Ernst Guggisberg - Pflegekinder

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In der Schweiz entstanden in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts auf private Initiative hin Vereine mit Bildungszweck; in den Kantonen Aargau, Basel-Land, Solothurn und Thurgau wurden sie Armenerziehungsvereine genannt. Durch Fremdplatzierung in «rechtschaffenen» Pflegefamilien und Anstalten wollten sie «verwahrloste» Kinder nicht nur versorgen, sondern auch erziehen und so einen Beitrag zur Überwindung von Armut leisten.
Ernst Guggisberg legt in seiner Studie dar, welche Bedeutung die Armenerziehungsvereine als Vertreterinnen der privaten Armenpflege in der schweizerischen «Fürsorgelandschaft» hatten und in welchem Verhältnis sie zur öffentlich-rechtlichen Armenpolitik standen. Damit leistet er einen wichtigen Beitrag zur historischen Armutsforschung, der ausserfamiliären Erziehung und bietet eine weitere Perspektive zur aktuellen Diskussion um Verdingkinder und weitere Formen fürsorgerischer Zwangsmassnahmen.

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Wild wies die Interventionspflicht über die oben beschriebenen Kinder aber nicht nur den Armenpflegen oder Waisenbehörden zu, sondern stellte fest, dass «diese Armenerziehung Sache der gesetzlichen wie der freiwilligen Armenpflege, ferner der Gemeinnützigkeit und der privaten Philanthropie» sei. Der Eingriff in die «verwahrlosten» Familien müsse demnach von mehreren Seiten erfolgen. «In verschiedenen Kantonen z.B. in Aargau, Solothurn, Baselland bestehen Bezirksarmenerziehungsvereine, die eine ziemliche Tätigkeit entfalten […].» 12Einer davon, der aargauische Armenerziehungsverein Muri, umschrieb zur gleichen Zeit seine Aufgabe wie folgt:

«Gibt es ja keine schönere Aufgabe, keine edleren Bestrebungen, als dafür zu sorgen, dass solchen armen, verwahrlosten Kindern eine richtige Erziehung zu Teil wird, sie zur Erkenntnis gebracht werden, dass der Mensch, wenn auch arm, aber mit guten Sitten und Lehren ausgestattet, doch ein brauchbares Glied der menschlichen Gesellschaft sein kann. Die Erziehung solch verwahrloster Kinder ist die Aufgabe unseres Vereins, schon von Anfang an war das unsere Devise, einzugreifen bei den untern Volksklassen, wo Not, Entbehrung und oft das Laster selbst sich fest genistet hat, hier solch verwahrloste Kinder wegzunehmen, in eine andere Umgebung zu bringen und zu rechten braven Kindern heranbilden zu lassen.» 13

Die Armenerziehung von «verwahrlosten» Kindern wurde als gesellschaftliche Verantwortung wahrgenommen. Sie bezweckte die Heranbildung der Kinder zu eigenständigen, «brauchbaren Gliedern» innerhalb der Gemeinschaft. Dazu war es nach damaligem weit verbreitetem Verständnis unumgänglich, dass die Kinder aus ihrer Herkunftsfamilie in eine Pflegefamilie versetzt wurden. An diesen «Kindswegnahmen» beteiligten sich verschiedene Entscheidungsträger aus Verwaltung, Kirche und Schule, aber auch – wie oben erwähnt – Vereine. In der Schweiz des 20. Jahrhunderts wuchsen rund fünf Prozent der Kinder unter 14 Jahren ausserhalb ihrer Herkunftsfamilie auf. 14

Am 11. April 2013 wandte sich die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, Bundesrätin Simonetta Sommaruga, an einem Gedenkanlass für ehemalige «Verdingkinder» und Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen an die versammelten Zeitzeugen. 15Sie bat im Namen der Landesregierung bei ihnen um Entschuldigung und befand, dass der Gedenkanlass «kein Abschluss [sei], sondern der Anfang einer umfassenden Auseinandersetzung mit einem dunklen Kapitel der Schweizer Sozialgeschichte». Natürlich ging diesem Gedenkanlass bereits eine intensive Auseinandersetzung von Journalisten, Soziologen, Historikern und Zeitzeugen mit dem Thema Fremdplatzierung voraus, die ein spürbares mediales Echo hervorrief. Diese vielköpfige Autorenschaft brachte zum Ausdruck, auf was für eine diversifizierte Weise die «Versorgung» von Kindern und Jugendlichen in der Schweiz des 19. und 20. Jahrhunderts geschah. Am 13. Juni 2013 wurde ein runder Tisch einberufen, an dem sich Vertreter von Behörden, Betroffenen-Organisationen und Vertreter mit beratender Stimme (Historiker, Schweizerische Archivdirektorenkonferenz, Sozialwissenschafter und weitere) austauschten. 16Der runde Tisch gab unter anderem Anstoss zur Schaffung eines Soforthilfefonds sowie zur Schaffung einer interdisziplinär besetzten unabhängigen Expertenkommission zur wissenschaftlichen Aufarbeitung administrativer Versorgungen. 17Zur selben Zeit wurde die «Wiedergutmachungsinitiative» initiiert sowie vom Bundesrat ein indirekter Gegenvorschlag ausgearbeitet.

Die vorliegende Auseinandersetzung mit den Armenerziehungsvereinen der Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Solothurn und Thurgau 18soll einen Einblick in die vereinsgetragene Fremdplatzierung und nicht zuletzt in die Lebenswelt der von Wild beschriebenen «untern Volksklassen» der Schweiz bieten. Der gewählte Zeitraum 1848 bis 1965 orientiert sich am Gründungsjahr des ältesten Armenerziehungsvereins im Kanton Basel-Landschaft und dessen Reorganisation.

