Christoph Palme - Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen: краткое содержание, описание и аннотация

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Klimaschutzgesetze von Bund und Ländern, BEHG, GEG, GEIG, Elektromobilität, Kohleausstieg, grüner Wasserstoff, Energiesteuer, Stromsteuer, Treibhausgasquote, EEG 2021, KWKG 2020, Kerosinsteuer, Verbot von Verbrennungsmotoren, Energieeffizienz, grünes Vergaberecht, grüne Zölle und jetzt noch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum KSG: Das Klimaschutzrecht entwickelt sich rasant.
Dies bedeutet eine immer stärkere Integration von Klimaschutzbelangen in den Unternehmensalltag: Der Emissionshandel wird ausgeweitet, Energie- und Stromsteuer werden komplizierter, das Fördersystem des EEG ändert sich, Eigenversorgungskonzepte kommen auf den Prüfstand, neue Baustandards werden eingeführt. Und auch finanzielle Fragen bleiben wichtig: Unternehmen müssen angesichts der Kosten des Klimaschutzes wettbewerbsfähig bleiben und Vermieter fragen sich, welche Kosten bei der energetischen Sanierung auf den Mieter überwälzt werden können.
Das Handbuch Klimaschutzrecht für die Wirtschaft und Kommunen gibt ganz konkrete Hilfestellungen für die praktische Arbeit.
Im ersten Teil werden alle relevanten Rechtsmaterien gestrafft dargestellt und so ein Überblick über die Klimaschutzgesetze auf der Ebene des Völker-, Europa-, Bundes- und Landesrechts gegeben sowie ihr Zusammenspiel dargestellt.
Der zweite Teil bietet in einzigartiger Weise eine Hilfestellung für die Arbeit in der konkreten Unternehmens- und Beratungspraxis
– aufgeschlüsselt für die sechs Adressatengruppen Kraftwerksbetreiber, Brennstofflieferanten, Industrie, Verkehr, Immobilienwirtschaft und Kommunen
– Darstellung mithilfe maßgeblicher Rechtsvorschriften, sonstigem Material, Rechtswegweisern, Checklisten und knapper juristischer Vertiefung praxisrelevanter Problempunkte.Damit werden alle wesentlichen Akteure und Regelungsbereiche, in denen Klimaschutz eine Rolle spielt, durchleuchtet und – auch für den Laien – klar und verständlich mit Strategien und Lösungsansätzen versorgt.

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II. II. Ziel der Klimarahmenkonvention 3 Das Ziel der Klimarahmenkonvention ist die Stabilisierung der Treibhausgaskonzentrationen auf einem Niveau, bei dem eine gefährliche vom Menschen verursachte Störung des Klimasystems verhindert wird. Dies soll nach Art. 2 Klimarahmenkonvention in einem Zeitraum geschehen, der es Ökosystemen erlaubt, sich auf natürliche Weise an die Klimaänderungen anzupassen. Ziel der Klimarahmenkonvention II. Ziel der Klimarahmenkonvention 3 Das Ziel der Klimarahmenkonvention ist die Stabilisierung der Treibhausgaskonzentrationen auf einem Niveau, bei dem eine gefährliche vom Menschen verursachte Störung des Klimasystems verhindert wird. Dies soll nach Art. 2 Klimarahmenkonvention in einem Zeitraum geschehen, der es Ökosystemen erlaubt, sich auf natürliche Weise an die Klimaänderungen anzupassen. 3 II. Ziel der Klimarahmenkonvention 3 Das Ziel der Klimarahmenkonvention ist die Stabilisierung der Treibhausgaskonzentrationen auf einem Niveau, bei dem eine gefährliche vom Menschen verursachte Störung des Klimasystems verhindert wird. Dies soll nach Art. 2 Klimarahmenkonvention in einem Zeitraum geschehen, der es Ökosystemen erlaubt, sich auf natürliche Weise an die Klimaänderungen anzupassen.

