3. wenn die Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb aus anderen Gründen (z. B. Dringlichkeit, Geheimhaltung) unzweckmäßig ist.
(3) 1Freihändige Vergabe ist zulässig, wenn die Öffentliche Ausschreibung oder Beschränkte Ausschreibungen unzweckmäßig sind, besonders,
1. wenn für die Leistung aus besonderen Gründen (z. B. Patentschutz, besondere Erfahrung oder Geräte) nur ein bestimmtes Unternehmen in Betracht kommt,
2. wenn die Leistung besonders dringlich ist,
3. wenn die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend festgelegt werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können,
4. wenn nach Aufhebung einer Öffentlichen Ausschreibung oder Beschränkten Ausschreibung eine erneute Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis verspricht,
5. wenn es aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist,
6. wenn sich eine kleine Leistung von einer vergebenen größeren Leistung nicht ohne Nachteil trennen lässt.
2Freihändige Vergabe kann außerdem bis zu einem Auftragswert von 10 000 Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen 2.
(4) 1Bauleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 3 000 Euro ohne Umsatzsteuer können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag). 2Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.
Amtliche Fußnote:
1 Für Bauleistungen zu Wohnzwecken kann bis zum 31. Dezember 2021 eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für jedes Gewerk bis zu einem Auftragswert 1.000.000 Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen.
2 Für Bauleistungen zu Wohnzwecken kann bis zum 31. Dezember 2021 eine Freihändige Vergabe bis zu einem Auftragswert 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen.
Übersicht |
Rn. |
A. |
Die Zulässigkeit der einzelnen Vergabearten |
1–5 |
I. |
Übersicht |
1–3 |
II. |
Dokumentationspflicht |
4 |
III. |
Rechtsschutz bei fehlerhafter Wahl der Vergabeart |
5 |
B. |
Öffentliche Ausschreibung und Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb, § 3a Abs. 1 VOB/A |
6–8 |
C. |
Die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, § 3a Abs. 2 VOB/A |
9–25 |
I. |
Übersicht |
9 |
II. |
Auftragswertgrenzen, § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A |
10–18 |
1. |
Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik), Landschaftsbau und Straßenausstattung, § 3a Abs. 2 Nr. 1 lit. a VOB/A |
13–16 |
2. |
Tief-, Verkehrswege und Ingenieurbau, § 3a Abs. 2 Nr. 1 lit. b VOB/A |
17 |
3. |
Alle übrigen Gewerke, § 3a Abs. 2 Nr. 1 lit. c VOB/A |
18 |
III. |
Vorangegangene Öffentliche Ausschreibung oder Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb ohne annehmbares Ergebnis, § 3a Abs. 2 Nr. 2 VOB/A |
19–21 |
IV. |
Unzweckmäßigkeit der Öffentlichen Ausschreibung oder der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb aus anderen Gründen, § 3a Abs. 2 Nr. 3 VOB/A |
22–25 |
1. |
Dringlichkeit der Leistung |
23, 24 |
2. |
Geheimhaltung |
25 |
D. |
Die Freihändige Vergabe, § 3a Abs. 3 VOB/A |
26–33 |
I. |
Übersicht |
26 |
II. |
Nur ein bestimmtes Unternehmen kommt für die Leistungserbringung in Betracht, § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VOB/A |
27 |
III. |
Besondere Dringlichkeit der Leistung, § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VOB/A |
28 |
IV. |
Die Leistung kann nicht eindeutig und erschöpfend festgelegt werden, § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VOB/A |
29 |
V. |
Erneute Ausschreibung verspricht kein annehmbares Ergebnis, § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 VOB/A |
30 |
VI. |
Geheimhaltungserfordernis, § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 VOB/A |
31 |
VII. |
Kleine, nicht ohne Nachteil trennbare, Leistung, § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 VOB/A |
32, 33 |
E. |
Direktauftrag, § 3a Abs. 4 VOB/A |
34 |
A.Die Zulässigkeit der einzelnen Vergabearten
I.Übersicht
1§ 3a VOB/A regelt die Zulässigkeitsvoraussetzungen der für die Vergabe von Bauleistungen im ersten Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen einschlägigen Verfahrensarten nach § 3 VOB/A. Im Gegensatz zu der Regelung in § 3a VOB/A 2016 hat der öffentliche Auftraggeber nunmehr ein Wahlrecht zwischen der Öffentlichen und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb, § 3a Abs. 1 Satz 1 VOB/A. Mit der Gleichrangigkeit entfielen folglich die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb nach § 3a Abs. 3 VOB/A 2016. Die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb nach § 3a Abs. 1 Satz 1 VOB/A sind die Regelverfahren. Für die Wahl der Beschränkten Ausschreibung ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb sowie die Freihändige Vergabe müssen besondere, in § 3a Abs. 2 und 3 VOB/A – allerdings nicht abschließend – geregelte, Gründe vorliegen. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für beide Vergabeverfahren sind unverändert geblieben, allerdings ist die Wertgrenze für die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und die Freihändige Vergabe befristet erhöht worden (siehe hierzu die amtlichen Anmerkungen im Verordnungstext). Neu eingeführt wurde der Direktauftrag nach § 3a Abs. 4 VOB/A, der Bauleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 3000 Euro ohne Umsatzsteuer erfasst und ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens erteilt werden kann.
2Der Aufbau des § 3a VOB/A spiegelt nunmehr – anders als § 3a VOB/A 2016 – das Hierarchieverhältnis der einzelnen Vergabearten zueinander wieder. Die Reihenfolge der Vergabeverfahren orientiert sich an der Intensität des Wettbewerbes und beginnt mit den beiden wettbewerbsintensivsten Vergabeverfahren und endet schließlich mit dem Direktauftrag ohne Wettbewerb. Wie bereits ausgeführt, gilt der Grundsatz des Vorranges der Öffentlichen Ausschreibung und Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb (§ 3a Abs. 1 VOB/A), wobei darauf zu achten ist, dass sich aus den einzelnen Landesvergabegesetzen bzw. Erlassen Abweichungen ergeben können. Die Beschränkte Ausschreibung mit und ohne Teilnahmewettbewerb ist wiederum vorrangig zur Freihändigen Vergabe und systematisch konsequent in § 3a Abs. 1 und 2 VOB/A geregelt. Der Vorrang der Beschränkten Ausschreibungen (mit oder ohne Teilnahmewettbewerb) ergibt sich aus § 3a Abs. 3 Satz 1 VOB/A hinsichtlich der Zulässigkeit der Freihändigen Vergabe, die erst dann vorliegt, wenn die Öffentliche Ausschreibung oder Beschränkten Ausschreibungen unzweckmäßig sind. Der Direktauftrag, ebenfalls systematisch konsequent, ist in § 3a Abs. 4 VOB/A geregelt und wird ohne Wettbewerb erteilt.
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