Definition «Pflegekind», Begriffe und Sprachgebrauch

Der Begriff «Pflegekinder» wird im Quellenkorpus am häufigsten verwendet, alternative Begriffe sind «Zögling» oder «Schützling». Um den zeitgenössischen Sprachgebrauch akkurat wiederzugeben und in der vorliegenden Arbeit eine stringente Bezeichnung für die im Zentrum stehende Personengruppe der fremdplatzierten Kinder und Jugendlichen einzuhalten, wird eine Pflegekinderdefinition in Anlehnung an die Absolventin der sozialcaritativen Frauenschule, Nelly Vögtli, abgeleitet:

«Man ist sich allgemein darüber klar, dass Pflegekinder Kinder sind, die nicht bei den Eltern wohnen, sondern in eine fremde Familie in Pflege gegeben werden. In der Meinung, dass Anstalten und Heime ohnehin unter einer öffentlichen Kontrolle stehen, werden sie auch dort, wo es nicht speziell erwähnt ist, wie in den Verordnungen von Zürich und Aargau, nicht zu den Pflegeorten gerechnet.» 19

Vögtlis Pflegekinderdefinition geht dahin, dass die Fremdplatzierung 20an sich von vielen Zeitgenossen nicht zwingend mit dem Pflegekinderbegriff gleichzusetzen sei. Deren Auffassung nach waren in Anstalten «untergebrachte» Kinder keine Pflegekinder, da sie unter einer gesetzlichen Aufsicht stünden. Die wohl am meist verbreitete Form der Fremdplatzierung – nach Schätzungen bis zu 50 Prozent – war die «Verkostgeldung» Minderjähriger bei Verwandten. Vögtli wiederum zählte sämtliche Kinder und Jugendliche – unabhängig ob diese in eine «geschlossene» institutionelle oder «offene» Fürsorgesituation überantwortet wurden – zur Gruppe der Pflegekinder: «Hingegen ist es nicht ohne weiteres verständlich, dass man alle Kinder, die nicht bei den Eltern wohnen, also auch diejenigen, die den nächsten Verwandten in Pflege gegeben werden, zu den Pflegekindern rechnet.» 21Nach Vögtli galten als Pflegekinder «alle Kinder, die nicht bei den Eltern oder Adoptiveltern wohnen, unabhängig vom Versorger sowie vom Pflegeort». Für sie kamen als potenzielle «Versorger» Behörden sowie Private (Institutionen, Vormünder, Eltern oder Verwandte) in Frage. 22An den Pflegekinderbegriff knüpfte sie ein Altersmaximum, das sie auf das vollendete 14. Lebensjahr ansetzte. 23Darüber hinaus hielt sie es für wichtig, dass der Pflegekinderbegriff verwendet werden müsse, egal ob eine «Platzierung» gegen oder ohne Entgelt (Kostgeld) stattfände. 24

Für die vorliegende Arbeit werden die wesentlichen Merkmale Vögtlis aufgegriffen: die Verwendung des Pflegekinderbegriffs unabhängig von der Art der «Platzierung» sowie die Alterskomponente, 25wobei hier die Altersspanne von Briner – Geburt bis vollendetes 16. Altersjahr – verwendet wird, da diese dem Pflegekinderbegriff im Aktenkorpus am nächsten kommt. 26Im Buch sollen zeitgenössische Begriffe aus dem 19. und beginnenden 20. Jahrhundert die Leserschaft zu einer reflektierten Auseinandersetzung mit einem damals «allgemein verständlichen» Sprachgebrauch anregen, der umgangssprachliche, wissenschaftliche und juristische Diskurse wiedergab. Als Beispiel kann der bereits angesprochene polyfunktionale Begriff «Verwahrlosung» und dessen Derivat «verwahrlost» oder Komposition «im höchsten Grad verwahrlost» genannt werden. 27Das in der Armenerziehung und der Fürsorge allgemein angewandte Vokabular wurde lokal und regional unterschiedlich eingesetzt. In den Kantonen Bern und Luzern sprach man von «Verding-, Hof- oder Güterkinder», in der Ostschweiz dominierte die Notation «Kostkinder» oder man sprach allgemein vom Vorgang der «Verakkordierung». 28Deshalb werden Quellenbegriffe mit charakterzuweisenden Merkmalen im Lauftext jeweils mit Anführungszeichen gekennzeichnet, um die historische Distanz aufzuzeigen.

Zentraler Bestandteil des Buchs ist die vom Vorstand handlungsbedingte Phasenabfolge der Fremdplatzierung. Auch hier geben die Quellen die wichtigsten Begriffe inklusive deren Ableitungen vor: Auf die «Aufnahme/Patronisierung» folgte die «Platzierung», deren Qualität durch die «Inspektion» geprüft wurde. Bei Anständen wurde eine «Umplatzierung/ Mutation» vorgenommen. Nach einer beruflichen Ausbildung folgte die «Entlassung». Die Leserschaft muss sich bewusst sein, dass diese Begriffe immer aus Vorstandssicht eingesetzt wurden. Die «Vereinsaufnahme» der Kinder und Jugendlichen entsprach keinem freiwilligen Vereinsbeitritt, wie es der mehr oder minder bewusste Entscheid wäre, etwa einer Turnriege beizutreten, sondern stellte die korporative Entscheidung von Gemeinde, Schule, Kirche und Verein dar, die betreffenden Kinder in eine Pflegesituation zu überantworten. Analog zur «Aufnahme» lag der «Austritt» der jungen Erwachsenen meistens ebenso wenig im selbstbestimmten Handeln.

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