage ist wie bei § 42 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen.[1] Die Verfassungsbeschwerde ist kein Instrument allgemeiner Aufsicht über die Rechtmäßigkeit von Vorgängen im Bereich der Staatsorganisation.[2] Ebensowenig kann mit der Verfassungsbeschwerde unter Berufung auf Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, oder 19 Abs. 4 GG ein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch durchgesetzt werden.[3]
331
Der Beschwerdeführer muss behaupten und dies mit einer gewissen Plausibilität auch behaupten können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte i.S.d. § 90 Abs. 1 BVerfGG erheblich verletzt zu sein. Diese Behauptung muss mit anderen Worten – und dieses Erfordernis geht über den Wortlaut des § 90 Abs. 1 BVerfGG hinaus – ausreichend substantiiert sein. Aus seinem Tatsachenvortrag hat sich zu ergeben, dass die Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint.[4] Ihre Behauptung und die tatsächliche Betroffenheit des Beschwerdeführers sind darzutun in einer dem Begründungserfordernis des – unten gesondert erörterten[5] – § 92 BVerfGG entsprechenden Form.
6› IV› 1. Grundrechtsrüge
332
Der Beschwerdeführer muss also danach einmal zumindest rügen, dass er in einem der Grundrechte wie z.B. der Art. 2 ff. GG[6] oder grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103, 104 GG verletzt ist. Mit dem Erfordernis der Grundrechtsrüge wird deutlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Verfassungsbeschwerde nur rügen kann, dass spezifisches Verfassungsrecht[7] verletzt ist. Nicht reicht jedenfalls die bloße Verletzung von einfachem Recht durch falsche Auslegung oder Anwendung von Gesetzen, Rechtsverordnungen oder Satzungen. Die Abgrenzung wirft jedoch erhebliche Probleme auf.[8]
333
Ob die Verletzung tatsächlich vorliegt, also rechtswidrig in das Grundrecht eingriffen wurde, ist – ungeachtet fließender Übergänge – kein Problem der Beschwerdebefugnis und damit der Zulässigkeit, sondern im Rahmen der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen.
334
Nach der Rechtsprechung des BVerfG muss der Beschwerdeführer „hinreichend deutlich machen“,[9] dass der angegriffene Akt der öffentlichen Gewalt – der im Übrigen möglichst präzise bezeichnet sein soll – eines der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte beeinträchtigten könnte. In § 92 BVerfGG heißt es zwar nur „Recht“; dass es sich hierbei aber nur um Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte i.S.d. § 90 Abs. 1 BVerfGG handeln kann, ergibt sich schon daraus, dass die Verfassungsbeschwerde ausschließlich der prozessualen Durchsetzung von Grundrechten und grundrechtsähnlichen Rechten dient.[10] Der Kreis der als verletzt rügbaren Rechte ist bei der Verfassungsbeschwerde beschränkt.
a) Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte
335
Als verletzt dürfen lediglich die in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte gerügt werden.
336
Zu den rügefähigen Rechten gehören vor allem die Grundrechte der Art. 1 ff. GG.[11] Gerügt werden können auch die grundrechtsgleichen Rechte wie Art. 101, 103, 104 GG, nicht aber – unmittelbar – sonstige Normen des Grundgesetzes wie Art. 25, 28 oder 39 GG.
337
Da Art. 2 Abs. 1 GG nicht nur die Privatsphäre und einen Persönlichkeitsbereich im engeren Sinne, sondern auch die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne schützt, er somit Auffanggrundrecht ist,[12] wird dem Erfordernis der Grundrechtsrüge meist Rechnung getragen mit der Behauptung, die allgemeine Handlungsfreiheit sei verletzt.
338
Angesichts der abschließenden Aufzählung der Maßstabsnormen unter Beschränkung auf Grundrechte des Grundgesetzes wie auch auf Grund fehlender Entscheidungskompetenz des BVerfG können auch nicht als verletzt gerügt werden Grundrechte in Landesverfassungen[13] bzw. Regeln des Völkerrechts i.S.d. Art. 25 GG[14] sowie Verfassungen ausländischer Staaten.[15]
bb) EMRK/Grundrechte auf EU-Ebene
339
Dies gilt bisher auch für die EMRK und Grundrechte auf der Ebene der EU.
340
Nach dem BVerfG kann die Verletzung der EMRK – dazu ausf. unter Rn. 1531 ff.– nicht unmittelbar gerügt werden angesichts des – anders als z.B. in Österreich – fehlenden Verfassungsrangs[16] und des bloßen Rangs eines einfachen Bundesgesetzes (vgl. Art. 59 Abs. 2 GG). In Betracht kommt aber eine mittelbare Rüge.[17] So sollen die EMRK und die Judikatur des EGMR Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes sein.[18] Zudem betont das BVerfG das Gebot der völkerrechtsfreundlichen Auslegung des GG unter Berücksichtigung der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR. Deshalb ist es möglich, mit der Verfassungsbeschwerde zu rügen, ein Fachgericht habe eine Bestimmung der EMRK oder eine Entscheidung des EGMR mißachtet oder nicht berücksichtigt.[19] Der Beschwerdeführer muss dazu einen Verstoß gegen das in seinem Schutzbereich berührte Grundrecht des Grundgesetzes wie z.B. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip rügen[20] oder sich auf die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts – wie z.B. Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 104 GG und Art. 5, 6 EMRK berufen.[21]
341
Beispiel
BVerfG Beschl. v. 29.11.2012 – 1 BvR 335/12 – Inpflegenahme eines Kindes: „Der Bf. muss behaupten und begründen, weshalb die behauptete Konventionsverletzung zugleich einen Verstoß gegen das Grundgesetz darstellen sollte (vgl. BVerfGE 111, 307 <316 ff.>; 128, 326 <366 ff.>)… Den strengen Anforderungen des Art. 6 GG an Ausschluss oder Beschränkung des elterlichen Umgangs mit ihrem in Pflege genommenen Kind entspricht der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aus Art. 8 EMRK hergeleitete Schutz des elterlichen Umgangs mit ihrem Kind. Auch Art. 8 Abs. 1 EMRK schützt das gegenseitige Erleben des Zusammenseins von Eltern und Kindern als grundlegenden Bestandteil des Familienlebens. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat wiederholt die mit der Inpflegenahme eines Kindes verbundene Intensität des Eingriffs in die Rechte der leiblichen Eltern sowie die einem regelmäßigen Umgang schon mit Blick auf das vorrangige Ziel einer Rückführung des Kindes zu seinen Eltern zukommende große Bedeutung betont und daher strenge Anforderungen an Beschränkungen des Umgangs formuliert (vgl. EGMR FamRZ 2004, 1456, 1458 f.).
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