III. Gemeinsame aber unterschiedliche Verantwortung 4 – 8

IV. Organisatorisches 9

V. Finanzierungsmechanismus 10, 11

B. Kyoto-Protokoll 12 – 18 I. Emissionsminderungsziele 12 Das Kyoto-Protokoll (KP) wurde 1997 in Kyoto unterzeichnet.[9] Nach Art. 3 KP verpflichteten sich die im Annex B des Protokolls aufgeführten Industriestaaten, ihre Treibhausgasemissionen in dem – mittlerweile abgelaufenen – Zeitraum 2008 bis 2012 um insgesamt 5 % unter das Niveau von 1990 zu senken. Die einzelnen Länder übernahmen dabei jedoch differenzierte, individuell ausgehandelte Reduktionspflichten, die mit ihrer spezifischen Situation begründet wurden, jedoch teilweise eher willkürlich erscheinen.[10] Russland und die Ukraine haben sich dazu verpflichtet, ihr hohes Emissionsniveau von 1990 nicht zu überschreiten, China, Indien und den Entwicklungsländern wurden damals noch keinerlei Beschränkungen abverlangt. Für die EU war eine Senkung der Emissionen um insgesamt 8 % vorgesehen. 13 Nach Art. 25 KP sollte dieses dann Inkrafttreten , sobald mindestens 55 Staaten mit zusammengerechnet mehr als 55 % der Kohlenstoffdioxid-Emissionen das Abkommen ratifiziert hatten. Dies gelang jedoch erst 2005 nach der Ratifizierung durch Russland .

I. Emissionsminderungsziele 12, 13

II. Defizite des Kyoto-Protokolls 14

III. Flexible Mechanismen 15 – 18

1. Grundidee 15

2. Joint Implementation 16

3. Clean Development Mechanism 17

4. Umsetzungsmaßnahmen 18

C. Pariser Klimaschutzabkommen 19 – 50 I. Überblick 19 Am 12.12.2015 wurde in Paris von 195 Staaten das Pariser Klimaschutzabkommen (PA) angenommen.[18] Es unterscheidet sich in einigen Punkten stark von seinem Vorgänger, dem Kyoto-Protokoll. Verglichen mit früheren Verhandlungsprozessen kann das PA durchaus als klimapolitischer Erfolg angesehen werden.[19] So werden hierin erstmals jedenfalls im Grundsatz nicht nur die entwickelten OECD-Staaten, sondern auch Entwicklungs- und vor allem Schwellenländer zur Treibhausgasreduktion verpflichtet,[20] auch wenn dann freilich die Verpflichtungsstrukturen dieser Länder im Vergleich zu den OECD-Staaten dann doch wieder deutlich geringer sind.

