A. Energieeffizienz bei Gebäuden 1 – 202 Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen Handbuch für Praxis und Beratung von Dr. Christoph Palme www.cfmueller.de
B. Solaranlagen und EEG 203 – 236 Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen Handbuch für Praxis und Beratung von Dr. Christoph Palme www.cfmueller.de
C. Solaranlagen und Stromsteuerrecht 237 – 261 Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen Handbuch für Praxis und Beratung von Dr. Christoph Palme www.cfmueller.de
D. Blockheizkraftwerke und Energie(steuer)recht 262 – 275 Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen Handbuch für Praxis und Beratung von Dr. Christoph Palme www.cfmueller.de
E. Energetische Sanierung und Mietrecht 276 – 440 Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen Handbuch für Praxis und Beratung von Dr. Christoph Palme www.cfmueller.de
F. Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur 441 – 530 Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen Handbuch für Praxis und Beratung von Dr. Christoph Palme www.cfmueller.de
G. Wärmelieferung und BEHG-Kosten-Wälzung 531 – 546 Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen Handbuch für Praxis und Beratung von Dr. Christoph Palme www.cfmueller.de
5. Kapitel Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen Handbuch für Praxis und Beratung von Dr. Christoph Palme www.cfmueller.de
Verkehrswirtschaft Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen Handbuch für Praxis und Beratung von Dr. Christoph Palme www.cfmueller.de
A. Elektromobilität für Pkw 2 – 80 Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen Handbuch für Praxis und Beratung von Dr. Christoph Palme www.cfmueller.de
B. Emissionshandel im Verkehrssektor 81 – 83 Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen Handbuch für Praxis und Beratung von Dr. Christoph Palme www.cfmueller.de
C. Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen Handbuch für Praxis und Beratung von Dr. Christoph Palme www.cfmueller.de
CO 2-Reduktion bei Pkw Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen Handbuch für Praxis und Beratung von Dr. Christoph Palme www.cfmueller.de
84 Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen Handbuch für Praxis und Beratung von Dr. Christoph Palme www.cfmueller.de
D. Ausstieg aus Pkw-Verbrennungsmotoren 85 – 125 Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen Handbuch für Praxis und Beratung von Dr. Christoph Palme www.cfmueller.de
E. Dieselfahrverbote 126 – 135 Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen Handbuch für Praxis und Beratung von Dr. Christoph Palme www.cfmueller.de
F. Schwere Nutzfahrzeuge 136 – 148 Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen Handbuch für Praxis und Beratung von Dr. Christoph Palme www.cfmueller.de
G. Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) 149 – 247 Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen Handbuch für Praxis und Beratung von Dr. Christoph Palme www.cfmueller.de
H. Elektromobilität und Grünstrom 248 – 278 Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen Handbuch für Praxis und Beratung von Dr. Christoph Palme www.cfmueller.de
I. Bahnverkehr 279 – 285 Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen Handbuch für Praxis und Beratung von Dr. Christoph Palme www.cfmueller.de
J. Schiffsverkehr 286 – 347 Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen Handbuch für Praxis und Beratung von Dr. Christoph Palme www.cfmueller.de
K. Luftverkehr 348 – 439 Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen Handbuch für Praxis und Beratung von Dr. Christoph Palme www.cfmueller.de
6. Kapitel Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen Handbuch für Praxis und Beratung von Dr. Christoph Palme www.cfmueller.de
Kommunen Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen Handbuch für Praxis und Beratung von Dr. Christoph Palme www.cfmueller.de
A. Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen Handbuch für Praxis und Beratung von Dr. Christoph Palme www.cfmueller.de
Kommunen als dezentrale Akteure des globalen Klimaschutzes Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen Handbuch für Praxis und Beratung von Dr. Christoph Palme www.cfmueller.de
1 – 3 Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen Handbuch für Praxis und Beratung von Dr. Christoph Palme www.cfmueller.de
B. Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen Handbuch für Praxis und Beratung von Dr. Christoph Palme www.cfmueller.de
Rechtliche Grenzen freiwilliger kommunaler Klimaschutzpolitik Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen Handbuch für Praxis und Beratung von Dr. Christoph Palme www.cfmueller.de
4 – 7 Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen Handbuch für Praxis und Beratung von Dr. Christoph Palme www.cfmueller.de
C. Vorgaben der Landes-Klimaschutzgesetze 8 – 43 Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen Handbuch für Praxis und Beratung von Dr. Christoph Palme www.cfmueller.de
