Wolfgang Klug - Soziale Arbeit in der Justiz

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Soziale Arbeit in der Justiz: краткое содержание, описание и аннотация

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Soziale Arbeit und Justiz sind eng miteinander verflochten, ganz besonders im Arbeitsfeld der Bewährungshilfe, bei gerichtlich angeordneter Führungsaufsicht, in der Gerichtshilfe und im Strafvollzug. Das Buch liefert eine grundlegende Einführung in diese Arbeitsfelder, wobei der Schwerpunkt der Darstellung auf dem professionellen Selbstverständnis und dem methodischen Handeln liegt. Auf diese Weise wird das Buch dem sehr spezifischen Adressatenkreis und den besonderen Ansprüchen im Hinblick auf das Doppelmandat der Sozialen Arbeit (Hilfe und Kontrolle) gerecht. Dabei besticht die Darstellung durch einen durchgängigen Praxisbezug – sichergestellt durch zahlreiche Fallbeispiele – und eine auch für Studierende verständliche Sprache.

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Dabei wird – wie bereits im Kontext der Bewährungshilfe – das Spannungsverhältnis von Hilfe und Kontrolle deutlich. Analog zur Bewährungshilfe kann das Gericht der verurteilten Person Weisungen erteilen (§ 68b StGB), wobei diese bei den unter Führungsaussicht stehenden Proband*innen aufgrund der negativen Sozialprognose zum Teil einschneidender ausfallen bzw. einen erweiterten Kontroll- und Überwachungscharakter haben (vgl. Kawamura-Reindl & Scheider 2015, 176). Solche Weisungen können für eine verurteilte Person u. a. sein:

• den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen (§ 68b Abs. 1 Nr. 1 StGB),

• sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können (§ 68b Abs. 1 Nr. 2 StGB),

• zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen (§ 68b Abs. 1 Nr. 3 StGB),

• sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden (§ 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB).

• keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind (§ 68b Abs. 1 Nr.10 StGB).

Darüber hinaus kann das Gericht den*die Proband*in anweisen, sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer*einem Ärztin*Arzt, einem*einer Psychotherapeut*in oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen (§ 68b Abs. 1 Nr. 11 StGB).

Einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Freiheitsrechte stellt die Weisung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung dar (auch unter den Begriffen »elektronische Fußfessel«, »elektronisch überwachter Hausarrest« diskutiert; vgl. Kawamura-Reindl & Schneider 2015, 332), bei der die jeweiligen Proband*innen die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen haben (§ 68b Abs. 1 Nr. 12 StGB). Die elektronische Überwachung im Rahmen der Führungsaufsicht ist gemäß § 68b Abs. 1 Satz 3 StGB jedoch nur möglich, wenn

»1. die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,

2. die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,

3. die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und

4. die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.«

Für die elektronische Aufenthaltsüberwachung

»kommen vor allem verurteilte Sexual- und Gewaltstraftäter in Betracht, die von Orten ferngehalten werden sollen, an denen sich Kinder oder Tatopfer aufhalten. Obwohl es sich um eine begrenzte Zahl angeordneter elektronischer Überwachungsmaßnahmen handelt (seit 2014 etwas über 70 ständig Überwachte), bedeutet die Anordnung der Weisung eine neue Qualität der Eingriffsintensität« (Grosser 2018b, 220f.).

Hinzuweisen ist noch auf ein besonders ›scharfes Schwert‹ der Führungsaufsicht. Es ist verankert im § 145a StGB, wo es heißt:

»Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Absatz 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle verfolgt.«

Als Teil der Führungsaufsichtsstelle haben Sozialarbeiter*innen die Pflicht zur Berichterstattung und auch die Möglichkeit, bei Weisungsverstößen (was wohlgemerkt keine neue Straftat beinhalten muss) eine Haftstrafe zu beantragen.

Der gesetzliche Rahmen für Bewährungshilfe und Führungsaufsicht lässt sich demnach so zusammenfassen:

Die beiden ambulanten Sozialen Dienste der Justiz sind im Auftrag des Gerichts einer verurteilten Person zugeordnet, um dieser einerseits bei einer straffreien Lebensführung zu helfen, sie andererseits aber auch zu überwachen, um mögliche Rückfallrisiken zu erkennen.

1.3 Gerichtshilfe

Mitte der 1970er Jahre wurde durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) die Gerichtshilfe in das Strafrecht aufgenommen. Als zentrale Rechtsgrundlagen sind für die Gerichtshilfe die §§ 160, 463d StPO zu nennen. Gemäß § 160 Abs. 3 StPO kann sich die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren der Gerichtshilfe bedienen, um die Umstände zu ermitteln, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Hierbei soll die Gerichtshilfe durch die »Exploration der Persönlichkeit und der sozialen Situation der Beschuldigten und Verurteilten Diagnosen und Prognosen« (Thier 2018, 193) in das Strafverfahren einbringen.

§ 160 StPO: Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung

(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.

(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

Zudem kann gemäß § 463d StPO die Gerichtshilfe zur Vorbereitung von Entscheidungen, die dem Urteil nachfolgen, in Anspruch genommen werden, insbesondere vor einer Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder der Aussetzung des Strafrestes.

§ 463d StPO: Gerichtshilfe

Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe bedienen; dies kommt insbesondere vor einer Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder der Aussetzung des Strafrestes in Betracht, sofern nicht ein Bewährungshelfer bestellt ist.

Im Gegensatz zur Jugendgerichtshilfe ist die Einschaltung der Gerichtshilfe im Rahmen des Erwachsenenstrafrechts nicht zwingend vorgeschrieben (vgl. Kawamura-Reindl & Schneider 2015, 162), sondern als Kann-Vorschrift formuliert. Die Zuständigkeit für die Ausgestaltung der Gerichtshilfe obliegt – wie auch bei der Bewährungshilfe – den Bundesländern und wird entsprechend durch die Landesgesetzgebungen konkretisiert. Insgesamt liegen jedoch nur wenige aussagekräftige Daten zur Tätigkeit der Gerichtshilfe in den jeweils einzelnen Bundesländern vor (vgl. Thier 2018, 194).

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