Bernd Heinrich - Handbuch des Strafrechts

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Band 6 des Handbuch des Strafrechts «Teildisziplinen des Strafrechts» nimmt in fünf Abschnitten einzelne, besondere Themenbereiche des Strafrechts ausführlich in den Blick. Er widmet sich dem Medizinstrafrecht, dem Betäubungs- und Arzneimittelstrafrecht, dem Wirtschafts- und Steuerstrafrecht und umfasst Beiträge zum Themengebiet «Kommunikation und Strafrecht» sowie zu den internationalen Verflechtungen des Strafrechts. Ausführlich besprochen werden dabei u.a. die ärztliche Heilbehandlung, der Schutz des geistigen Eigentums und der Schutz des freien Wettbewerbs, das Medien- und Computerstrafrecht sowie das Europäische Strafrecht und das Völkerstrafrecht.
Konzeption:
Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird.
Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die Grundlagen sowie den Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das Strafverfahrensrecht.
Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.Band 6 des Handbuch des Strafrechts «Teildisziplinen des Strafrechts» nimmt in fünf Abschnitten einzelne, besondere Themenbereiche des Strafrechts ausführlich in den Blick. Er widmet sich dem Medizinstrafrecht, dem Betäubungs- und Arzneimittelstrafrecht, dem Wirtschafts- und Steuerstrafrecht und umfasst Beiträge zum Themengebiet «Kommunikation und Strafrecht» sowie zu den internationalen Verflechtungen des Strafrechts.
Ausführlich besprochen werden dabei u.a. die ärztliche Heilbehandlung, der Schutz des geistigen Eigentums und der Schutz des freien Wettbewerbs, das Medien-, Computer- und Internetstrafrecht sowie das Europäische Strafrecht und das Völkerstrafrecht.
Konzeption:
Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird.
Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die Grundlagen sowie den Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das Strafverfahrensrecht.
Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen.

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VI. Stammzellforschung

100

Von ungeminderter Aktualität ist die Diskussion um die Stammzell- und Embryonenforschungin der Pränidationsphase.[376] Stammzellen sind in § 3 Nr. 1 StZG legaldefiniert; bei ihnen handelt es sich um Ursprungszellen, aus denen sich teils hochdifferenzierte Zellen mit Spezialfunktionen bilden können. Sog. totipotente Stammzellen sind selbst noch nicht ausdifferenziert und können sich deshalb zum lebensfähigen, menschlichen Individuum entwickeln (§ 3 Nr. 4 StZG).[377] Wegen ihrer Fähigkeit, spezialisierte Tochterzellen zu produzieren, sind auch die sog. pluripotenten Stammzellen Gegenstand der medizinischen Forschung, wenngleich sie hinsichtlich ihres Entwicklungspotentials auf vorprogrammierte Gewebe- oder Organsysteme begrenzt sind.[378] Die medizinische Stammzellforschung soll insbesondere im Zusammenhang mit Zell- und Organtransplantationen neue Zukunftsperspektiven für die Behandlung von Erkrankungen wie etwa Parkinsonkrankheit, Herzversagen oder Querschnittslähmung eröffnen.[379] Die Stammzelltherapie mit adulten Stammzellen kommt etwa bei der Behandlung von Leukämiekranken schon seit vielen Jahren erfolgreich zur Anwendung.[380]

101

Für die (straf-)rechtliche Bewertungder Stammzellforschung ist der Weg von besonderer Bedeutung, auf dem die verwendeten Stammzellen gewonnen wurden.[381]

1. Zulässige Stammzellgewinnung

102

Strafrechtlich kaum brisant ist die Gewinnung von Stammzellen aus adultem Gewebeoder aus Nabelschnurblut. Hierbei ist lediglich zu beachten, dass die Person, deren Stammzellen entnommen werden, wie bei allen ärztlichen Eingriffen aufgeklärt worden sein und in die Entnahme eingewilligt haben muss. Adressatin der Aufklärung ist bei der Entnahme von Stammzellen aus der Nabelschnur die Mutter; außerdem muss eine Verletzung des Säuglings bei der Stammzellgewinnung ausgeschlossen sein.[382]

103

Werden die Stammzellen aus den Keimzellen abgetriebener Fetengewonnen, setzt dies zusätzlich zur Einwilligung der Mutter noch die Genehmigung der zuständigen Ethikkommission voraus (§ 15 Abs. 1 MBO-Ä). In ethischer Hinsicht sind hier vor allem die (zumindest theoretisch denkbaren) Fälle problematisch, in denen die Abtreibungsentscheidung in einem Zusammenhang zur Stammzellgewinnung stand. Der Anwendungsbereich des Organhandelsverbotes gemäß §§ 17, 18 TPG ist hingegen nicht eröffnet, da dieses nach § 17 Abs. 1 S. 1 TPG nur für Organe und Gewebe gilt, die einer Heilbehandlung eines anderen zu dienen bestimmt sind.[383] Rechtlich zulässig und wissenschaftlich zukunftsweisend ist darüber hinaus auch die Gewinnung sog. humaner induzierter pluripotenter Stammzellen (hiPS-Zellen)mittels Reprogrammierung somatischer Zellen (vgl. Rn. 111).[384]