I. Überblick 19

II. Zentrale Ziele 20, 21

III. Nationally Determined Contributions (NDCs) 22, 23

IV. Implementierungsmaßnahmen 24 – 35

1. Treibhausgassenken und -speicher 24

2. Kollektive Klimaschutzbeiträge 25

3. Regionale Emissionshandelssysteme 26

4. Nicht-marktbasierte Maßnahmen 27

5. Mechanismus zur nachhaltigen Entwicklung 28 – 31

6. Anpassungsmaßnahmen 32

7. Loss and Damage-Strategien 33, 34

8. Verhältnis zwischen Entwicklungs- und Industrieländern 35

V. Rechtscharakter des Pariser Klimaschutzabkommens 36 – 38

1. Inkrafttreten des Pariser Klimaschutzabkommens 36

2. Wirkungstiefe im Einzelnen 37, 38

VI. Durchsetzungssystem des Pariser Klimaschutzabkommens 39 – 50

1. Allgemeines 39

2. Erfüllungsmechanismen 40 – 42

3. Erfüllungskontrolle 43 – 49

a) Transparency Framework for Action and Support 44 – 46

b) Globaler Bilanzierungsmechanismus 47

c) Umgang mit Erfüllungsdefiziten 48, 49

4. Klimaklagen 50

D. Unilaterale Klimaschutzmaßnahmen und Welthandelsrecht 51 – 68 I. Problemaufriss 51 Wie eben gezeigt sind die multilateralen Bemühungen zur Rettung des Weltklimas bei weitem nicht ausreichend. Viele Staaten oder Weltregionen setzen sich daher selbst unabhängig von der Bereitschaft anderer Staaten mitzugehen, eigene ambitionierte Ziele . Solche unilateralen Klimaschutzmaßnahmen, die nicht global in multilateralen Verträgen geschehen, sondern nur von einzelnen Staaten und Staatengemeinschaften wie z.B. der EU ausgehen, können daher einerseits eine wichtige Vorreiterrolle und Anstoßfunktion für den Rest der Weltgemeinschaft sein. Andererseits besteht aber immer die Gefahr der Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Industrie, denn effektive Maßnahmen zur Senkung des CO 2 Ausstoßes wie z.B. eine hohe CO 2 -Steuer oder Emissionszertifikate i.H.v. 100 € pro Tonne CO 2 stellen eine erhebliche Kostenbelastung insbesondere für die energieintensive Industrie wie z.B. Stahlerzeugung, Kupfererzeugung, Aluminium-, Glas- oder Zementindustrie dar. Denn Konkurrenten aus Weltregionen mit geringeren oder gar keinen klimapolitischen Ambitionen können dadurch ihre Waren deutlich günstiger anbieten. Hinzu kommt das Problem des Carbon Leakage [60]: Es besteht die Gefahr, dass die heimische Industrie in die klimapolitisch weniger ambitionierten Staaten oder Weltregionen abwandert und dort wenig bis gar nicht mit kostspieligen Auflagen zum Klimaschutz belastet wird. Im Endeffekt kann dies zu einer (Über-)kompensation von CO 2 -Einsparungen durch erhöhte Emissionen im Ausland führen und damit die unilateralen Klimaschutzmaßnahmen im eigenen Land konterkarieren.[61] Es stellt sich also die Frage, wie unilaterale Klimaschutzmaßnahmen so ausgestaltet werden können, dass weder die Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Industrie leidet noch es zu Carbon Leakage Effekten kommt.[62] Hierzu hat das Europäische Parlament im März 2021 einen Vorschlag gemacht, der eine CO 2 -Abgabe auf Importe von Ländern vorsieht, wenn diese Länder bei der Produktion dieser Güter keinen ausreichenden Klimaschutzstandards einhalten.[63]

I. Problemaufriss 51

II. Anwendbares Recht 52 – 68

1. Klimaschutz und Welthandelsrecht 52, 53

2. TBT-Abkommen 54

3. Allgemeines WTO-Recht 55 – 68

a) GATT-Vorgaben für unilaterale Klimaschutzmaßnahmen 55

b) Border Tax Adjustments (BTA) 56, 57

c) Inländergleichbehandlung 58 – 63

d) Berufung auf die Ausnahmen nach Art. XX GATT 64 – 67

e) Fazit 68

2. Kapitel EU-Recht

A. Primärrechtliche Grundlagen im AEUV 1 – 52 I. Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung 1 Da die Europäische Union (EU) kein Staat, sondern lediglich eine supranationale Staatengemeinschaft ist, verfügt sie nur insoweit über Regelungskompetenzen als diese durch die EU-Verträge auf sie übertragen wurden. Dies gilt natürlich auch für die Klimaschutzregulierung. 2 Genauer geregelt ist dies in Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV[1]. Nach dem in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 EUV nieder gelegten Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung wird die Union nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 EUV alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten bei den Mitgliedstaaten verbleiben. 3 Zunächst ist im Zusammenhang mit dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung zu prüfen, ob die EU überhaupt tätig werden kann. Danach ist für jeden verbindlichen Rechtsakt der EU nicht nur eine ausdrückliche, sondern auch die richtige Kompetenzgrundlage zu suchen. Letzteres ist deshalb von Bedeutung, weil die Wahl der Kompetenzgrundlage über Organkompetenz, Handlungsformen und Verfahren entscheidet.[2] 4 Für die ausdrücklich der EU zugewiesenen Kompetenzen lässt sich diese Prüfung noch verlässlich durchführen. Schwieriger wird es mit nicht ausdrücklich übertragenen Kompetenzen. Dabei geht es um die sogenannten implied powers .[3] Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH sind die Vorschriften des europäischen Primär- und Sekundärrechts so auszulegen, dass sie zugleich diejenigen Vorschriften beinhalten, bei deren Fehlen sie sinnlos wären oder nicht in vernünftiger und zweckmäßiger Weise zur Anwendung gelangen könnten. Diese Figur ähnelt somit der im deutschen Verfassungsrecht bekannten Figur der Zuständigkeit kraft Sachzusammenhang .[4]

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