Fünfter Teil: Innere Kommunalverfassung§§ 45 bis 96
Erster Abschnitt:Vertretung§§ 45 bis 70
Zweiter Abschnitt:Ausschüsse der Vertretung§§ 71 bis 73
Dritter Abschnitt:Hauptausschuss§§ 74 bis 79
Vierter Abschnitt:Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter§§ 80 bis 89
Fünfter Abschnitt:Ortschaften, Stadtbezirke§§ 90 bis 96
Sechster Teil: Samtgemeinden§§ 97 bis 106
Erster Abschnitt:Bildung und Aufgaben der Samtgemeinden§§ 97 bis 102
Zweiter Abschnitt:Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde§§ 103 bis 106
Siebter Teil: Beschäftigte§§ 107 bis 109
Achter Teil: Kommunalwirtschaft§§ 110 bis 158
Erster Abschnitt:Haushaltswirtschaft§§ 110 bis 129
Zweiter Abschnitt:Sondervermögen und Treuhandvermögen§§ 130 bis 135
Dritter Abschnitt:Unternehmen und Einrichtungen§§ 136 bis 152
Vierter Abschnitt:Prüfungswesen§§ 153 bis 158
Neunter Teil: Besondere Aufgaben- und Kostenregelungen§§ 159 bis 169
Erster Abschnitt:Region Hannover, Landeshauptstadt Hannover und übrige regionsangehörige Gemeinden§§ 159 bis 167
Zweiter Abschnitt:Landkreis Göttingen und Stadt Göttingen§§ 168 bis 169
Zehnter Teil: Aufsicht§§ 170 bis 176
Elfter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften§§ 177 bis 182
Erster Teil: Grundlagen der Kommunalverfassung
§ 1Selbstverwaltung
(1) Die Gemeinden, die Samtgemeinden, die Landkreise und die Region Hannover (Kommunen) verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung mit dem Ziel, das Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu fördern.
(2) In die Rechte der Kommunen darf nur durch Rechtsvorschrift eingegriffen werden.
§ 2Gemeinden, Samtgemeinden
(1) Die Gemeinden sind die Grundlage des demokratischen Staates.
(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften und im Sinne des Artikels 57 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung in ihrem Gebiet die ausschließlichen Träger der gesamten öffentlichen Aufgaben, soweit Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.
(3) Die Samtgemeinden sind Gemeindeverbände.
§ 3Landkreise, Region Hannover
(1) Die Landkreise und die Region Hannover sind Gemeindeverbände und Gebietskörperschaften.
(2) 1Die Landkreise und die Region Hannover sind, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, in ihrem Gebiet die Träger der öffentlichen Aufgaben, die von überörtlicher Bedeutung sind oder deren zweckmäßige Erfüllung die Verwaltungs- oder Finanzkraft der ihnen angehörenden Gemeinden und Samtgemeinden übersteigt. 2Sie unterstützen die ihnen angehörenden Gemeinden und Samtgemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und sorgen für einen angemessenen Ausgleich der Gemeindelasten.
(3) Die für Landkreise geltenden Regelungen anderer Rechtsvorschriften sind auf die Region Hannover entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 4Aufgabenerfüllung der Kommunen
1Die Kommunen erfüllen ihre Aufgaben im eigenen oder im übertragenen Wirkungskreis. 2Sie stellen in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwohnerinnen und Einwohner erforderlichen sozialen, kulturellen, sportlichen und wirtschaftlichen öffentlichen Einrichtungen bereit.
§ 5Eigener Wirkungskreis
(1) Zum eigenen Wirkungskreis der Kommunen gehören
1. bei den Gemeinden alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft,
2. bei den Samtgemeinden die Aufgaben, die sie nach § 98 Abs. 1 Sätze 1 und 2 für ihre Mitgliedsgemeinden erfüllen,
3. bei den Landkreisen und der Region Hannover die von ihnen freiwillig übernommenen Aufgaben und
4. bei allen Kommunen die Aufgaben, die ihnen aufgrund von Artikel 57 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung durch Rechtsvorschrift als Pflichtaufgaben zur Erfüllung in eigener Verantwortung zugewiesen sind.
(2) Im eigenen Wirkungskreis sind die Kommunen nur an die Rechtsvorschriften gebunden.
