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Wolfgang Klug: Soziale Arbeit in der Justiz

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Wolfgang Klug Soziale Arbeit in der Justiz

Soziale Arbeit in der Justiz: краткое содержание, описание и аннотация

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Soziale Arbeit und Justiz sind eng miteinander verflochten, ganz besonders im Arbeitsfeld der Bewährungshilfe, bei gerichtlich angeordneter Führungsaufsicht, in der Gerichtshilfe und im Strafvollzug. Das Buch liefert eine grundlegende Einführung in diese Arbeitsfelder, wobei der Schwerpunkt der Darstellung auf dem professionellen Selbstverständnis und dem methodischen Handeln liegt. Auf diese Weise wird das Buch dem sehr spezifischen Adressatenkreis und den besonderen Ansprüchen im Hinblick auf das Doppelmandat der Sozialen Arbeit (Hilfe und Kontrolle) gerecht. Dabei besticht die Darstellung durch einen durchgängigen Praxisbezug – sichergestellt durch zahlreiche Fallbeispiele – und eine auch für Studierende verständliche Sprache.

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Das Gericht kann der verurteilten Person Auflagen (§ 56b StGB) erteilen, die der Genugtuung des begangenen Unrechts dienen, wie z. B. die Wiedergutmachung des Schadens, die Zahlung eines Geldbetrags an eine soziale Einrichtung oder die Staatskasse sowie das Erbringen sonstiger gemeinnütziger Leistungen. Des Weiteren kann das Gericht der verurteilten Person für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen (§ 56c StGB) erteilen, wenn sie dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen, wie z. B. Anordnungen bezüglich Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit zu befolgen, sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht zu melden, bestimmte Personen oder Gruppen zu meiden sowie gewisse Gegenstände nicht zu besitzen, die Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, oder submittelabstinent zu leben (vgl. auch Grosser 2018a, 202; Kawamura-Reindl & Scheider 2015, 168f.).

Wenn sich das Gericht von einer Unterstellung unter eine*n Bewährungshelfer*in eine positive Beeinflussung und Hilfe zur künftigen Straffreiheit erhofft, kann es diese anordnen (Schäfer & Sander 2000). Der gesetzliche Auftrag der Bewährungshilfe ist folgendermaßen geregelt:

§ 56d StGB: Bewährungshilfe

(1) Das Gericht unterstellt die verurteilte Person für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um sie von Straftaten abzuhalten.

(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten aussetzt und die verurteilte Person noch nicht 27 Jahre alt ist.

(3) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer steht der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Sie oder er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen und berichtet über die Lebensführung der verurteilten Person in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer dem Gericht mit.

(4) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. Es kann der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer für die Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen erteilen.

(5) Die Tätigkeit der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers wird haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt.

Nach § 56d Abs. 3 StGB lässt sich bereits das Spannungsverhältnis von Hilfe und Kontrolle (Doppeltes Mandat, картинка 7Kap. 3.2 3.2 Das »doppelte Mandat« als Grundlage der Sozialen Arbeit im Feld der Justiz Wie bereits erwähnt ist aus unserer Sicht das sogenannte »doppelte Mandat« grundlegend für die Soziale Arbeit insgesamt und für die Soziale Arbeit in der Justiz im Besonderen. In nahezu allen Lehrbüchern Sozialer Arbeit lassen sich Formulierungen finden, wie wir sie im Folgenden dem Lehrbuch von Johannes Schilling und Susanne Zeller entnehmen: ) als konstitutives Merkmal der Bewährungshilfe festhalten, da laut Gesetzestext der*die Bewährungshelfer*in der verurteilten Person sowohl helfend und betreuend zur Seite steht als auch überwachend und über die Lebensführung der verurteilten Person berichtend. Die fachlichen und methodischen Konsequenzen, die sich aus diesem grundlegenden Auftrag der Bewährungshilfe ableiten lassen, werden in den folgenden Kapiteln ausführlich beleuchtet.

Gemäß § 56f StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und/oder gegen Auflagen und Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt. Ein Widerruf der Bewährung kann auch geschehen, wenn sich die verurteilte Person der Aufsicht und Leitung der*des Bewährungshelfer*in beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass sie erneut Straftaten begehen wird.

