11. Energiedienstleistungen
171
Der Energiedienstleistungsmarkt ist unter besonderer Berücksichtigung von KMU zu fördern. Im Einzelnen ist Folgendes gefordert:
- |
Informationen über verfügbare Energiedienstleistungsverträgeund Klauseln, die in solche Verträge aufgenommen werden sollten, um Energieeinsparungen und die Rechte der Endkunden zu garantieren |
- |
Informationen über Finanzinstrumente, Anreize, Zuschüsse und Darlehen zur Förderung von Dienstleistungsprojekten im Bereich Energieeffizienz |
- |
die Entwicklung von Gütesiegeln, unter anderem durch Fachverbände, unterstützen |
- |
eine Liste verfügbarer qualifizierter und zertifizierter Energiedienstleisterveröffentlichen |
172
Außerdem ist der öffentliche Sektorbei der Annahme von Energiedienstleistungsangeboten, insbesondere für Gebäuderenovierungen, zu unterstützen.
173
Schließlich ist nach Art. 18 Abs. 1 RL 2012/27/EU im Rahmen des Nationalen Energieeffizienz-Aktionsplanseine qualitative Überprüfung in Bezug auf die gegenwärtige und künftige Entwicklung des Markts für Energiedienstleistungen durchzuführen.
12. Umsetzung in Deutschland
174
Die Energieeffizienzrichtlinie wird in Deutschland im Wesentlichen durch das Energie-Dienstleistungsgesetz ( EDLG)[229], Energieeffizienznetzwerke[230] und den Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz[231] umgesetzt.
XI. Kohlendioxidspeicherung
175
Die Richtlinie 2009/31/EG[232] will nach Art. 1 Abs. 1 RL 2009/31/EG einen Rechtsrahmen für eine Brückentechnologiezur umweltverträglichen geologischen Speicherung von Kohlendioxid schaffen. Sie wird auch CCS -Richtlinie genannt, was für Carbon Capture and Storagesteht. Hierdurch soll gem. Art. 1 Abs. 2 RL 2009/31/EG eine dauerhafte Rückhaltung von CO 2in einer Weise gewährleistet sein, dass negative Auswirkungen und Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit vermieden oder, wenn dies nicht möglich ist, so weit wie möglich beseitigt werden. Die Richtlinie gilt gem. Art. 2 Abs. 1 RL 2009/31/EG für die geologische Speicherung von CO2im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, in ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen und ihren Festlandsockeln im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (UNCLOS). Ausgenommen sind nach Art. 2 Abs. 2 RL 2009/31/EG geologische Speicherungen von CO 2mit einem geplanten Gesamtspeichervolumen von weniger als 100 kt zu Forschungszwecken bzw. zur Entwicklung oder Erprobung neuer Produkte und Verfahren. Art. 2 Abs. 4 RL 2009/31/EG enthält außerdem ein Verbot der CO2-Speicherung in der Wassersäule.
2. Auswahl von Speicherstätten
176
Die Richtlinie belässt den Mitgliedstaaten ausdrücklich das Recht, Kohlendioxidspeicherung durchzuführen oder nicht.[233] Mitgliedstaaten, die Kohlendioxidspeicherung durchführen wollen, müssen aber die Eignung einer geologischen Formationfür die Nutzung als Speicherstätte durch eine Charakterisierung und Bewertung des potenziellen Speicherkomplexes und der umliegenden Gebiete nach den Kriterien in Anhang I zur RL 2009/31/EG bestimmen. Dabei darf eine geologische Formation nach Art. 4 Abs. 4 RL 2009/31/EG nur dann als Speicherstätte gewählt werden, wenn unter den geplanten Nutzungsbedingungen kein erhebliches Risiko einer Leckage und kein erhebliches Risiko für die Umwelt oder die Gesundheitbesteht.
3. Explorationsgenehmigungen
177
Explorationen für die Auswahl von Speicherstätten dürfen nach Art. 5 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2009/31/EG nur nach Erteilung einer Explorationsgenehmigungdurchgeführt werden. Dabei kann gem. Art. 5 Abs. 1 UAbs. 2 RL 2009/31/EG in der Explorationsgenehmigung eine Überwachung der Injektionstests vorgesehen werden. Es ist nach Art. 5 Abs. 2 RL 2009/31/EG zu gewährleisten, dass die Verfahren für die Erteilung von Explorationsgenehmigungen allen Rechtspersonen offenstehen, die über die notwendige Befähigung verfügen, und dass die Genehmigungen anhand objektiver, veröffentlichter diskriminierungsfreier Kriterienerteilt oder verwehrt werden. Der Inhaber einer Explorationsgenehmigung hat nach Art. 5 Abs. 4 RL 2009/31/EG dann das alleinige Recht zur Exploration des potenziellen CO 2-Speicherkomplexes.