D. Förderprogramme für kommunalen Klimaschutz 44 – 190 Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen Handbuch für Praxis und Beratung von Dr. Christoph Palme www.cfmueller.de
E. Klimaschutz durch kommunales Baurecht 191 – 238 Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen Handbuch für Praxis und Beratung von Dr. Christoph Palme www.cfmueller.de
F. Klimaschutz durch Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme 239 – 266 Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen Handbuch für Praxis und Beratung von Dr. Christoph Palme www.cfmueller.de
G. Kommunen in Rollen anderer Akteure 267 – 273 Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen Handbuch für Praxis und Beratung von Dr. Christoph Palme www.cfmueller.de
Stichwortverzeichnis Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen Handbuch für Praxis und Beratung von Dr. Christoph Palme www.cfmueller.de
Vorwort
Inhaltsübersicht
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
1. Teil Klimaschutzrecht im Überblick
1. Kapitel
Völkerrecht
A. Klimarahmenkonvention 2 – 11 I. Weltgipfel von Rio 1992 2 Die Klimarahmenkonvention[2] kann als Grundrechtsakt und Beginn der internationalen völkerrechtlichen Bemühungen zum Klimaschutz angesehen werden. Die Konvention wurde auf dem Weltgipfel für Umwelt und Entwicklung 1992 in Rio de Janeiro von zunächst 154 Staaten unterzeichnet. Heute haben 196 Vertragsparteien sowie die EU als regionale Wirtschaftsorganisation die Klimarahmenkonvention ratifiziert. Mit dieser Konvention erkennt die internationale Staatengemeinschaft weltweite Klimaänderungen als ernstes Problem an und verpflichtet sich zum Handeln. Wie der Name schon sagt, handelt es sich aber nur um einen Rechtsrahmen, der noch mit konkreten Zielen, insbesondere Treibhausgasminderungszielen hinterlegt werden muss. Diese wurden dann erst später durch die Vertragsstaaten-Konferenzen[3] festgelegt, wobei die größten Meilensteine das unten noch näher darzustellende Kyoto-Protokoll und das Pariser Abkommen waren.
I. I. Weltgipfel von Rio 1992 2 Die Klimarahmenkonvention[2] kann als Grundrechtsakt und Beginn der internationalen völkerrechtlichen Bemühungen zum Klimaschutz angesehen werden. Die Konvention wurde auf dem Weltgipfel für Umwelt und Entwicklung 1992 in Rio de Janeiro von zunächst 154 Staaten unterzeichnet. Heute haben 196 Vertragsparteien sowie die EU als regionale Wirtschaftsorganisation die Klimarahmenkonvention ratifiziert. Mit dieser Konvention erkennt die internationale Staatengemeinschaft weltweite Klimaänderungen als ernstes Problem an und verpflichtet sich zum Handeln. Wie der Name schon sagt, handelt es sich aber nur um einen Rechtsrahmen, der noch mit konkreten Zielen, insbesondere Treibhausgasminderungszielen hinterlegt werden muss. Diese wurden dann erst später durch die Vertragsstaaten-Konferenzen[3] festgelegt, wobei die größten Meilensteine das unten noch näher darzustellende Kyoto-Protokoll und das Pariser Abkommen waren.
Weltgipfel von Rio 1992 I. Weltgipfel von Rio 1992 2 Die Klimarahmenkonvention[2] kann als Grundrechtsakt und Beginn der internationalen völkerrechtlichen Bemühungen zum Klimaschutz angesehen werden. Die Konvention wurde auf dem Weltgipfel für Umwelt und Entwicklung 1992 in Rio de Janeiro von zunächst 154 Staaten unterzeichnet. Heute haben 196 Vertragsparteien sowie die EU als regionale Wirtschaftsorganisation die Klimarahmenkonvention ratifiziert. Mit dieser Konvention erkennt die internationale Staatengemeinschaft weltweite Klimaänderungen als ernstes Problem an und verpflichtet sich zum Handeln. Wie der Name schon sagt, handelt es sich aber nur um einen Rechtsrahmen, der noch mit konkreten Zielen, insbesondere Treibhausgasminderungszielen hinterlegt werden muss. Diese wurden dann erst später durch die Vertragsstaaten-Konferenzen[3] festgelegt, wobei die größten Meilensteine das unten noch näher darzustellende Kyoto-Protokoll und das Pariser Abkommen waren.
2 I. Weltgipfel von Rio 1992 2 Die Klimarahmenkonvention[2] kann als Grundrechtsakt und Beginn der internationalen völkerrechtlichen Bemühungen zum Klimaschutz angesehen werden. Die Konvention wurde auf dem Weltgipfel für Umwelt und Entwicklung 1992 in Rio de Janeiro von zunächst 154 Staaten unterzeichnet. Heute haben 196 Vertragsparteien sowie die EU als regionale Wirtschaftsorganisation die Klimarahmenkonvention ratifiziert. Mit dieser Konvention erkennt die internationale Staatengemeinschaft weltweite Klimaänderungen als ernstes Problem an und verpflichtet sich zum Handeln. Wie der Name schon sagt, handelt es sich aber nur um einen Rechtsrahmen, der noch mit konkreten Zielen, insbesondere Treibhausgasminderungszielen hinterlegt werden muss. Diese wurden dann erst später durch die Vertragsstaaten-Konferenzen[3] festgelegt, wobei die größten Meilensteine das unten noch näher darzustellende Kyoto-Protokoll und das Pariser Abkommen waren.
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