Christoph Palme - Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen: краткое содержание, описание и аннотация

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Klimaschutzgesetze von Bund und Ländern, BEHG, GEG, GEIG, Elektromobilität, Kohleausstieg, grüner Wasserstoff, Energiesteuer, Stromsteuer, Treibhausgasquote, EEG 2021, KWKG 2020, Kerosinsteuer, Verbot von Verbrennungsmotoren, Energieeffizienz, grünes Vergaberecht, grüne Zölle und jetzt noch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum KSG: Das Klimaschutzrecht entwickelt sich rasant.
Dies bedeutet eine immer stärkere Integration von Klimaschutzbelangen in den Unternehmensalltag: Der Emissionshandel wird ausgeweitet, Energie- und Stromsteuer werden komplizierter, das Fördersystem des EEG ändert sich, Eigenversorgungskonzepte kommen auf den Prüfstand, neue Baustandards werden eingeführt. Und auch finanzielle Fragen bleiben wichtig: Unternehmen müssen angesichts der Kosten des Klimaschutzes wettbewerbsfähig bleiben und Vermieter fragen sich, welche Kosten bei der energetischen Sanierung auf den Mieter überwälzt werden können.
Das Handbuch Klimaschutzrecht für die Wirtschaft und Kommunen gibt ganz konkrete Hilfestellungen für die praktische Arbeit.
Im ersten Teil werden alle relevanten Rechtsmaterien gestrafft dargestellt und so ein Überblick über die Klimaschutzgesetze auf der Ebene des Völker-, Europa-, Bundes- und Landesrechts gegeben sowie ihr Zusammenspiel dargestellt.
Der zweite Teil bietet in einzigartiger Weise eine Hilfestellung für die Arbeit in der konkreten Unternehmens- und Beratungspraxis
– aufgeschlüsselt für die sechs Adressatengruppen Kraftwerksbetreiber, Brennstofflieferanten, Industrie, Verkehr, Immobilienwirtschaft und Kommunen
– Darstellung mithilfe maßgeblicher Rechtsvorschriften, sonstigem Material, Rechtswegweisern, Checklisten und knapper juristischer Vertiefung praxisrelevanter Problempunkte.Damit werden alle wesentlichen Akteure und Regelungsbereiche, in denen Klimaschutz eine Rolle spielt, durchleuchtet und – auch für den Laien – klar und verständlich mit Strategien und Lösungsansätzen versorgt.

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Bei Ausweitung der Verpflichtung auch auf die nachgeordneten Ebenen Länder und Kommunenwird die 3 %-Quote nach der Gesamtfläche von Gebäuden berechnet, die sich im Eigentum des Bundes und ggf. der Länder und Kommunen befinden und von ihnen genutzt werden, wenn deren Gesamtnutzfläche mehr als 250 m 2beträgt, und die am 1. Januar eines jeden Jahres die gemäß Art. 4 der RL 2010/31/EU festgelegten nationalen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nicht erfüllen, Art. 5 Abs. 1 UAbs. 3 RL 2012/27/EU.

161

Die Verwendung des Wortes „Eigentum“ in der Richtlinie wirft die Frage auf, ob hier tatsächlich das Eigentum im Sinne des deutschen Zivilrechtsnach §§ 903 ff. BGB gemeint ist oder ob es reicht, dass sich die öffentlichen Gebäude lediglich im Besitz der jeweiligen öffentlichen Hand im Sinne von §§ 854 ff. BGB befinden.[226]

162

Folgende Gebäudekategorien können nach Art. 5 Abs. 2 RL 2012/27/EU von der 3 %-Verpflichtung ausgenommenwerden:

- Gebäude unter Denkmalschutz
- Gebäude im Eigentum[227] der Streitkräfte
- Gebäude für religiöse Zwecke

5. Beschaffung öffentlicher Einrichtungen

163

Bei der öffentlichen Beschaffung ist Deutschland verpflichtet, nur Produkte, Dienstleistungen und Gebäude mit hoher Energieeffizienz zu beschaffen.Allerdings gilt dies nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2012/27/EU nur, soweit dies mit Kostenwirksamkeit, wirtschaftlicher Tragfähigkeit, Nachhaltigkeit im weiteren Sinne und technischer Eignung sowie ausreichendem Wettbewerb zu vereinbaren ist und nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2012/27/EU nur dann, wenn die Schwellenwerte der Vergaberichtlinie 2004/18/EG[228] überschritten sind.

164

Auch diese Verpflichtung sieht die Richtlinie gem. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2012/27/EU nur für die Behörden der Zentralregierung, also in Deutschland des Bundes vor. Der Bund soll aber nach Art. 6 Abs. 3 RL 2012/27/EU die öffentlichen Einrichtungen, auch auf regionaler und lokaler Ebene, ermuntern, nur Produkte, Dienstleistungen und Gebäude mit hoher Energieeffizienz zu beschaffen. Allerdings gilt dies nur unter gebührender Berücksichtigung ihrer jeweiligen Befugnisse und Verwaltungsstruktur.

6. Energieeffizienzverpflichtungssysteme

165

Es ist ein Energieeffizienzverpflichtungssystem einzuführen. Dieses System muss nach Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 und 2 RL 2012/27/EU gewährleisten, dass die Energieverteiler und/oder Energieeinzelhandelsunternehmen ein kumuliertes Endenergieeinsparziel von mindestens der Erzielung neuer jährlicher Energieeinsparungen in einer Höhe von 1,5 %erreichen. Dabei wird den Mitgliedstaaten zwar gem. Art. 7 Abs. 2 RL 2012/27/EU eine gewisse Flexibilität eingeräumt. Dies darf aber nach Art. 7 Abs. 3 RL 2012/27/EU nicht zu einer Reduzierung dieses Endenergieeinsparziels um mehr als 25 % führen. Diese Einsparungen müssen berechnet werden können und nachvollziehbar sein. Hierfür sind nach Art. 7 Abs. 6 RL 2012/27/EU Mess-, Kontroll- und Prüfsystemeeinzuführen, in deren Rahmen ein statistisch signifikanter Prozentsatz der ergriffenen Energieeffizienzmaßnahmen überprüft wird.