178
Die zentralen Vorschriften in Art. 6–11 RL 2009/31/EG betreffen die Speichergenehmigungen. So haben die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 1 RL 2009/31/EG zu gewährleisten, dass keine Speicherstätte ohne Speichergenehmigungbetrieben wird, dass es nur einen Betreiber für jede Speicherstätte gibt und dass für die Speicherstätten keine konkurrierenden Nutzungen genehmigt werden und die Genehmigungen nach objektiven, veröffentlichten und transparenten Kriterienerteilt werden, Art. 6 Abs. 2 RL 2009/31/EG. Außerdem schreibt Art. 7 RL 2009/31/EG genau vor, welche Angaben in Anträgen für Speichergenehmigungen zu machen sind.
179
Speichergenehmigungen dürfen die Mitgliedstaaten dann nach Art. 8 RL 2009/31/EG nur unter der Bedingung erteilen, dass alle einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie und anderer einschlägiger Rechtsakte der Gemeinschaft erfüllt sind, der Betreiber die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeitund fachliche Kompetenzsowie Zuverlässigkeitbesitzt und im Fall von mehr als einer Speicherstätte innerhalb derselben hydraulischen Einheit die potenziellen Druckwechselwirkungen beiden Stätten gleichzeitig die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie erlauben. Art. 9 RL 2009/31/EG schreibt genau vor, welchen Inhalt die Speichergenehmigungen haben müssen. Außerdem werden in Art. 12–18 RL 2009/31/EG genaue Vorgaben für den Betrieb, die Schließung und Nachsorgeverpflichtungenund in Art. 19–20 RL 2009/31/EG für damit zusammenhängende finanzielle Aspekte gemacht.
5. Zugang zum Transportnetz und zu den Speicherstätten
180
Da CO 2-Speicherung nur möglich ist, wenn es Transportnetze, etwa von Kohlekraftwerken, bei denen das CO 2abgeschieden wird, zu den Speicherstätten gibt, sind auch Regelungen hierzu erforderlich. Die Mitgliedstaaten müssen daher die notwendigen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass potenzielle Nutzer für die Zwecke der geologischen Speicherung des erzeugten und abgeschiedenen CO 2transparenten und diskriminierungsfreien Zugang zu den Transportnetzen und den Speicherstätten erhalten, Art. 21 Abs. 1, 2 RL 2009/31/EG. Dabei ist nach Art. 21 Abs. 2 Buchst. a RL 2009/31/EG die verfügbare Speicherkapazität zu berücksichtigen. Der Zugang kann gem. Art. 21 Abs. 2 Buchst. c RL 2009/31/EG verweigert werden, wenn technische Spezifikationen nicht unter zumutbaren Bedingungen miteinander in Einklang zu bringen sind.
6. Umsetzung in Deutschland
181
Die CCS-Richtlinie wird in Deutschland durch das Gesetz zur Demonstration der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid (Kohlendioxid-Speicherungsgesetz – KSpG)[234] umgesetzt.
XII. Energie- und Stromsteuer
182
Von besonderer Bedeutung für die nationale Klimaschutzpolitik ist die Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG[235], denn sie setzt einen Rahmen für Ökosteuern auf Energieerzeugnisse und Strom. Da bei beiden Steuern die Höhe der Steuer vom Verbrauch[236] abhängt, kann man entsprechend eine klimapolitisch motivierte Lenkungswirkung zur Senkung des Energie- und Stromverbrauchs damit erreichen. Durch Art. 2 Abs. 2 RL 2003/96/EG werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, auf den Verbrauch von Strom und bestimmten Energieerzeugnissen eine Steuer zu erheben. Welche Energieerzeugnisse dies sind, legt die Richtlinie über einen Verweis auf die Kombinierte Nomenklatur (KN)[237] fest.
Читать дальше