Bernd Heinrich - Handbuch des Strafrechts

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Band 6 des Handbuch des Strafrechts «Teildisziplinen des Strafrechts» nimmt in fünf Abschnitten einzelne, besondere Themenbereiche des Strafrechts ausführlich in den Blick. Er widmet sich dem Medizinstrafrecht, dem Betäubungs- und Arzneimittelstrafrecht, dem Wirtschafts- und Steuerstrafrecht und umfasst Beiträge zum Themengebiet «Kommunikation und Strafrecht» sowie zu den internationalen Verflechtungen des Strafrechts. Ausführlich besprochen werden dabei u.a. die ärztliche Heilbehandlung, der Schutz des geistigen Eigentums und der Schutz des freien Wettbewerbs, das Medien- und Computerstrafrecht sowie das Europäische Strafrecht und das Völkerstrafrecht.
Konzeption:
Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird.
Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die Grundlagen sowie den Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das Strafverfahrensrecht.
Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.Band 6 des Handbuch des Strafrechts «Teildisziplinen des Strafrechts» nimmt in fünf Abschnitten einzelne, besondere Themenbereiche des Strafrechts ausführlich in den Blick. Er widmet sich dem Medizinstrafrecht, dem Betäubungs- und Arzneimittelstrafrecht, dem Wirtschafts- und Steuerstrafrecht und umfasst Beiträge zum Themengebiet «Kommunikation und Strafrecht» sowie zu den internationalen Verflechtungen des Strafrechts.
Ausführlich besprochen werden dabei u.a. die ärztliche Heilbehandlung, der Schutz des geistigen Eigentums und der Schutz des freien Wettbewerbs, das Medien-, Computer- und Internetstrafrecht sowie das Europäische Strafrecht und das Völkerstrafrecht.
Konzeption:
Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird.
Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die Grundlagen sowie den Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das Strafverfahrensrecht.
Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen.

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Die Regelung des Sektions- und des Leichenschauwesens, des Bestattungs- und des Friedhofswesensfällt gemäß Art. 70 Abs. 1 GG in die Gesetzgebungskompetenz der Länder.[325] Dementsprechend existieren divergierende landesrechtliche Regelungen in Bezug auf Sektionen und anderweitige Leichenversuche zu Forschungszwecken. Darüber hinaus finden sich allgemeine Vorschriften zum Umgang mit Leichenauch in bundesgesetzlichen Vorschriften des Straf- und Strafprozessrechts, des Transplantationsgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes sowie des Personenstandsgesetzes; hinzu kommen Regelungen im Berufsrecht der Ärzte, Leitlinien und Empfehlungen. Zur Forschung an Leichen und Leichenteilen schweigen die meisten Regelwerke indes.

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Grundsätzlich unproblematisch sind Forschungsmaßnahmen an Leichen dann, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten explizit in die postmortale Verwendung zu Forschungszwecken eingewilligt hat.[326] Möglich ist auch eine Zustimmung durch die totensorgeberechtigten Angehörigen; bei einem Konflikt zwischen deren Willen und dem zu Lebzeiten artikulierten Willen des Verstorbenen kommt allerdings letzterem der Vorrang zu.[327] Voraussetzung für die Durchführung von Forschungseingriffen ist der Abschluss eines Probandenvertrags; die Zulässigkeit entsprechender Eingriffe ergibt sich nicht bereits aus der in den AVB der Krankenhäuser enthaltenen Sektionsklausel oder aus einem strafprozessualen Sektionsauftrag gemäß § 87 StPO.[328]

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Bei eigenmächtig– d.h. ohne wirksame Zustimmung des Berechtigten – durchgeführten Sektionen zu Forschungszweckenkommt eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) oder Störung der Totenruhe (§ 168 StGB) in Betracht; darüber hinaus kann auch der nach § 203 Abs. 5 StGB über den Tod eines Patienten hinausgehende strafrechtliche Schutz der ärztlichen Schweigepflicht betroffen sein.[329]

1. Strafbarkeit gemäß § 303 StGB

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Ob und inwieweit der eigenmächtige Umgang mit Leichen als Sachbeschädigung i.S.d. § 303 StGBzu qualifizieren ist, hängt zunächst davon ab, ob die Leiche als Sache i.S.d. § 90 BGB einzuordnen ist. Hierüber besteht seit langem Streit;[330] während die Anhänger eines vorwiegend im Zivilrecht vertretenen persönlichkeitsrechtlichen Ansatzes im Leichnam einen Rückstand der Persönlichkeit des Verstorbenen sehen und infolgedessen eine Sacheigenschaft – anders als bei heraus- oder abnehmbaren (künstlichen) Körperteilen[331] – verneinen,[332] bejaht die im Strafrecht vorherrschende, sachenrechtliche Auffassung zwar die Sachqualität des Leichnams, schließt diesen jedoch durch die Einordnung als herrenlos sogleich wieder aus dem Anwendungsbereich des § 303 StGB aus.[333] Eine Ausnahme wird von Vertretern beider Meinungslager[334] für Leichen gemacht, die – etwa als Exponate in einem Museum – nicht mehr zur Bestattung bestimmt sind, was allerdings aufgrund des potentiell diskriminierenden Charakters dieser Unterscheidung zu Recht kritisiert wird.[335]

