Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen
Handbuch für Praxis und Beratung
von
Dr. Christoph Palme
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Klimaschutz ist nicht nur eine politische Notwendigkeit, sondern inzwischen tägliche Praxis bei Unternehmen und Kommunen. Die Komplexität und dynamische Entwicklung dieses Rechtsgebiets machen es immer schwerer, Schritt zu halten. So können rechtliche Sanktionen drohen oder mögliche finanzielle Vorteile verloren gehen. Dieses Handbuch richtet sich an all die Mitarbeiter in den Unternehmen und Kommunen, die sich ganz praktisch den immer größeren Compliance-Vorgaben des Klimaschutzrechts stellen müssen.
Es verzichtet komplett auf graue Theorie, überbordende Literaturverzeichnisse und sonstige nur die akademische Welt interessierende Themen. Stattdessen erleichtern im 2. Teil Checklisten die Alltagspraxis, etwa bei der Stellung von Steuerentlastungsanträgen, den Compliance-Anforderungen für Kraftwerke oder der Einhaltung der baulichen Klimaschutzstandards im Gebäudesektor. Rechtliche Ausführungen sind auch für den Laien verständlich, finden sich nur dann, wenn diese praktische Relevanz im Alltag haben und erschöpfen sich im Aufzeigen des jeweiligen Rechtsproblems sowie einer knappen Darstellung der hierzu vertretenen Rechtsauffassungen.
Auch wenn primärer Adressatenkreis die Mitarbeiter an der Front in Wirtschaft und Kommunen sind, eignet sich das Handbuch auch für andere Branchen: Anwälte, Steuerberater und Energieberater finden sich immer wieder in der Situation, sich schnell in ein benachbartes Rechtsgebiet einarbeiten zu müssen, etwa vom Energierecht in das Energiesteuerrecht und umgekehrt. Mit diesem Handbuch ist das ideal möglich. Gerade der 1. Teil des Werkes mit seiner überblicksartigen Darstellung eignet sich aber auch für Mitarbeiter in Behörden, Politikberatung, Journalismus, Fortbildung und sonstige Klimaschutz-Interessierte, die sich einen ersten Überblick über bestimmte Themenfelder im Klimaschutzrecht und in der Klimaschutzpolitik machen wollen.
Weitere aktuelle Informationen zum Klimaschutzrecht und den vom Autor angebotenen Dienstleistungen finden sich auf klimaschutzrecht.com.
Köln, im Juli 2021
Christoph Palme
Vorwort
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
1. Teil Klimaschutzrecht im Überblick
1. Kapitel
Völkerrecht
A. Klimarahmenkonvention 2 – 11 I. Weltgipfel von Rio 1992 2 Die Klimarahmenkonvention[2] kann als Grundrechtsakt und Beginn der internationalen völkerrechtlichen Bemühungen zum Klimaschutz angesehen werden. Die Konvention wurde auf dem Weltgipfel für Umwelt und Entwicklung 1992 in Rio de Janeiro von zunächst 154 Staaten unterzeichnet. Heute haben 196 Vertragsparteien sowie die EU als regionale Wirtschaftsorganisation die Klimarahmenkonvention ratifiziert. Mit dieser Konvention erkennt die internationale Staatengemeinschaft weltweite Klimaänderungen als ernstes Problem an und verpflichtet sich zum Handeln. Wie der Name schon sagt, handelt es sich aber nur um einen Rechtsrahmen, der noch mit konkreten Zielen, insbesondere Treibhausgasminderungszielen hinterlegt werden muss. Diese wurden dann erst später durch die Vertragsstaaten-Konferenzen[3] festgelegt, wobei die größten Meilensteine das unten noch näher darzustellende Kyoto-Protokoll und das Pariser Abkommen waren.
B. Kyoto-Protokoll 12 – 18 I. Emissionsminderungsziele 12 Das Kyoto-Protokoll (KP) wurde 1997 in Kyoto unterzeichnet.[9] Nach Art. 3 KP verpflichteten sich die im Annex B des Protokolls aufgeführten Industriestaaten, ihre Treibhausgasemissionen in dem – mittlerweile abgelaufenen – Zeitraum 2008 bis 2012 um insgesamt 5 % unter das Niveau von 1990 zu senken. Die einzelnen Länder übernahmen dabei jedoch differenzierte, individuell ausgehandelte Reduktionspflichten, die mit ihrer spezifischen Situation begründet wurden, jedoch teilweise eher willkürlich erscheinen.[10] Russland und die Ukraine haben sich dazu verpflichtet, ihr hohes Emissionsniveau von 1990 nicht zu überschreiten, China, Indien und den Entwicklungsländern wurden damals noch keinerlei Beschränkungen abverlangt. Für die EU war eine Senkung der Emissionen um insgesamt 8 % vorgesehen. 13 Nach Art. 25 KP sollte dieses dann Inkrafttreten , sobald mindestens 55 Staaten mit zusammengerechnet mehr als 55 % der Kohlenstoffdioxid-Emissionen das Abkommen ratifiziert hatten. Dies gelang jedoch erst 2005 nach der Ratifizierung durch Russland .
C. Pariser Klimaschutzabkommen 19 – 50 I. Überblick 19 Am 12.12.2015 wurde in Paris von 195 Staaten das Pariser Klimaschutzabkommen (PA) angenommen.[18] Es unterscheidet sich in einigen Punkten stark von seinem Vorgänger, dem Kyoto-Protokoll. Verglichen mit früheren Verhandlungsprozessen kann das PA durchaus als klimapolitischer Erfolg angesehen werden.[19] So werden hierin erstmals jedenfalls im Grundsatz nicht nur die entwickelten OECD-Staaten, sondern auch Entwicklungs- und vor allem Schwellenländer zur Treibhausgasreduktion verpflichtet,[20] auch wenn dann freilich die Verpflichtungsstrukturen dieser Länder im Vergleich zu den OECD-Staaten dann doch wieder deutlich geringer sind.
D. Unilaterale Klimaschutzmaßnahmen und Welthandelsrecht 51 – 68 I. Problemaufriss 51 Wie eben gezeigt sind die multilateralen Bemühungen zur Rettung des Weltklimas bei weitem nicht ausreichend. Viele Staaten oder Weltregionen setzen sich daher selbst unabhängig von der Bereitschaft anderer Staaten mitzugehen, eigene ambitionierte Ziele . Solche unilateralen Klimaschutzmaßnahmen, die nicht global in multilateralen Verträgen geschehen, sondern nur von einzelnen Staaten und Staatengemeinschaften wie z.B. der EU ausgehen, können daher einerseits eine wichtige Vorreiterrolle und Anstoßfunktion für den Rest der Weltgemeinschaft sein. Andererseits besteht aber immer die Gefahr der Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Industrie, denn effektive Maßnahmen zur Senkung des CO 2 Ausstoßes wie z.B. eine hohe CO 2 -Steuer oder Emissionszertifikate i.H.v. 100 € pro Tonne CO 2 stellen eine erhebliche Kostenbelastung insbesondere für die energieintensive Industrie wie z.
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