Die wesentlichen Akteure im Strafvollzug gehören dem Vollzugsstab (Anstaltsleitung, Verwaltungsdienst, Vollzugsdienst, Werkdienst) oder dem Sozialstab (Seelsorger*innen, Ärzt*innen, Fachkräfte der Krankenpflege, Lehrer*innen, Psycholog*innen, Sozialarbeiter*innen) an (vgl. Kawamura-Reindl & Schneider 2015, 237f.).
Also grober Bezugspunkt für die Aufgabenbestimmung der Sozialen Arbeit im Strafvollzug können die §§ 71ff. StVollzG unter der Überschrift »Soziale Hilfe« angeführt werden. Neben dem Grundsatz ist eine Unterteilung in Hilfe bei Aufnahme, Hilfe während des Vollzuges und Hilfe zur Entlassung festzustellen.
»Soziale Hilfe« im Strafvollzugsgesetz (StVollzG)
§ 71 StVollzG: Grundsatz
Der Gefangene kann die soziale Hilfe der Anstalt in Anspruch nehmen, um seine persönlichen Schwierigkeiten zu lösen. Die Hilfe soll darauf gerichtet sein, den Gefangenen in die Lage zu versetzen, seine Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu regeln.
§ 72 StVollzG: Hilfe bei der Aufnahme
(1) Bei der Aufnahme wird dem Gefangenen geholfen, die notwendigen Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige zu veranlassen und seine Habe außerhalb der Anstalt sicherzustellen.
(2) Der Gefangene ist über die Aufrechterhaltung einer Sozialversicherung zu beraten.
§ 73 StVollzG: Hilfe während des Vollzuges
Der Gefangene wird in dem Bemühen unterstützt, seine Rechte und Pflichten wahrzunehmen, namentlich sein Wahlrecht auszuüben sowie für Unterhaltsberechtigte zu sorgen und einen durch seine Straftat verursachten Schaden zu regeln.
§ 74 StVollzG: Hilfe zur Entlassung
Um die Entlassung vorzubereiten, ist der Gefangene bei der Ordnung seiner persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu beraten. Die Beratung erstreckt sich auch auf die Benennung der für Sozialleistungen zuständigen Stellen. Dem Gefangenen ist zu helfen, Arbeit, Unterkunft und persönlichen Beistand für die Zeit nach der Entlassung zu finden.
Neben der Hilfe für die Gefangenen bei Aufnahme, während des Vollzuges und zur Entlassung lassen sich in Anlehnung an Laubenthal (2019, 218) für Sozialarbeiter*innen im Strafvollzug u. a. folgende Tätigkeitbereiche benennen:
• Einzelberatung,
• Gruppenangebote,
• Schuldenregulierung,
• Förderung sozialer Außenkontakte,
• Zusammenarbeit mit Stellen und Behörden außerhalb des Strafvollzugs wie z. B. der Bewährungshilfe oder der Agentur für Arbeit.
Borchert (2015, 458) weist darauf hin, dass Soziale Arbeit im Vollzug im Krisenfall als »Erstsprecher« fungiert, der als erster häufig spontan eine Krise zusammen mit dem Betroffenen bewältigen muss. Sozialarbeiter*innen sind gefragt bei Gefahr von Selbst- oder Fremdschädigungen, Krisen im Umgang mit dem Verlust der gewohnten Umgebung, Entzug oder privaten Problemen. Zum Berufsalltag gehört es auch, »funktionalen Analphabeten« (ebd., 459) Hilfestellung bei Anträgen und Behördenangelegenheiten zukommen zu lassen. Soziale Arbeit trifft im Strafvollzug auf eine sehr heterogene Zielgruppe, die sich im Laufe der Zeit immer wieder verändert. Cornel (2018b, 315ff.) gibt einen Überblick über entsprechende Veränderungen der Anstaltspopulation, mit denen zugleich folgende Merkmale der Zielgruppe(n) der Sozialen Arbeit im Strafvollzug verbunden sind:
• Hohe Arbeitslosenquote, insbesondere bei gering qualifizierten Gefangenen, die sich sowohl auf die Integrationschancen nach der Haft als auch auf die Beschäftigung während der Inhaftierung und die Motivation zu Berufsqualifizierung auswirkt.
