Konstantin Lindner - Religionsdidaktik Grundschule
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Mit seinen grundsätzlichen Klärungen und vielen didaktischen und methodischen Anregungen legt es das Fundament für einen guten Religionsunterricht.
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Auf jeden Fall schließt der Passus »in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften« einen (religiös) neutralen Religionsunterricht aus, verlangt vielmehr theologisch wie juristisch nach identifizierbarer und ausweisbarer konfessioneller Positionalität. Juristischer- und staatlicherseits gibt es eine hohe Neigung, diese »Grundsätze« als verbindliche Normen zu verstehen. Demzufolge müsste Religionsunterricht »ein bekenntnisgebundener, dogmatischer Unterricht sein, und zwar auch in dem Sinne, dass die Heilslehre und die sonstigen Glaubenssätze mit absolutem Geltungsanspruch vorgetragen werden« (MANGOLDT/KLEIN 1957, 284). Zumindest die evangelische Kirche hat diesbezüglich schon 1971 darauf hingewiesen, dass zwar unter den »Grundsätzen der Religionsgemeinschaften« im Sinne der Weimarer Verfassung in der Tat ursprünglich »positive Lehrsätze und Dogmen« verstanden worden seien, diese Auffassung jedoch schon zum damaligen Zeitpunkt nicht dem Stand der evangelisch-theologischen Wissenschaft entsprochen habe. Vielmehr müsste diese Formulierung im Horizont aktueller »theologischer und pädagogischer Praxis« (EKD 1972, 124) interpretiert werden.
Insgesamt muss dieser Passus bezüglich des schulischen Religionsunterrichts so lange nicht als problematisch empfunden werden, wie die Kirchen resp. Religionsgemeinschaften die konfessionelle Bindung nicht im Rahmen ihrer Mitwirkungsrechte gegen die Bedingungsmöglichkeiten freier schulischer Lern- und Bildungsprozesse ausspielen. Das heißt: Lehren und Lernen von Religion müssen im Raum der Schule frei geschehen können, also ohne Glaubens- und Gewissenszwang.
Die zwei- bzw. dreifache konfessionelle Gebundenheit des Religionsunterrichts
In evangelischem Verständnis ist die Bekenntnisgebundenheit des Faches grundsätzlich zweifach, durch das entsprechende Bekenntnis der Religionslehrkraft und durch die konfessionsentsprechende Entfaltung der Unterrichtsinhalte, gegeben; hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler ist evangelischer Religionsunterricht auch für Kinder offen, die nicht evangelisch sind (vgl. EKD 1994). Nach katholischem Verständnis ist der Religionsunterricht dreifach konfessionell gebunden: durch die Konfessionalität der Religionslehrkraft, der Unterrichtsinhalte und der Schülerinnen und Schüler bei gleichzeitiger vorsichtiger Öffnung auch für konfessionell nicht gebundene Schülerinnen und Schüler (vgl. DBK 1996).
Religionsunterricht – sachlich, aber nicht persönlich obligatorisch
Der Religionsunterricht ist einerseits an den Schulen sachlich-rechtlich garantiert und als Fach obligatorisch, gleichzeitig ist er das einzige Schulfach, das nicht persönlich – weder für Schülerinnen und Schüler noch für Lehrkräfte – verpflichtend gemacht werden kann. Das heißt, dass aufgrund von Art. 4 Abs. 1 GG den Schülerinnen und Schülern (bzw. den Erziehungsberechtigten; vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG) zusteht, über ihre Teilnahme oder Nichtteilnahme am Religionsunterricht frei zu entscheiden. Gleichermaßen darf keine Lehrkraft gegen ihren Willen gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen. Damit sind in der Lösung des Grundgesetzes zwei Prinzipien zum Ausgleich gebracht, dass nämlich einerseits in Erziehung und Schule auf Religion nicht verzichtet werden soll, gleichzeitig aber die Glaubens- und Gewissensfreiheit von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrerinnen und Lehrern geschützt wird.
