Robert Thiele - Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz

Здесь есть возможность читать онлайн «Robert Thiele - Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz ist seit der Vorauflage zwölf Mal geändert worden. Von besonderer Bedeutung ist die mit dem Gesetz vom 13. Oktober 2021 erfolgte Novelle, die zum Beginn der neuen Kommunalwahlperiode am 1. November 2021 in Kraft treten wird. Diese betrifft u.a. die Verkündung von Rechtsvorschriften, diverse Änderungen beim Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (Herausnahme von Krankenhausträgerschaft und Rettungsdienst aus dem Bürgerbegehren, Kostenschätzung durch die Verwaltung sowie Ratsbürgerentscheid), Anpassung der Freistellungsregelungen für die Abgeordneten in den kommunalen Vertretungen an flexible Arbeitszeitmodelle und schließlich Änderungen am Verteilungsverfahren bei der Besetzung der Ausschüsse der kommunalen Vertretungen. Die 4. Auflage enthält alle diese Neuregelungen und bietet damit den kommunalen Mandatsträgern und den Verwaltungen eine zuverlässige Orientierung.

Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

(3) 1Die Verkündung in einem elektronischen amtlichen Verkündungsblatt erfolgt auf der Internetseite der Kommune in einem gesonderten elektronischen Dokument. 2Für das elektronische amtliche Verkündungsblatt gilt Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 und Sätze 3 bis 6 entsprechend. 3Die Internetadresse, unter der das elektronische amtliche Verkündungsblatt eingesehen werden kann, ist in der Hauptsatzung zu bestimmen. 4Satzungen, die nach Satz 1 verkündet werden, sind dauerhaft im Internet bereitzustellen und in der verkündeten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. 5Die Bereitstellung im Internet darf nur auf einer ausschließlich in Verantwortung der Kommune betriebenen Internetseite erfolgen; sie darf sich jedoch zur Einrichtung und Pflege dieser Internetseite eines Dritten bedienen.

(4) 1Kreisangehörige Gemeinden und Samtgemeinden können durch ihre Hauptsatzung bestimmen, dass ihre Satzungen in dem gedruckten oder elektronischen amtlichen Verkündungsblatt des Landkreises verkündet werden. 2Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde können durch ihre Hauptsatzung auch bestimmen, dass ihre Satzungen in dem gedruckten amtlichen oder elektronischen amtlichen Verkündungsblatt der Samtgemeinde verkündet werden. 3Erfolgt die Verkündung nach den Sätzen 1 und 2 in einem elektronischen amtlichen Verkündungsblatt, so ist in der Hauptsatzung die Internetadresse anzugeben, unter der das elektronische amtliche Verkündungsblatt eingesehen werden kann. 4Absatz 3 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend.

(5) 1Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile von Satzungen, so kann die Verkündung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie bei der Kommune während der Dienststunden öffentlich ausgelegt werden und in der Verkündung des textlichen Teils der Satzungen auf die Dauer und den Ort der Auslegung hingewiesen wird (Ersatzverkündung). 2Die Ersatzverkündung ist nur zulässig, wenn der Inhalt der Pläne, Karten oder Zeichnungen im textlichen Teil der Satzungen in groben Zügen beschrieben wird. 3In einer Anordnung sind Ort und Dauer der Auslegung genau festzulegen.

(6) 1Satzungen sind verkündet

1. im gedruckten amtlichen Verkündungsblatt mit dessen Ausgabe,

2. in der örtlichen Tageszeitung mit deren Ausgabe, bei mehreren örtlichen Tageszeitungen mit der Ausgabe der zuletztausgegebenen Tageszeitung, oder

3. im elektronischen amtlichen Verkündungsblatt mit dessen Ausgabe.

2Im Fall der Ersatzverkündung ist die Satzung jedoch nicht vor Ablauf des ersten Tages der Auslegung verkündet.

(7) 1Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Verordnungen und öffentliche Bekanntmachungen der Kommunen nach diesem Gesetz sowie für die Erteilung von Genehmigungen für den Flächennutzungsplan. 2Reicht der räumliche Geltungsbereich der Verordnung einer Kommune über ihr Gebiet hinaus, so hat die Kommune die Verordnung auch in dem anderen Gebiet zu verkünden und sich dabei nach den Vorschriften der Hauptsatzung der Kommune zu richten, die dort sonst für die Verordnung zuständig wäre.

§ 12Hauptsatzung

(1) 1Jede Kommune muss eine Hauptsatzung erlassen. 2In ihr ist zu regeln, was durch Rechtsvorschrift der Hauptsatzung vorbehalten ist. 3Andere für die Verfassung der Kommune wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden.

(2) Für Beschlüsse über die Hauptsatzung ist die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung (§ 45 Abs. 2) erforderlich.