2. Strafrechtlicher Totenschutz aus § 168 StGB

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In Betracht zu ziehen ist des Weiteren eine Strafbarkeit wegen Störung der Totenruhe gemäß § 168 Abs. 1 StGB. Schutzobjekte des § 168 StGB sind der Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, die tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen.[336] Nach h.M. endet der Schutz der vorerwähnten Tatobjekte durch § 168 StGB, wenn diese in erlaubter Weise dem Rechtsverkehr zugeführt werden, wie dies etwa bei Anatomieleichen der Fall ist.[337] Nach herrschender, wenngleich nicht unbestrittener Ansicht ist auch der den Verbrennungsresten Verstorbener entnommene Zahngoldbruch als „Asche“ i.S.v. § 168 Abs. 1 StGB einzuordnen.[338]

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Als Tathandlungen unterscheidet § 168 StGB die Wegnahme aus dem Gewahrsam des Berechtigten und das Verüben von beschimpfendem Unfug an dem Tatobjekt. Für den vorliegenden Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, dass für die Beurteilung der Gewahrsamsverhältnisse am Leichnam und seinen Teilen nach h.M. auf die tatsächlichen Obhutsverhältnisse abzustellenist,[339] die regelmäßig den Krankenhausträger oder das jeweilige Institut als Inhaber des Gewahrsams an einem im Krankenhaus Verstorbenen ausweisen. Bei der Verwendung von bereits sezierten Leichen(teilen) zu Forschungszwecken ohne Einwilligung des Verstorbenen oder der Totenfürsorgeberechtigten kommt § 168 StGB daher nicht zur Anwendung; denn es fehlt an einem Gewahrsamsbruch, wenn die Leiche im tatsächlichen Herrschafts- und Verfügungsbereich des Instituts verbleibt.[340] Zudem ist die Forschung nicht Ausdruck der Verachtung[341] und kann damit nicht als beschimpfender Unfug gewertet werden, wobei es auf das subjektive Pietätsempfinden der Angehörigen nach h.M. nicht ankommt.[342]

3. Grundsätzliche Zulässigkeit von Leichenversuchen?

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Wie bereits dargelegt, sind die Voraussetzungen und Grenzen der Forschung mit Leichen und Leichenteilengesetzlich nur unzureichend geregelt; die landesrechtlichen Vorschriften zum Leichen-, Friedhofs- und Bestattungswesen weisen insofern eine sehr unterschiedliche Regelungsdichte auf. In Hamburg und in Mecklenburg-Vorpommern existieren explizite Regelungen zu Experimenten mit Leichen; andere Landesgesetze regeln ausschließlich die Sektion, die indes nicht die hier in Rede stehenden Versuchskonstellationen erfasst.[343] Nach § 10 Abs. 5 S. 1 HmbBestattG dürfen Leichen wissenschaftlichen Zwecken nur zugeführt werden, wenn eine schriftliche Zustimmung des Verstorbenen vorliegt und die Voraussetzungen für eine Erd- und Feuerbestattung vorliegen (ähnlich § 5 Abs. 3 BestattG MV). Fehlgeburten und Ungeborene dürfen nach § 30 Abs. 4 S. 2 BestattG BW nur nach vorheriger Zustimmung beider Elternteile wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden. Verstöße hiergegen können gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 14 BestattG BW als Ordnungswidrigkeit geahndet werden; den übrigen erwähnten Zustimmungserfordernissen kommt hingegen lediglich eine appellative Ordnungsfunktion zu.[344] Ein zu Lebzeiten getroffener, entgeltlicher Vertragmit dem Inhalt, dem anatomischen Institut oder einem Forschungsunternehmen das Totensorgerecht zu übertragen, wird unter der Prämisse als zulässig angesehen, dass die schuldrechtliche Vereinbarung keine uneingeschränkte Bindungswirkung entfaltet und der sich zur Überlassung Verpflichtende im Falle des Widerrufs keine Inanspruchnahme wegen Vertragsverletzung zu gewärtigen hat. Für den Vertragspartner birgt dies allerdings das Risiko, dass der Vertrag nach dem Tod nicht durchgeführt und auch eine unter Umständen bereits gezahlte Vertragssumme möglicherweise nicht bei den Erben beigetrieben werden kann.[345] Abschließend bleibt festzuhalten, dass eine weniger fragmentarische Regelung in Bezug auf die Forschung mit Leichen(teilen) wünschenswert wäre.[346]

IV. Umgang mit Körpermaterialien

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Werden im Rahmen einer Therapie Körpermaterialien entnommen, so setzt deren Verwendung zu Forschungszwecken die Einwilligung des Patientenvoraus, da dieser (persönlichkeitsrechtlich überformtes) Eigentum an den Materialien erwirbt.[347] Die Sacheigenschaft der Materialien i.S.v. § 90 BGB wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann verneint, wenn keine endgültige Abtrennung stattfindet, sondern eine spätere Wiedereingliederung durchgeführt werden soll.[348] In der Regel wird der Patient kein Interesse an den entnommenen Materialien haben, weshalb das Eigentum im Wege der Dereliktion und nachfolgenden Aneignung auf den behandelnden Arzt oder den Krankenhausträger übergeht.[349] Wird die Substanz jedoch nicht entsorgt, sondern soll mit ihr Forschung betrieben werden, ist nach überwiegender Ansicht aufgrund der persönlichkeitsrechtlichen Überformung des Eigentums eine ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen erforderlich.[350] Problematisch sind insofern die Einwilligungsklauseln in den AVB mancher (Universitäts-)Kliniken.[351] Strafrechtlich ist die Entnahme von Körpermaterialien als tatbestandsmäßige Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB zu bewerten, welche der Einwilligung des Betroffenen bedarf;[352] die eigenmächtige Verwendung der (derelinquierten[353]) Körpermaterialien zu Forschungszwecken vermag demgegenüber allenfalls zivilrechtliche Ansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB aufgrund der Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu begründen.

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