Sven Kluge - Patentvertragsrecht

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Das von Prof. Dr. Günter Henn begründete Werk Patent- und Know-how-Lizenzvertrag wird nunmehr von Prof. Dr. Louis Pahlow unter dem Titel Patentvertragsrecht weitergeführt. Die geänderten rechtlichen Grundlagen von Patenten und ihrer vertraglichen Verwertung, aber auch die veränderten Märkte und die zunehmende Bedeutung von nationalen und internationalen Technologietransfers machten eine Neukonzeption und inhaltliche Erweiterung erforderlich. In dem Handbuch werden neben Patent- und Know-how-Lizenzverträgen auch Veräußerungs-, Kreditsicherungs- und Treuhandgeschäfte, Forschungs- und Entwicklungsverträge und Vereinbarungen über Kreuzlizenzen und Technologiepools ausführlich und praxisnah behandelt. In eigenen Kapiteln werden die kartellrechtlichen Rahmenbedingungen, die Pfändung und der Nießbrauch dargestellt. Ausführlich erläutert wird die Bilanzierung und Besteuerung von Patenten und Lizenzverträgen. Der Anhang bietet Vertrags- und Formularmuster wie z.B. einen Standard-Lizenzvertrag in deutscher, englischer und französischer Fassung oder einen Forschungs- und Entwicklungsvertrag. Käufer des Buches können alle Muster als Word-Datei downloaden.

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Für eine vorvertragliche Einigung ist es ausreichend, wenn der Inhalt des Hauptvertrages, zu dessen Abschluss sich die Parteien verpflichten, hinreichend bestimmbarist,[29] d.h. sein Inhalt muss unter ggf. ergänzender Auslegung des Vorvertrages sowie unter Heranziehung des dispositiven Rechts durch den Richter ermittelbar sein.[30] Der Vorvertrag muss den Hauptvertrag zumindest soweit konkretisieren, dass es möglich ist, die Erfüllungsklage auf Abschluss des Hauptvertrages zu erheben und notfalls nach § 894 ZPO zu vollstrecken.[31] Der Abschluss eines Vorvertrages für einen Lizenzvertrag kommt etwa in Betracht, wenn die Parteien sich zwar über den Gegenstand der Lizenzvereinbarung, nicht aber etwa über die Höhe der Lizenzgebühr einig sind, ihren Bindungswillen aber z.B. durch eine Abschlagszahlung auf die Lizenzgebühren zum Ausdruck bringen.[32] Kein Vorvertragliegt dagegen vor, wenn Verhandlungen über den Abschluss des Hauptvertrages zunächst gescheitert sind.[33] Einigkeit muss also zumindest darüber bestehen, dass eine noch näher zu konkretisierende Regelung für die bislang noch offenen Punkte in Betracht kommt. Anders ausgedrückt: Es fehlt an einer vorvertraglichen Einigung, wenn die Parteien sich bereits in diesem Stadium auf unvereinbare Standpunkte festlegen.[34]

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Kommen die Parteien überein, dass eine Lizenzgebühr nach den FRAND-Kriterien(„fair, reasonable and non-discriminatory“) zu bezahlen ist, können unter Umständen auch geringere Anforderungen ausreichend sein. Hier kann es im Einzelfall genügen, wenn es beispielsweise nur um ein einzelnes Schutzrecht oder um einige wenige Schutzrechte für ein Produkt oder wenige Produkte geht, die von der Erfindung Gebrauch machen, wenn die technische und wirtschaftliche Bedeutung dieser Schutzrechte bekannt und der Rechtsbestand hinreichend gesichert ist, und wenn bekannt ist, welche Lizenzgebühren in vergleichbaren Fällen vereinbart worden sind.[35] Umfasst dagegen das zu lizenzierende Schutzrechtsportfolio mehrere hundert Schutzrechte und ist ungeklärt, welche von diesen Schutzrechten standard-essenziell sind und welche nicht und ist auch nicht geklärt, von welchen Patenten bei der Durchführung des Lizenzvertrages Gebrauch gemacht werden soll, ist eine Verständigung über die Höhe der Lizenzgebühr nach FRAND-Grundsätzen nicht hinreichend bestimmbar;[36] eine solche Vereinbarung kann demnach auch keinen verbindlichen Vorvertrag begründen.

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Die Annahme eines Vorvertrages kann mithin nur auf tatsächlicher Grundlageerfolgen. An die übereinstimmende Auffassung der Parteien, ein Vorvertrag sei zustande gekommen, ist das Gericht folgerichtig nicht gebunden. Ergibt sich aber aus dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für den Abschluss eines Vorvertrages gegeben sind, hat das Gericht dies seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Fehlt es jedoch an einem solchen Tatsachenvortrag, kann das Gericht nicht durch die einvernehmlich geäußerte Behauptung der Parteien, sie hätten einen Vorvertrag gewollt, überspielt werden.[37]