7. Energieaudits und Energiemanagementsysteme

166

Nach Art. 8 Abs. 1 RL 2012/27/EU ist die Verfügbarkeit von hochwertigen und unabhängigen Energieauditsfür alle Endkunden zu gewährleisten. Diese können nach Art. 8 Abs. 1 UAbs. 2 RL 2012/27/EU von hausinternen Experten oder Energieauditoren durchgeführt werden, sofern ein Qualitätssicherungs- und -überprüfungssystem eingerichtet wurde. Um die hohe Qualität der Energieaudits und Energiemanagementsysteme zu gewährleisten, werden gem. Art. 8 Abs. 1 UAbs. 3 RL 2012/27/EU auf der Grundlage des Anhangs VI transparente und nichtdiskriminierende Mindestkriterien für Energieauditsaufgestellt. Dabei können nach Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2012/27/EU auf der Grundlage transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien und unbeschadet des Beihilferechts der Union auch Förderregelungen für KMUeingeführt werden.

167

Unternehmen, die kein KMU sind, müssen mindestensnach Art. 8 Abs. 4 RL 2012/27/EU alle vier Jahre ein Energieauditin unabhängiger und kostenwirksamer Weise durchführen oder nach Art. 8 Abs. 6 RL 2012/27/EU ein zertifiziertes Energiemanagementsystem oder Umweltmanagementsystem einrichten.

8. Verbrauchserfassung

168

Soweit es technisch machbar, finanziell vertretbar und im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen verhältnismäßig ist, muss nach Art. 9 Abs. 1 RL 2012/27/EU sichergestellt sein, dass alle Endkunden in den Bereichen Strom, Erdgas, Fernwärme, Fernkälte und Warmbrauchwasserindividuelle Zähler zu wettbewerbsfähigen Preisen erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauchdes Endkunden genau widerspiegeln und Informationen über die tatsächliche Nutzungszeit bereitstellen. Dabei können nach Art. 9 Abs. 2 RL 2012/27/EU auch intelligente Verbrauchserfassungssysteme und intelligente Zähler für den Erdgas- und/oder Stromverbrauch verwendet werden. Wird ein Gebäude über ein Fernwärmenetz oder werden mehrere Gebäude aus einer zentralen Anlage mit Wärme, Kälte oder Warmwasser versorgt, ist nach Art. 9 Abs. 3 RL 2012/27/EU ein Wärme- oder Warmwasserzähler am Wärmetauscher oder an der Übergabestelle zu installieren. Verfügen die Endkunden hingegen nicht über intelligente Zähler, so ist nach Art. 10 Abs. 1 RL 2012/27/EU zu gewährleisten, dass die Abrechnungsinformationen genausind und auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhen, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich gerechtfertigt ist.

9. Effizienz bei der Wärme- und Kälteversorgung

169

Es ist nach Art. 14 Abs. 1 2012/27/EU eine umfassende Bewertung des Potenzials für den Einsatz der hocheffizienten KWK und der effizienten Fernwärme- und Fernkälteversorgungdurchzuführen und das Ergebnis der Kommission mitzuteilen. Hierfür soll gem. Art. 14 Abs. 3 2012/27/EU im Einklang mit Anhang IX Teil 1 der Richtlinie eine Kosten-Nutzen-Analyse für das gesamte Hoheitsgebiet durchgeführt werden, bei der klimatische Bedingungen, die wirtschaftliche Tragfähigkeit und die technische Eignung berücksichtigt werden. Zusätzlich sind nach Art. 14 Abs. 2 2012/27/EU Politiken zu verabschieden, mit denen darauf hingewirkt werden soll, dass das Potenzial der Verwendung effizienter Wärme- und Kühlsysteme – insbesondere von Systemen, die mit hocheffizienter KWK arbeiten – auf lokaler und regionaler Ebene gebührend berücksichtigt wird. Ergibt diese Bewertung, dass ein Potenzial für den Einsatz hocheffizienter KWK und/oder effizienter Fernwärme- und Fernkälteversorgung vorhanden ist, dessen Nutzen die Kosten überwiegt, sind Maßnahmen zu ergreifen, um eine Infrastruktur für effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgungauf- und auszubauen und der Entwicklung der hocheffizienten KWK und der Nutzung von Wärme und Kälte aus Abwärme und erneuerbaren Energiequellen Rechnung zu tragen.

10. Energieumwandlung/-verteilung

170

Die nationalen Energieregulierungsbehörden haben nach Art. 15 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2012/27/EU bei der Wahrnehmung ihrer Regulierungsaufgaben in Bezug auf ihre Beschlüsse zum Betrieb der Gas- und Strominfrastrukturder Energieeffizienz gebührend Rechnung zu tragen. Insbesondere ist nach Art. 15 Abs. 1 UAbs. 2 RL 2012/27/EU zu gewährleisten die, dass die nationalen Energieregulierungsbehörden durch die Erarbeitung von Netztarifen und Netzregulierung und unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens der einzelnen Maßnahmen Anreize für die Netzbetreiber vorsehen, damit sie für die Netznutzer Systemdienste bereitstellen, mit denen diese im Rahmen der fortlaufenden Realisierung intelligenter Netze Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienzumsetzen können.

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