Nach § 56g StGB wird nach Ablauf der Bewährungszeit die Strafe erlassen, sofern das Gericht die Strafaussetzung nicht widerrufen hat.

Die kriminalpolitische Bedeutung der Bewährungshilfe ist in den vergangenen Jahrzehnten kontinuierlich gestiegen. Im Jahr 2011 standen in Gesamtdeutschland (aktuellere Daten sind seit 2011 nur für vereinzelte Bundesländer verfügbar; Stand: Oktober 2020; vgl. DBH o. J.) 150 713 Menschen – davon 131 735 männlich und 18 978 weiblich – nach dem allgemeinen Strafrecht unter Bewährung, also ohne Unterstellungen nach dem Jugendstrafrecht (vgl. Statistisches Bundesamt 2013, ohne Hamburg und mit Angaben für Berlin aus 2007). Im Jahr 2012 war es sieben von zehn Personen, die zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt wurden, möglich, ihre Haftstrafe durch eine erfolgreiche Bewährungszeit zu vermeiden (vgl. Kawamura-Reindl & Scheider 2015, 167). Somit leistet die Bewährungshilfe einen wesentlichen Beitrag zur Entlastung des Strafvollzugs. Insbesondere für Verurteilte von Delikten leichter und mittlerer Kriminalität leistet die Strafaussetzung zur Bewährung eine zentrale Alternative zum Strafvollzug und schafft dadurch bessere Voraussetzungen für eine soziale Eingliederung. Zudem beansprucht die ambulante Alternative nur etwa 10 % der Gesamtkosten im Verhältnis zum Strafvollzug und ist somit deutlich kostengünstiger (vgl. Grosser 2018a, 214).

Die Führungsaufsicht zählt zu den nichtfreiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (§ 68 StGB). Als zentrale Rechtsgrundlagen lassen sich für die Führungsaufsicht §§ 68ff. StGB benennen.

§ 68 StGB: Voraussetzungen der Führungsaufsicht

(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird.

(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2 bis 6 und § 68f) bleiben unberührt.

Voraussetzung für eine Führungsaufsicht ist die Gefahr, dass der*die Straftäter*in weitere Straftaten begehen wird (§ 68 Abs. 1 StGB). Im Gegensatz zur Bedingung für die Aussetzung einer Strafe zur Bewährung geht der Gesetzgeber bei Verhängung der Führungsaufsicht also von einer ungünstigen Sozialprognose aus. Eine Führungsaufsicht wir insbesondere angeordnet

• bei Vollverbüßung einer Haftstrafe von mindestens zwei Jahren (§ 68f StGB),

• bei Entlassenen aus der Sicherungsverwahrung (§ 67d Abs. 3 StGB),

• bei Beendigung der Maßregel wegen Ablauf der Höchstfrist (§ 67d Abs. 4 StGB).

Gemäß § 68a Abs. 1 StGB wird der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht vom Gericht nicht nur ein*e Bewährungshelfer*in bestellt, sondern sie untersteht auch einer Aufsichtsstelle. Der*Die Bewährungshelfer*in und die Aufsichtsstelle stehen »im Einvernehmen miteinander der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite« (§ 68a Abs. 2 StGB; Herv. nicht i. O.). Zudem überwacht die Aufsichtsstelle »im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers das Verhalten der verurteilten Person und die Erfüllung der Weisungen« (§ 68a Abs. 3 StGB).

Die Führungsaussicht soll also entsprechenden Straftäter*innen

»vor allem nach Verbüßung der Strafhaft oder dem Ende einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie einer Entziehungsanstalt auch eine Unterstützung für den Übergang in die Freiheit geben. Damit soll sie nicht nur einen Beitrag zur Resozialisierung leisten, sondern auch mit erweiterten Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten Straftaten verhindern, relevante negative Sozialentwicklungen rechtzeitig feststellen und erforderliche Maßnahmen ergreifen« (Kawamura-Reindl & Scheider 2015, 176).

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