• Hoher Anteil von Inhaftierten, die von Drogenabhängigkeit bzw. problematischen Drogenkonsum betroffen sind.
• Deutlicher Anstieg alter Gefangener, keine Altersgruppe ist in den vergangenen Jahrzehnten so schnell angewachsen wie die über 60-Jährigen.
• Deutliche Zunahme der Verschuldung der Gefangenen in den letzten Jahrzehnten.
• AIDS bzw. HIV-Infektionen stellen eine große Herausforderung im Strafvollzug dar, denn Schätzungen gehen davon aus, dass die HIV-Verbreitung im Strafvollzug etwa 25 Mal höher als in der übrigen Bevölkerung ist.
• Anteil der nicht-deutschen Gefangenen stieg in den 1980er Jahren an und verbleibt seit Mitte der 1990er mit etwa 22 bis 23 % auf gleichem Niveau. Dabei ist die Staatsbürgerschaft alleine wenig aussagekräftig, sondern an dieser Stelle eher die Zunahme der Vielfalt kultureller Hintergründe – teils verbunden mit unterschiedlichen Norm- und Wertverständnissen oder fehlenden Sprachkompetenzen – zu konstatieren.
• Die Anlassdelikte der Inhaftierung haben sich deutlich gewandelt: Anteil der Eigentums- und Straßenverkehrsdelikte sank, der Anteil der Drogendelikte und Gewaltkriminalität stieg an. Dies ist einerseits Folge der Kriminalitätsentwicklung, andererseits aber auch Folge der Ausweitung von Strafen, z. B. bei Gewaltdelikten.
Literatur zum Weiterlesen

Cornel, H., Kawamura-Reindl, G. & Sonnen, B. R. (2018): Resozialisierung. Handbuch (4., vollst. überarb. und aktual. Aufl.). Baden-Baden: Nomos.
Kawamura-Reindl, G. & Schneider, S. (2015): Lehrbuch Soziale Arbeit mit Straffälligen. Weinheim/Basel: Beltz Juventa.
Klug, W. & Schaitl, H. (2012): Soziale Dienste der Justiz. Perspektiven aus Wissenschaft und Praxis. DBH (Hg.). Mönchengladbach: Forum Verlag Godesberg.
Laubenthal, K. (2019): Strafvollzug (4. Aufl.). Berlin: Springer.
Schweder, M. (Hg.) (2015): Handbuch Jugendstrafvollzug. Weinheim/Basel: Beltz Juventa.
2 Theoretische Perspektiven der Sozialen Arbeit zum Handlungsfeld Justiz

In diesem Kapitel werden zwei Grundlagentheorien der Sozialen Arbeit vorgestellt: der Ökosoziale Ansatz nach Germain und Gitterman sowie die Lebensweltorientierung nach Thiersch. Anhand dieser beiden Theorien wird das Phänomen »Straffälligkeit« betrachtet, wobei sich Gemeinsamkeiten und Unterschiede erkennen lassen. Abschließend wird die Soziale Arbeit als Handlungswissenschaft beschrieben. Mit diesem Kapitel wird somit ein entsprechender theoretischer und (handlungs-)wissenschaftlicher ›Blick‹ auf die Soziale Arbeit in der Justiz verdeutlicht, der allen weiteren Kapiteln zugrunde liegt.
2.1 Vorbemerkung
Anekdote zum Einstieg
Als es um den Beitrag der wissenschaftlichen Begleitung eines Weiterentwicklungsprojektes in der Bewährungshilfe ging, und die Hochschulvertreter*innen anregten, sich doch in einem ersten Schritt zu vergewissern, welche theoretischen Grundlagen, welches sozialarbeiterische Selbstverständnis, welche sozialarbeiterische Basistheorie etc. von Wissenschaft und Praxis gemeinsam formuliert werden könnte, herrschte in der Runde, die gemischt aus Praktiker*innen und Hochschulvertreter*innen bestand, einige Turbulenz. Als diese zu laut wurde und der Sitzungsleiter zur Ordnung rief, hielt es ein Praktiker nicht mehr aus und rief in die Runde: »Theorien sind nun wirklich nicht das, was wir Praktiker brauchen.«
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