(3) 1Die Landkreise können von kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden freiwillig übernommene Aufgaben und Einrichtungen mit deren Zustimmung übernehmen. 2In den Fällen des § 98 Abs. 1 Satz 2 ist auch die Zustimmung der Mitgliedsgemeinden erforderlich. 3Ohne Zustimmung der beteiligten Gemeinden und Samtgemeinden können diese Aufgaben und Einrichtungen von Landkreisen übernommen werden, wenn dies notwendig ist, um einem Bedürfnis der Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises in einer dem öffentlichen Wohl entsprechenden Weise zu genügen. 4Die Übernahmebedingungen werden von den Beteiligten vereinbart. 5Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so werden die Übernahmebedingungen von der Kommunalaufsichtsbehörde festgesetzt.
(4) 1Aufgaben, die die Landkreise wahrnehmen, sollen den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden auf deren Antrag überlassen werden, wenn diese die Aufgaben in einer dem öffentlichen Wohl entsprechenden Weise erfüllen können und wenn hierdurch die zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben des Landkreises im Übrigen nicht gefährdet wird. 2Absatz 3 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 6Übertragener Wirkungskreis
(1) 1Zum übertragenen Wirkungskreis der Kommunen gehören die staatlichen Aufgaben, die ihnen aufgrund von Artikel 57 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung durch Rechtsvorschrift übertragen sind. 2Die Landkreise und die Region Hannover nehmen die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden wahr, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Die Kommunen erfüllen die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach Weisung der Fachaufsichtsbehörden. 2Ihnen fließen die mit diesen Aufgaben verbundenen Erträge zu.
(3) 1Die Kommunen sind zur Geheimhaltung derjenigen Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung allgemein vorgeschrieben oder im Einzelfall von der dazu befugten staatlichen Behörde angeordnet ist. 2Verwaltungsvorschriften, die dazu dienen, die Geheimhaltung sicherzustellen, gelten auch für die Kommunen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(4) Hat eine Kommune bei der Erfüllung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises eine Maßnahme aufgrund einer Weisung der Fachaufsichtsbehörde getroffen und wird die Maßnahme aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen aufgehoben, so erstattet das Land der Kommune alle notwendigen Kosten, die ihr durch die Ausführung der Weisung entstanden sind.
§ 7Organe der Kommunen
(1) Organe der Kommunen sind die Vertretung, der Hauptausschuss und die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte.
(2) Die Organe tragen folgende Bezeichnungen:
1. in Gemeinden: Rat, Verwaltungsausschuss und Bürgermeisterin oder Bürgermeister,
2. in großen selbständigen und in kreisfreien Städten: Rat, Verwaltungsausschuss und Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister,
3. in Samtgemeinden: Samtgemeinderat, Samtgemeindeausschuss und Samtgemeindebürgermeisterin oder Samtgemeindebürgermeister,
4. in Landkreisen: Kreistag, Kreisausschuss und Landrätin oder Landrat sowie
5. in der Region Hannover: Regionsversammlung, Regionsausschuss und Regionspräsidentin oder Regionspräsident.
§ 8Gleichstellungsbeauftragte
(1) 1Kommunen, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, haben eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. 2Die Gleichstellungsbeauftragten der Gemeinden und Samtgemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, der Landkreise und der Region Hannover sind hauptberuflich mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu beschäftigen.
(2) 1Die Vertretung entscheidet über die Berufung und Abberufung der hauptberuflich beschäftigten Gleichstellungsbeauftragten; für die Abberufung ist die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung erforderlich. 2Betreffen die in § 107 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 genannten Beschlüsse Beschäftigte, die das Amt der Gleichstellungsbeauftragten hauptberuflich innehaben oder hierfür vorgesehen sind, so ist ausschließlich die Vertretung zuständig. 3Der Hauptausschuss kann eine ständige Stellvertreterin der hauptberuflich beschäftigten Gleichstellungsbeauftragten bestellen; die Bestellung weiterer Stellvertreterinnen ist für abgegrenzte Aufgabenbereiche zulässig. 4Die Gleichstellungsbeauftragte soll vor der Bestellung gehört werden. 5Ist eine ständige Stellvertreterin nicht bestellt, so soll der Hauptausschuss eine andere Beschäftigte mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte voraussichtlich länger als sechs Wochen an der Ausübung ihres Amtes gehindert ist; die Amtszeit der vorübergehenden Stellvertreterin endet zu dem Zeitpunkt, an dem die Gleichstellungsbeauftragte ihre Tätigkeit wieder aufnimmt.
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