Das neue Gesetz macht deutlich, dass Trennung und Scheidung keine Gründe sind, um die Eltern-Kind-Beziehung aufs Spiel zu setzen. Kinder lieben beide Eltern und leiden oft schwer unter deren Trennung. Im Interesse des Kindeswohls sollte deshalb der Kontakt zu beiden Eltern auch nach der Trennung oder Scheidung erhalten bleiben. Reto Wehrli hat deshalb 2004 im Nationalrat ein Postulat eingereicht mit dem Ziel, die gemeinsame elterliche Sorge auch für getrennt lebende und geschiedene Eltern für verbindlich zu erklären. Nach langen Vernehmlassungen und Diskussionen und gegen den anfänglichen Widerstand diverser Frauen- und Kindesschutzorganisationen wird dieses Gesetz demnächst in Kraft treten. Die gemeinsame elterliche Sorge wird ab dann für alle Eltern der Regelfall sein. Die Schweiz übernimmt in dieser Sache keine Pionierrolle, sondern schliesst sich nur dem an, was sich vielerorts schon bewährt hat. Andere europäische Länder wie etwa Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien und England kennen das gemeinsame Sorgerecht schon lange. Es entspricht auch den Vorgaben der europäischen Kinderrechtskonvention.
1.2Was galt bisher?
Verheiratete Eltern
Verheirateten Eltern stand die elterliche Sorge schon bisher gemeinsam zu. 6Eine Zuweisung der elterlichen Sorge an nur einen Elternteil war ausgeschlossen. Vorbehalten blieb der Fall der gerichtlichen Trennung 7oder der Entzug der elterlichen Sorge durch eine Kindesschutzbehörde aufgrund besonderer Umstände, die das Kindeswohl gefährdeten. 8
Im Scheidungsfall wurde die elterliche Sorge grundsätzlich einem Elternteil zugewiesen. 9Wie Statistiken zeigen, war dies mehrheitlich die Mutter. Dem Vater wurde ein Besuchsrecht eingeräumt, in der Regel an jedem zweiten Wochenende und während einiger Ferienwochen. Bei der gemeinsamen elterlichen Sorge blieb es nur, wenn die Eltern einen gemeinsamen Antrag stellten, der in den Augen des Gerichts mit dem Kindeswohl vereinbar war. Zudem mussten die scheidungswilligen Eltern dem Gericht eine genehmigungsfähige Vereinbarung über ihre jeweiligen Betreuungsanteile und die Verteilung der Unterhaltskosten vorlegen. 10Paare konnten also bei der Scheidung einvernehmlich die gemeinsame elterliche Sorge beantragen. Diese Lösung erfreute sich, wie die nachstehende Statistik zeigt, zunehmender Beliebtheit. Willigte ein Elternteil nicht ein, ging die elterliche Sorge in den meisten Fällen an die Mutter.
Zuweisung der elterlichen Sorge 2000–2010 11
Die Zahl der Kinder nicht verheirateter Eltern hat sich in den letzten zehn Jahren fast verdoppelt. Rund ein Fünftel der Kinder, die in der Schweiz geboren werden, hat unverheiratete Eltern. Diese Zahl variiert allerdings je nach Region stark. In Städten und Agglomerationen liegt der Anteil unverheirateter Eltern höher als in ländlichen Regionen, wo traditionelle Werte noch bedeutsamer sind.
