a) Differenzierung in technischer Hinsicht
13
Das Rechtsgebiet Internetrecht ist also eine Querschnittsmaterie, die verschiedene Rechtsbereiche umfasst. In technischer Hinsicht kann man drei Ebenen identifizieren:
1. Geschäftsprozessebene: Diese Ebene betrifft Geschäftsprozesse, die unter Nutzung des Internet angebahnt, abgeschlossen und durchgeführt werden, z.B. der Kauf einer Software im Internet mit anschließendem Download. Anzuwendende Gesetze sind z.B. das BGB, das UrhG oder auch die DSGVO.
2. Ebene der Telemediendienste: Die Ebene der Telemediendienste umfasst alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht Rundfunk nach § 2 Abs. 1 des Medienstaatsvertrags und nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24, 25 TKG sind. Darunter fallen z.B. Online-Zeitungen, Social Media, Blogs/Vlogs, Internetversteigerungen oder Webshops. Anzuwendende Normen sind beispielsweise solche des TMG und der P2B-Verordnung.
3. Ebene der Telekommunikations- oder allgemein Infrastrukturdienste: Diese Ebene umfasst die technische Infrastruktur des Datenverkehrs, also die Signalübertragung. Anzuwendendes Gesetz ist etwa das Telekommunikationsgesetz (TKG).12
14
Alle diese Ebenen bauen aufeinander auf. Die Geschäftsprozessebene setzt voraus, dass eine entsprechende Telemediendienstebene existiert, die wiederum die Infrastrukturebene zwingend voraussetzt.
b) Juristische Differenzierung
15
Aber auch die herkömmliche Differenzierung zwischen Öffentlichem Recht und Zivilrecht findet sich beim Internetrecht wieder. Mit Hinblick auf das Internet ist das allgemeine Zivilrecht von besonderem Interesse, vorwiegend kodifiziert im BGB. Hier sind alle Regelungen z.B. für Vertragsschlüsse zu finden oder auch die besonderen Informationspflichten und Rechte bei Fernabsatzverträgen oder im elektronischen Geschäftsverkehr, die überwiegend verbraucher- bzw. kundenschützenden Charakter haben. Aber auch die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen im elektronischen Geschäftsverkehr sowie die Formvorschriften bei elektronischer Kommunikation werden im BGB geregelt.
16
Das Arbeitsrecht ist eine zivilrechtliche Spezialmaterie, die Bezüge zum Internet aufweist, z.B. wenn man die Rechtsfragen betrachtet, die die Zulässigkeit der privaten Nutzung des Internet am Arbeitsplatz betreffen oder die Überwachung von Leistung und Verhalten des Beschäftigten im Zusammenhang mit der Nutzung von Internet und E-Mail.
17
Daneben ist das Wettbewerbsrecht zu erwähnen, welches auch die Regeln für den Wettbewerb bei Internetgeschäften festlegt. Diese Regelungen finden z.B. bei Spamming oder beim Domaingrabbing Anwendung sowie bei der Beurteilung von Verstößen gegen wettbewerbsrelevante Verhaltenspflichten der Diensteanbieter im World Wide Web.
18
Schließlich sind das gesamte Rechtsgebiet der gewerblichen Schutzrechte (Patent- und Markenrecht) und das Urheberrecht von Interesse. Gerade vor dem Hintergrund der leichten Kopierbarkeit digitaler Werke, die auch per Internet abrufbar sind, ergeben sich viele urheberrechtliche Probleme, z.B. wenn man Videoportale, Filesharingservices oder Collaboration Tools betrachtet.
19
Neben den bisher vorwiegend zivilrechtlich geprägten Rechtsnormen muss bei Geschäften im Internet auch das öffentliche Recht beachtet werden. Im Zusammenhang mit Geschäften dieser Art stellen sich insbesondere Probleme bei der steuerrechtlichen Behandlung derartiger Geschäfte. Auch das Datenschutzrecht mit seinen bereichsspezifischen Regelungen für Telekommunikation und Telemedien wird wegen seiner regulierenden Elemente überwiegend dem öffentlichen Recht zugeordnet. Vorschriften des öffentlichen Rechts mit Bezug zum Internet sind zudem das Jugendschutzgesetz, der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV),13 das Gewerberecht und das Vergaberecht.