»Vocatio« und »Missio Canonica«
Der Umstand, dass der Religionsunterricht in Verantwortung von Staat und Kirchen steht, konkretisiert sich noch einmal in der Gestalt der Religionslehrkraft: Die staatlichen Religionslehrerinnen und -lehrer für Evangelische und Katholische Religionslehre brauchen (ebenso wie selbstverständlich auch die kirchlichen Kräfte) nicht nur eine staatlich bestätigte Lehrbefähigung, sondern auch eine entsprechende kirchliche Beauftragung oder Bevollmächtigung für ihr Fach: im evangelischen Bereich Vocatio (»Berufung«), im katholischen Bereich Missio canonica (»Sendung«) genannt (vgl. ADAM 2012, 302; ZIEBERTZ 2010c, 211 f.). Diese setzt zunächst einmal voraus, dass die Religionslehrkraft der betreffenden Konfession angehört, in deren Namen sie den Religionsunterricht erteilt. In den weiteren Bestimmungen unterscheiden sich evangelische und katholische Kirche etwas: Für das evangelische Religionslehramt ist in den meisten evangelischen Landeskirchen die Vocatio die verbindliche Form der Beauftragung (vgl. EKD 2000, 15). Erst mit ihr darf eine Religionslehrkraft, die die staatliche (oder kirchliche) Lehrbefähigung für den Religionsunterricht erlangt hat, das Fach auch unterrichten. Konkret sieht das so aus, dass für die Zeit der sogenannten zweiten Phase (Lehramtsausbildung) kirchlicherseits eine vorläufige Bevollmächtigung oder Berufung ausgestellt wird, und dann nach abgeschlossener Ausbildung und zweitem Examen (und Anstellung im Schuldienst) die endgültige Vocatio erteilt wird. In aller Regel wird dies in einer gottesdienstlichen Feier begangen, während der die Vocatio-Urkunde überreicht wird. Die Möglichkeit einer Entziehung der Vocatio ist kirchengesetzlich fixiert. War seit den 1940er-Jahren die Vocatio durchaus auch ein kirchliches Kontrollinstrument, so hat sich dies im letzten Drittel des vergangenen Jahrhunderts geändert. Im Vordergrund steht jetzt wirklich die Berufung der Religionslehrkraft seitens der Kirche, der Zuspruch des Evangeliums an sie sowie das Angebot der Begründung eines Vertrauensverhältnisses (vgl. EKD 1972, 126). Die Vocatio soll m.a.W. die Beziehungen zwischen Kirche und Religionslehrkraft vertiefen. Ausdruck dieser Bemühungen sind kirchlicherseits Beratungs- und Fortbildungsangebote auf Orts- und Gemeindeebene, aber auch in den entsprechenden religionspädagogischen Zentren oder Instituten. So ist die Vocatio »ein Zeichen kirchlicher Wertschätzung für einen schwierigen Dienst im Schnittfeld von Kirche und Gesellschaft« (EKD 2000, 15). Gleichzeitig sind die Religionslehrkräfte aber auch gebeten, »ihre Fähigkeiten und Erfahrungen in die Kirche einzubringen« (EKD 2000, 16).
Für das katholische Religionslehramt erhält die Religionslehrkraft zu Beginn des Referendariats die vorläufige kirchliche Lehrerlaubnis und nach erfolgreich abgelegtem zweiten Staatsexamen die notwendige Missio Canonica vom zuständigen Ortsbischof. Auch sie wird im Rahmen eines Gottesdienstes urkundlich überreicht. Entsprechende Rahmenrichtlinien für ihre Verleihung sind bundeseinheitlich geregelt; Kriterien für die Verleihung der Missio sind:
Die Religionslehrkraft ist bereit, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche zu erteilen.
Die Religionslehrkraft beachtet in ihrer persönlichen Lebensführung die Grundsätze der Lehre der katholischen Kirche.
Dabei ist die Beziehung zur Ortskirche von Bedeutung, da mit der Erteilung der Missio konkrete kirchliche Erwartungen an das fachliche wie persönliche Handeln der Religionslehrkraft verbunden sind.
In der Praxis sieht das so aus: Die Religionslehrkraft muss einen Antrag auf Erteilung der »endgültigen« Missio an den Bischof stellen, wenn sie das zweite Staatsexamen bestanden hat. Hinsichtlich der formalen Prozedur erteilen die Mentorate bzw. auch die bischöflichen Schulämter Auskunft. Auch der Missio inhäriert dabei der Vergewisserungs- und Unterstützungsgedanke, der in der Veranstaltung von Fortbildungskursen und der Bereitstellung von Unterrichtsmaterial seitens der bischöflichen Schulämter oder religionspädagogischer Zentren zum Ausdruck kommt.
Insgesamt: Missio und Vocatio formulieren katholischerseits wie evangelischerseits einen Zuspruch, aber auch einen Anspruch an die Religionslehrerinnen und -lehrer, und sie wollen ein Schutzinstrument für Religionslehrkräfte und Religionsunterricht gegenüber staatlichen Ein- und Übergriffen sein.
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