Lebendgeburten nach dem Zivilstand der Mutter 2000–2010 12
Bis anhin wurden unverheiratete Paare formell dann zu Eltern, wenn der Vater das gemeinsame Kind beim Zivilstandsamt oder der Kindesschutzbehörde anerkannte. Er übernahm damit Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind, die elterliche Sorge blieb aber offiziell bei der Kindesmutter. 13
Die Kindesschutzbehörde konnte die elterliche Sorge auf Antrag aber beiden Eltern zuweisen, wenn dies mit dem Kindeswohl vereinbar war. Verlangt wurden ein gemeinsamer Antrag und eine genehmigungsfähige Vereinbarung in Bezug auf die Betreuung und den Unterhalt des Kindes. 14Nach einer Trennung konnte der sorgeberechtigte Elternteil sich auf diese Vereinbarung berufen und den Unterhaltsbeitrag für das Kind einfordern. War der in der Vereinbarung festgelegte Beitrag nicht mehr angemessen, musste eine Abänderungsklage erhoben werden. 15Besuchs- und Betreuungszeiten waren einvernehmlich zu regeln; im Streitfall hatte die Vormundschaftsbehörde (ab 1. Januar 2013: Kindesschutzbehörde) zu entscheiden. 16
Leider gibt es keine gesamtschweizerische Statistik, die darüber Auskunft gibt, wie häufig sich unverheiratete Eltern bisher für die gemeinsame Sorge entschieden haben. Die Schweizerische Vormundschaftsstatistik erhebt einzig, wie oft die Kindesschutzbehörden in einem Jahr die gemeinsame elterliche Sorge verfügen. Darunter sind auch Kinder, deren Eltern die gemeinsame elterliche Sorge erst nach der Scheidung beantragt hatten.
Schweizerische Vormundschaftsstatistik – Jahresvergleich 2000–2010
Trotz dieser Einschränkungen steht fest, dass sich in den letzten Jahren immer mehr unverheiratete Eltern für die gemeinsame elterliche Sorge entschieden haben. So hat sich beispielsweise in der Stadt Zürich der Anteil unverheirateter Eltern, denen die gemeinsame elterliche Sorge zugeteilt wurde, von 2000 bis 2010 fast vervierfacht (208 bzw. 790 Kinder). Bezogen auf das Total der ausserehelichen Geburten in Zürich stieg der Anteil mit gemeinsamer elterlicher Sorge von rund 44% im Jahr 2000 auf 68% im Jahr 2010.
Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Verhältnis zur Anzahl ausserehelicher Geburten in der Stadt Zürich 2000–2010
Auch Kinder von unverheirateten Paaren stehen heute also im städtischen Kontext in rund zwei Dritteln der Fälle unter der gemeinsamen Sorge ihrer Eltern. Nach einer Trennung, die keinen gerichtlichen Akt voraussetzt, wurden die Verpflichtungen gegenüber dem Kind in einer Unterhaltsvereinbarung festgelegt.
Mit dem Inkrafttreten des revidierten Rechts (am 1. Juli 2014) gilt die gemeinsame elterliche Sorge nicht nur für verheiratete Eltern. Auch für unverheiratete, getrennt lebende und geschiedene Eltern ist sie künftig der Regelfall. Paare können sich also trennen, doch sie bleiben weiterhin gemeinsam in der Verantwortung für ihre Kinder. Es gibt künftig keine Grundlage mehr, einem Elternteil die elterliche Sorge vorzuenthalten, es sei denn aus Gründen des Kindeswohls. Ist dieses durch die gemeinsame elterliche Sorge gefährdet, so überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge. Sind beide Eltern nicht fähig, ihrer Sorgepflicht nachzukommen, so fordert das Gericht die Kindesschutzbehörde auf, dem Kind einen Vormund zu bestellen. Die Schwelle für einen Sorgerechtsentzug ist in der Schweiz allerdings sehr hoch.
Während der Ehe steht die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu. Eine Zuweisung der elterlichen Sorge an nur einen Elternteil ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt der Fall der gerichtlichen Trennung oder der Entzug der elterlichen Sorge durch die Kindesschutzbehörden aufgrund besonderer Umstände, die das Kindeswohl gefährden.
Die Scheidung bewirkt keine Änderung in Bezug auf die elterliche Sorge. Künftig steht die elterliche Sorge auch nach der Scheidung weiterhin beiden Eltern zu. Im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung 17können die Eltern eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vorlegen (elterliche Sorge, Obhut bzw. Betreuung und Unterhaltsbeitrag). Das Gericht vergewissert sich dann, ob die getroffene Vereinbarung dem Kindeswohl entspricht 18und ob die Voraussetzungen für die gemeinsame elterliche Sorge gegeben sind. Ist dies nicht der Fall, kann das Gericht einem Elternteil die elterliche Sorge entziehen bzw. eine Kindesschutzmassnahme anordnen.
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