Der Abschluss des Hauptvertrages ist einklagbar, wobei der Klageantrag entweder auf Abgabe einer Offerte oder bei einem bereits ausgehandelten Hauptvertrag auf Vertragsannahme zu richten ist,[38] so dass mit der Rechtskraft eines stattgebenden Urteils gem. § 894 ZPO der Vertrag zustande kommt; für neben oder anstelle der Annahmeerklärung erforderliche Rechtshandlungen gelten dann die §§ 887, 888 ZPO. Dabei kann die Klage auf Abschluss des Lizenzvertrages bereits mit einer Leistungsklage aus dem Vertrag verbunden werden.[39] Es ist dann Sache der verklagten Partei, einen möglichen Gestaltungsspielraum einredeweise durch konkrete Alternativvorschläge geltend zu machen.[40] Da der Vorvertrag einen Abschlusszwang auf vertraglicher Grundlage begründet, ist es für den einzelnen Vertragspartner kaum möglich, zwischen dem Abschluss des Vorvertrages und dem Eintritt des dem Abschluss des Hauptvertrages bedingenden Ereignisses sich ergebende tatsächliche oder rechtliche Änderungen geltend zu machen. So kommt ein Rücktrittoder eine Kündigungvom Vorvertrag nur in den engen Grenzen des § 313 BGB bzw. § 314 BGB in Betracht. Wie bei jedem Schuldverhältnis bestehen mit Abschluss des Vorvertrages darüber hinaus erhöhte Sorgfalts-, Schutz- und Loyalitätspflichten, deren Verletzung auch Schadensersatzansprüche (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB) zur Folge haben kann.[41]

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c) Während sich beim Vorvertrag die Parteien nur zum Vertragsschluss verpflichten, kann der Begünstigte einer Optionnur mit der Ausübung seines Optionsrechts den Vertrag durch eine einseitige Erklärung herbeiführen. Eine Option eröffnet also die Möglichkeit für einen Optionsberechtigten, durch einseitige Willenserklärung einen Vertrag zu schließen oder zu verlängern. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht. Der Optionsberechtigte hat es allein in der Hand, ob er von seiner Option Gebrauch macht oder nicht.[42] Zur Begründungeiner Option sind unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten denkbar.

– § 2 Abs. 2 ( Anhang 2–4), § 5 ( Anhang 6), Rn. 4 ( Anhang 10) –

Der Verpflichtete kann zunächst den Berechtigten einseitig ein Optionsrecht dadurch verschaffen, dass er ihm ein befristetes oder unbefristetes Angebot unterbreitet, das der Berechtigte dann annehmen oder ablehnen kann (sog. Festofferte). Der Berechtigte kann den Vertrag dann durch einseitige Willenserklärung (Annahme) zustande bringen.

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Daneben kann durch einen sog. Optionsvertrageiner Partei das Recht zugewiesen werden, ein bindendes Vertragsangebot abzugeben und der anderen Partei das Recht einzuräumen, dieses Angebot ggf. unter bestimmten Bedingungen oder Befristungen anzunehmen. Der sog. Optionsvertrag enthält dann bereits die wesentlichen Vertragsbedingungen des Hauptvertrages. Daneben können die Parteien aber auch den Hauptvertrag abschließen und dabei vereinbaren, dass dieser Vertrag erst durch die Erklärung des Berechtigten in Kraft gesetzt werden soll. Wählen die Parteien diesen Weg, so kann man von einem bedingten Hauptvertrag sprechen, weil die Ausübung des Optionsrechts hier Bedingung für den Eintritt der Rechtsfolgen sein soll. Welche Variante die Parteien tatsächlich gewollt haben, ist durch Auslegung zu ermitteln.[43]

III. Grundprinzipien

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Die Regelungen über Verfügungen im BGB beziehen sich weitgehend auf Sachen und Forderungen, nicht aber auf Rechte an immateriellen und ubiquitären Gütern. Ganz grundsätzlich stellt sich daher die Frage, ob und inwieweit die Grundprinzipien des Bürgerlichen Rechts auf gewerbliche, insbesondere technische Schutzrechte anwendbar sind und insoweit auch als Leitprinzipien eines Patentvertragsrechts fungieren können.

1. Typenzwang und Typenfixierung

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Das BGB stellt für die Parteien eine abschließende Zahl von dinglichen Rechten zur Verfügung (sog. Typenzwang), die von den Parteien nur eingeschränkt modifiziert oder umgestaltet werden können (sog. Typenfixierung). Der Grund liegt in der absoluten Wirkung dieser Rechte, die von jedermann im Rechtsverkehr beachtet werden müssen. Die Beachtung absoluter Rechtspositionen setzt grundsätzlich eine gesetzliche Regelung voraus, die den wesentlichen Inhalt der dinglichen Rechte und ihre Abgrenzung voneinander für jedermann erkennbar macht.[44]

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Die Rechtsprechung hat zu diesen Grundsätzen in patentvertragsrechtlichen Zusammenhängen noch nicht Stellung genommen. Lediglich im Urheberrecht hat der BGH darauf hingewiesen, dass eine dingliche Aufspaltung urheberrechtlicher Verwertungsrechte zwar nur eingeschränkt möglich, aber dann zulässig ist, wenn es sich um „übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Nutzungsformen“ handelt. Als Grundlage dieser Anerkennung dinglich wirkender Teilrechte dienen die vom Gesetzgeber normierten Inhaltsbestimmungen des Nutzungsrechts (vgl. § 32 UrhG).[45] Von dieser Abhängigkeit der Nutzungsberechtigung vom Vertrag hat der BGH im Urhebervertragsrecht inzwischen häufiger Gebrauch gemacht und den Parteien sogar auch ohne typisierte gesetzliche Grundlage die Befugnis zugewiesen, im Wege eines Verfügungsgeschäfts Nutzungsrechte mit dinglicher Qualität einzuräumen.[46] Inhaltlich vordefinierte Nutzungsrechte gibt es also im Urheberrecht – anders als im Sachenrecht des BGB – nicht,[47] freilich auch keine beliebige Gestaltungsfreiheit der Parteien.

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