Christoph Palme - Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen: краткое содержание, описание и аннотация

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Klimaschutzgesetze von Bund und Ländern, BEHG, GEG, GEIG, Elektromobilität, Kohleausstieg, grüner Wasserstoff, Energiesteuer, Stromsteuer, Treibhausgasquote, EEG 2021, KWKG 2020, Kerosinsteuer, Verbot von Verbrennungsmotoren, Energieeffizienz, grünes Vergaberecht, grüne Zölle und jetzt noch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum KSG: Das Klimaschutzrecht entwickelt sich rasant.
Dies bedeutet eine immer stärkere Integration von Klimaschutzbelangen in den Unternehmensalltag: Der Emissionshandel wird ausgeweitet, Energie- und Stromsteuer werden komplizierter, das Fördersystem des EEG ändert sich, Eigenversorgungskonzepte kommen auf den Prüfstand, neue Baustandards werden eingeführt. Und auch finanzielle Fragen bleiben wichtig: Unternehmen müssen angesichts der Kosten des Klimaschutzes wettbewerbsfähig bleiben und Vermieter fragen sich, welche Kosten bei der energetischen Sanierung auf den Mieter überwälzt werden können.
Das Handbuch Klimaschutzrecht für die Wirtschaft und Kommunen gibt ganz konkrete Hilfestellungen für die praktische Arbeit.
Im ersten Teil werden alle relevanten Rechtsmaterien gestrafft dargestellt und so ein Überblick über die Klimaschutzgesetze auf der Ebene des Völker-, Europa-, Bundes- und Landesrechts gegeben sowie ihr Zusammenspiel dargestellt.
Der zweite Teil bietet in einzigartiger Weise eine Hilfestellung für die Arbeit in der konkreten Unternehmens- und Beratungspraxis
– aufgeschlüsselt für die sechs Adressatengruppen Kraftwerksbetreiber, Brennstofflieferanten, Industrie, Verkehr, Immobilienwirtschaft und Kommunen
– Darstellung mithilfe maßgeblicher Rechtsvorschriften, sonstigem Material, Rechtswegweisern, Checklisten und knapper juristischer Vertiefung praxisrelevanter Problempunkte.Damit werden alle wesentlichen Akteure und Regelungsbereiche, in denen Klimaschutz eine Rolle spielt, durchleuchtet und – auch für den Laien – klar und verständlich mit Strategien und Lösungsansätzen versorgt.

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6. Ausnahmen für energieintensive Unternehmen

191

Eine große praktische Rolle spielen in allen Mitgliedstaaten die Ausnahmen für energieintensive Unternehmen zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit, wobei aber nach Art. 17 Abs. 1 RL 2003/96/EG nicht unter die Mindeststeuerbeträge gegangen werden darf. Allerdings gilt dies nur für den Durchschnitt aller Betriebe. Wenn also für alle Unternehmen eines Landes zusammen der Mindeststeuersatz eingehalten wird, darf bei energieintensiven Unternehmen nach Art. 17 Abs. 1 RL 2003/96/EG also auch auf null gegangen werden.

192

Hierzu müssen aber die in Art. 17 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/96/EG genau vorgegebenen Kriterien für energieintensive Betriebevorliegen und die Unternehmen müssen nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96/EG eine klimapolitische Gegenleistungin Form z.B. von Selbstverpflichtungen zur CO 2-Reduktion oder in Form von Energiemanagementsystemen liefern. In Deutschland wurde von dieser Entlastungsmöglichkeit durch die Steuerentlastungen für das Produzierende Gewerbe nach den §§ 9b, 10 StromStGund §§ 54, 55 EnergieStGGebrauch gemacht.[248]

7. CO 2-Steuer

a) CO 2-Steuer auf Unionsebene

193

Es stellt sich die Frage, welche Rolle die Energiesteuerrichtlinie bei der Diskussion um die Einführung einer CO 2-Steuer spielt. Hier ist zunächst danach zu unterscheiden, ob eine solche Steuer auf Unionsebeneeingeführt werden soll oder auf Ebene der Mitgliedstaaten. Zur wohl derzeit nicht möglichen Einführung auf Unionsebene wurde bereits oben Stellung genommen.[249] Ergänzend sei hier nur noch bemerkt, dass die Energiesteuerrichtlinie für eine Einführung einer CO 2-Steuer auf Unionsebene keine Rolle spielt, da Regelungsziel dieser Richtlinie nicht Steuern auf Unionseben ist, sondern die Harmonisierung nationaler Energie- und Stromsteuern.

b) CO 2-Steuer auf Bundesebene

194

Einer reinen CO 2-Steuer auf Bundesebene, also einer Steuer, die sich nicht nach dem Verbrauch von Energieerzeugnissen oder Strom richtet, sondern ausschließlich danach, wieviel CO2 in die Atmosphäre freigesetzt wird, steht die Richtlinie nicht entgegen, da diese als Verbrauchssteuerrichtlinie einen Regelungsanspruch nur für solche Steuern hat, die den Verbrauch von Energieerzeugnissen oder Strom betreffen. Allerdings dürfte eine solche Steuer jedenfalls de lege lata in Deutschland an der mangelnden Kompetenz des Bundesscheitern. Denn der Bund hat kein allgemeines Steuererfindungsrecht, sondern nur insoweit Steuerkompetenzen als ihm diese zugewiesen wurden. Ihm wurden aber nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG nur Kompetenzen bezüglich einer Verbrauchsteuer zugestanden. Eine reine CO 2-Steuer wäre aber keine Steuer auf den Verbrauch eines bestimmten Produkts, sondern eine Steuer auf die Verschmutzung der Atmosphäre.[250]