§ 13Anschlusszwang, Benutzungszwang

1Die Kommunen können im eigenen Wirkungskreis durch Satzung

1. für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss

a) an die öffentliche Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, die Abfallentsorgung, die Straßenreinigung und die Fernwärmeversorgung,

b) von Heizungsanlagen an bestimmte Energieversorgungsanlagen und

c) an ähnliche dem öffentlichen Wohl dienende Einrichtungen

anordnen (Anschlusszwang) sowie

2. die Benutzung

a) der in Nummer 1 genannten Einrichtungen,

b) der öffentlichen Begräbnisplätze und Bestattungseinrichtungen sowie

c) der öffentlichen Schlachthöfe

vorschreiben (Benutzungszwang),

wenn sie ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür feststellen. 2Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- oder Benutzungszwang zulassen und den Zwang auf bestimmte Gebietsteile der Kommune und auf bestimmte Gruppen von Personen oder Grundstücken beschränken.

§ 14Gemeindearten

(1) 1Die Gemeinden, die nicht die Rechtsstellung einer kreisfreien Stadt haben (kreisangehörige Gemeinden), und die Samtgemeinden gehören einem Landkreis an. 2Auf Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind die für Gemeinden geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder die Vorschriften des Sechsten Teils Zweiter Abschnitt Abweichendes regeln.

(2) 1Die Gemeinden im Gebiet der Region Hannover gehören der Region Hannover an (regionsangehörige Gemeinden). 2Auf die regionsangehörigen Gemeinden sind die für kreisangehörige Gemeinden geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(3) 1Gemeinden und Samtgemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern haben die Rechtsstellung einer selbständigen Gemeinde. 2Gemeinden und Samtgemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern können auf Antrag durch Beschluss der Landesregierung zu selbständigen Gemeinden erklärt werden, wenn ihre Verwaltungskraft dies rechtfertigt und die zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben des Landkreises oder der Region Hannover im Übrigen nicht gefährdet wird. 3Die selbständigen Gemeinden werden von dem für Inneres zuständigen Ministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht. 4Dabei ist anzugeben, wann die Aufgaben auf die selbständigen Gemeinden übergehen.

(4) 1Die Rechtsstellung einer selbständigen Gemeinde ändert sich nicht, wenn die Einwohnerzahl auf weniger als 30 001 sinkt. 2Die Landesregierung kann die Rechtsstellung einer selbständigen Gemeinde entziehen, wenn die Einwohnerzahl einer selbständigen Gemeinde auf weniger als 20 001 sinkt. 3Der Entzug dieser Rechtsstellung und der Zeitpunkt, zu dem er wirksam wird, sind von dem für Inneres zuständigen Ministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen.

(5) Große selbständige Städte sind die Städte Celle, Cuxhaven, Goslar, Hameln, Hildesheim und Lingen (Ems) sowie die Hansestadt Lüneburg.

(6) Kreisfreie Städte sind die Städte Braunschweig, Delmenhorst, Emden, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück, Salzgitter, Wilhelmshaven und Wolfsburg.

§ 15Landeshauptstadt Hannover

(1) Die Landeshauptstadt Hannover ist regionsangehörige Gemeinde; § 14 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) 1Die Landeshauptstadt Hannover hat die Rechtsstellung einer kreisfreien Stadt nach Maßgabe dieses Gesetzes. 2Auf sie finden die für kreisfreie Städte geltenden Vorschriften Anwendung, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(3) Auf die Landeshauptstadt Hannover sind die kommunalwahlrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für die anderen regionsangehörigen Gemeinden gelten.

§ 16Stadt Göttingen

(1) Die Stadt Göttingen gehört dem Landkreis Göttingen an.

(2) Die für kreisfreie Städte geltenden Vorschriften sind auf die Stadt Göttingen anzuwenden, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

§ 17Aufgaben der selbständigen Gemeinden und der großen selbständigen Städte

1Die selbständigen Gemeinden und die großen selbständigen Städte erfüllen in ihrem Gebiet neben ihren Aufgaben als kreisangehörige Gemeinden alle Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Landkreise, soweit Rechtsvorschriften dies nicht ausdrücklich ausschließen. 2Die Landesregierung kann durch Verordnung Aufgaben bestimmen, die abweichend von Satz 1 durch die Landkreise wahrgenommen werden. 3Ist ein Ministerium ermächtigt, die Zuständigkeit durch Verordnung zu regeln, so kann es anstelle der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Verordnung eine Bestimmung nach Satz 2 treffen. 4Voraussetzung für Bestimmungen nach Satz 2 oder 3 ist, dass die Erfüllung der Aufgaben für die selbständigen Gemeinden oder die großen selbständigen Städte einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde oder aus anderen Gründen unzweckmäßig erscheint.

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz»

Обсуждение, отзывы о книге «Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x