20
Neben der materiellrechtlichen Seite gewinnt das Internet auch im Hinblick auf das Verfahrensrecht an Bedeutung. So ist es möglich, in allen Gerichtsbarkeiten und vielen Verwaltungsverfahren Schriftsätze auch elektronisch über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EVGP) einzureichen, Anwälte nutzen zudem das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und Behörden das besondere Behördenpostfach (beBPo). Inzwischen haben Änderungen des Handelsrechts, des Insolvenzrechts und des Gesellschaftsrechts zur Einrichtung von Portalen im Internet geführt, über die Informationspflichten und Informationszugangsrechte realisiert werden.14
21
Selbstverständlich handelt es sich bei den vorgenannten Gesetzen nicht um eine erschöpfende Aufzählung. Sie soll die Rechtsbereiche beschreiben, die im Internet und E-Commerce betroffen sind und auch überwiegend im Rahmen der nachfolgenden Kapitel bearbeitet werden. Manche Aspekte sind allerdings speziellen Materien zugeordnet, die hier infolgedessen ausgeklammert werden können, so insbesondere Telekommunikationsrecht, Immaterialgüterrecht, eGovernment, Vergaberecht und Computerkriminalität.
4Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatzrichtlinie). 5Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr oder E-Commerce-Richtlinie). 6Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation oder E-Privacy-Richtlinie). Seit 2017 wird von der EU über eine sog. E-Privacy-Verordnung verhandelt, welche zeitgleich mit dem Wirksamwerden der DSVO die E-Privacy-Richtlinie ablösen sollte. Eine Einigung hierüber konnte bislang nicht erzielt werden, sodass weiterhin die E-Privacy-Richtlinie relevant ist. 7Zur Wirkung einer EU-Richtlinie am Beispiel der Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG Kremer, RDV 2014, 73, 75f. 8W. Schroeder, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl., 2018, Art. 288 AEUV Rn. 87ff. 9Verordnung 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung); Ausführlich zum Datenschutzrecht im E-Commerce und Internet s. Kap. 8; zur Datenschutz-Grundverordnung Laue/Kremer, Das neue Datenschutzrecht in der betrieblichen Praxis, 2018. 10Verordnung 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten; ausführlich dazu Kap. 7. 11Abrufbar unter https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/ModStV_Text.pdf; der Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) und der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) sind nicht mehr anzuwenden. 12Zum TKG und den aktuellen Entwicklungen siehe Sassenberg/Mantz/Kiparski, K&R 2020, 337, und K&R 2019, 309; Nacimiento/Küll, K&R 2020, 190, und K&R 2019, 95. 13Abrufbar unter https://www.kjm-online.de/fileadmin/user_upload/Rechtsgrundlagen/Gesetze_Staatsvertraege/JMStV_geaend._durch_19._RAEStV.pdf. 14Beispielsweise das Unternehmensregister unter www.unternehmensregister.de und die Registerbekanntmachungen unter www.handelsregisterbekanntmachungen.de.
III. Ökonomische Grundlagen
22
In diesem Abschnitt werden zunächst abstrakt die grundsätzlichen Vorteile erläutert, die sich für die Ökonomie durch die technische Entwicklung des Internet ergeben.15 Danach werden exemplarisch konkrete Geschäftsmodelle erklärt, die sich durch die Nutzung des Internet entwickelt haben.
1. Eigenschaften der Internet-Ökonomie
23
Das Internet hat den Rahmen für wirtschaftliches Handeln neu abgesteckt. Die damit verbundenen modernen Kommunikationsformen haben großen Einfluss auf die wirtschaftliche Entwicklung. Diese Entwicklung wird durch die folgenden wichtigen Eigenschaften charakterisiert:
Читать дальше