c) CO 2-Steuer auf Landesebene

195

Europa- und verfassungsrechtlich eher möglich wäre eine Fortentwicklung des Energie- und Stromsteuerrechts in Richtung einer stärkeren Akzentuierung Richtung CO2-Emission, solange es bei einer Verbrauchsteuer bleibt. Die CO 2-Komponente würde dann nur bei der Bemessungsgrundlageeine Rolle spielen mit der Folge, dass der Verbrauch von Energieerzeugnissen und Strom gestaffelt nach der jeweiligen CO 2-Emission besteuert würde. Allerdings müsste eine solche CO 2-Komponente mit den Vorgaben der Energiesteuerrichtlinie zu gestaffelten Steuersätzen nach Art. 5 Spiegelstrich 1 RL 2003/96/EG vereinbar sein. Mit anderen Worten müsste eine solche CO 2-Komponente auf einem direkten Zusammenhang zwischen den gestaffelten Steuersätzen und der Qualität der Erzeugnisse basieren. Man müsste dann die CO2-Emission als Qualität von Energieerzeugnissen und Stromansehen, was angesichts der europarechtlichen Verpflichtung nach Art. 11 AEUV zur Integrierung umweltpolitischer Ziele auch in andere Politiken aber möglich sein sollte.[251]

d) Anpassung des Energie- und Stromsteuerrechts

196

Europa- und verfassungsrechtlich eher möglich wäre hingegen eine Fortentwicklung des Energie- und Stromsteuerrechts in Richtung einer stärkeren Akzentuierung Richtung CO2-Emission, solange es bei einer Verbrauchsteuer bleibt. Die CO 2-Komponente würde dann nur bei der Bemessungsgrundlageeine Rolle spielen mit der Folge, dass der Verbrauch von Energieerzeugnissen und Strom gestaffelt nach der jeweiligen CO 2-Emission besteuert würden. Allerdings müsste eine solche CO 2-Komponente mit den Vorgaben der Energiesteuerrichtlinie zu gestaffelten Steuersätzen nach Art. 5 Spiegelstrich 1 RL 2003/96/EG vereinbar sein. Mit anderen Worten müsste eine solche CO 2-Komponente auf einem direkten Zusammenhang zwischen den gestaffelten Steuersätzen und der Qualität der Erzeugnisse basieren. Man müsste dann die CO2-Emission als Qualität von Energieerzeugnissen und Stromansehen, was angesichts der europarechtlichen Verpflichtung nach Art. 11 AEUV zur Integrierung umweltpolitischer Ziele auch in andere Politik aber möglich sein sollte.[252]

197

Auch nach deutschem Verfassungsrechtsollte eine solche Fortentwicklung des Energie- und Stromsteuerrechts kein Problemsein, da die bloße Änderung der Bemessungsrundlage nichts an dem Charakter einer Verbrauchsteuer ändern würde.[253]

C. Nationale Alleingänge im Klimaschutzrecht

I. Klimaschutz als Mehrebenen-Aufgabe

198

Es wurde bereits mehrfach deutlich, dass Klimaschutz eine Mehrebenen-Aufgabe ist, die nur durch das Zusammenwirken internationaler und europäischer Anstrengungensowie Anstrengungen auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene, aber auch durch Anstrengungen von Wirtschaft und Zivilgesellschaft gelingen kann.

199

Dies hat aber zur Folge, dass es auf all diesen Ebenen zu rechtlichen Regelungen kommt, die ihrerseits wiederum zu Verschränkungen der Rechtsordnungenführen. Gerade beim Verhältnis des europäischen Klimaschutzrechts zum nationalen Klimaschutzrecht wird dies besonders deutlich. Denn oft hat die Europäische Union den Anspruch, mit ihren Rechtsakten die Materie abschließend zu regeln und den Mitgliedstaaten daher nur noch begrenzte nationale Spielräume für eigene Gesetze zu belassen. Dies ergibt sich schon aus der Logik eines Binnenmarkts, der ja gerade durch einheitliche, von der Europäischen Union gesetzte Regeln definiert ist.[254]

200

Andererseits wird aber auch gerade im Klimaschutz immer wieder bemängelt, dass die Europäische Union hier nicht ambitioniert genug sei. Es stellt sich daher die Frage, welche Spielräume die deutsche Politik[255] hat, national ambitionierteren Klimaschutz über die Vorgaben des europäischen Klimaschutzrechts hinaus zu betreiben.[256] Diese Fragen haben hohe Praxisrelevanz wie die Diskussion etwa um die Einführung einer nationalen CO 2-Steuer[257] oder auch um die europarechtliche Zulässigkeit des Brennstoffemissionshandelsgesetzes[258] zeigt.

II. Nationaler Klimaschutz und Binnenmarkt

201

Solche unilateralen nationalen Klimaschutzmaßnahmen stellen immer ein Problem für einen einheitlichen Rechtsraumwie den des EU-Binnenmarkts dar. Denn dies führt zu Rechtszersplitterung und läuft dem Harmonisierungsgedanke entgegen. Auch kann so das Ziel einheitlicher Wettbewerbsbedingungen gefährdetwerden. Dies kann man auch am Beispiel der deutschen Energiewende studieren, welche zu einer starken Belastung für die stromkostenintensive deutsche Industrie in Verhältnis zu anderen EU Staaten geworden ist.

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