2. Stammzellgewinnung aus Embryonen in Deutschland

104

Im Rahmen der In-vitro-Fertilisation (IvF)werden Embryonen zum Zwecke ihrer späteren Übertragung extrakorporal erzeugt. Da jedoch nicht aus jeder im Rahmen der IvF befruchteten Eizelle ein übertragungsfähiger Embryo hervorgeht,[385] muss die Zahl der pro Zyklus befruchteten Eizellen höher sein als die Zielgröße, was aber wiederum dazu führen kann, dass im Erfolgsfalle überzählige Embryonen vorhanden sind, die der Frau, von der die Eizellen stammen, nicht mehr implantiert werden sollen oder können.[386] Vor der Implantierung ist es außerdem unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die Embryonen im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik (PID)auf schwerwiegende Erbkrankheiten hin zu untersuchen (§ 3a Abs. 2 und 3 ESchG) und ggf. solche mit positiven Befunden zu verwerfen.[387]

105

Fraglich ist, ob überzählige bzw. verworfene Embryonen zur Gewinnung von Stammzellen genutzt[388] oder ob gar Embryonen ausschließlich zu diesem Zweck erzeugt werden dürfen. Gegenüber adulten – d.h. den Geweben des postnatalen Organismus entstammenden – Stammzellen haben humane embryonale Stammzellen (hES-Zellen) den Vorteil, dass sie unter optimalen Bedingungen in vitro fast unbegrenzt repliziert werden und sich in jeglichen Zelltyp ausdifferenzieren können.[389] § 2 Abs. 1 ESchG bedroht jedoch die Verwendung eines Embryos „zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck“ – und damit auch die (mit der Vernichtung des Embryos verbundene) Gewinnung von Stammzellen aus Embryonen[390] – mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe. Darüber hinaus gestattet § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG die künstliche Befruchtung von Eizellen nur, wenn diese der Herbeiführung einer Schwangerschaft dient, und verbietet damit die Erzeugung von Embryonen zu Forschungszwecken.[391] Der räumliche Geltungsbereich dieser Vorschriften orientiert sich an den §§ 3 ff. StGB (vgl. Art. 1 Abs. 1 EGStGB). Nach dem in § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB verankerten aktiven Personalitätsprinzip macht sich daher ein Deutscher, der sich im Ausland an der Herstellung von heS-Zellen zu Forschungszwecken beteiligt, nur dann gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 ESchG strafbar, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt. Gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 StGB entfällt das Erfordernis der Tatortstrafbarkeit allerdings, wenn der an einer Auslandstat Beteiligte im Inland gehandelt hat.[392]

106

Embryonen, die in vitroerzeugt wurden, genießen somit nach derzeitiger Rechtslage einen früher einsetzenden Lebensschutz als in vivo entstandene Embryonen, deren Schutz gemäß § 218 Abs. 1 S. 2 StGB erst mit der Nidation beginnt und überdies durch § 218a StGB eingeschränkt wird.[393] Der weitergehende Schutz in vitro erzeugter Embryonen wird teilweise damit begründet, dass diesen eine durch die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) absolut geschützte Subjektqualität zuzusprechen sei. Die überwiegende Ansicht lehnt einen solchen absoluten Schutz aber nicht zuletzt unter Hinweis auf die zulässigen Möglichkeiten der Empfängnisverhütung zu Recht ab, weil damit eine gleichheitswidrige Differenzierung zwischen Embryonen in vitro und solchen in vivo gegeben wäre.[394] Auch das Bundesverfassungsgericht hat bislang offen gelassen, ob dem Embryo bereits in der Pränidationsphase Menschenwürde zukommt.[395] Im Übrigen wird der Lebensschutz (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) des künstlich erzeugten Embryos offenbar nicht absolut verstanden; insbesondere dürfen nicht für eine Schwangerschaft benötigte überzählige Embryonen verworfen werden.[396]

3. Import von Stammzellen

107

Um Standortnachteile für die medizinische Forschung zu vermeiden, hat sich der deutsche Gesetzgeber zu einer Kompromisslösung durchgerungen, die es erlaubt, unter bestimmten einschränkenden Bedingungen aus Embryonen gewonnene Stammzellen nach Deutschland zu importieren. Zwar enthält § 4 Abs. 1 StZG zunächst ein grundsätzliches Verbot dieser Vorgehensweise;[397] werden allerdings bestimmte, in § 4 Abs. 2 und Abs. 3 StZG näher konkretisierte Voraussetzungen erfüllt, ist ein Import ausnahmsweise genehmigungsfähig. So muss gemäß § 4 Abs. 2 StZG zur Überzeugung der zuständigen Behörde i.S.d. § 6 StZG feststehen, dass

- die embryonalen Stammzellen in Übereinstimmung mit der Rechtslage im Herkunftsland dort vor dem 1. Mai 2007 gewonnen wurden[398] und in Kultur gehalten werden oder im Anschluss daran kryokonserviert gelagert werden (Nr. 1a),
- die Embryonen, aus denen sie gewonnen wurden, im Wege der medizinisch unterstützten extrakorporalen Befruchtung zum Zwecke der Herbeiführung einer Schwangerschaft erzeugt worden sind, sie endgültig nicht mehr für diesen Zweck verwendet wurden und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies aus Gründen erfolgte, die an den Embryonen selbst liegen (Nr. 1b),
- für die Überlassung der Embryonen zur Stammzellgewinnung kein Entgelt oder sonstiger geldwerter Vorteil gewährt oder versprochen wurde (Nr. 1c);

darüber hinaus dürfen der Einfuhr oder Verwendung der embryonalen Stammzellen sonstige gesetzliche Vorschriften, insbesondere solche des Embryonenschutzgesetzes, nicht entgegenstehen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 StZG).[399]

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