Wie stellt sich Heidi Simoni vom Marie Meierhofer Institut für das Kind die optimale Zuordnung der Entscheidungsbefugnisse bei gemeinsamer elterlicher Sorge vor? Ihre Devise lautet: «Einvernehmlich ausgehandelt, als Grundlage für die Zusammenarbeit schriftlich fixiert, in der Anwendung flexibel und mit dem Kind wachsend. Entscheidungsbefugnisse müssen sich nach dem Alltag richten. Jetzt ist es so, dass vor allem jener entscheidet, bei dem das Kind lebt. Wenn eine partnerschaftliche Betreuung besteht, müssen sich die Entscheidungsbefugnisse danach richten.»
Die nacheheliche Familiensituation muss sich also permanent weiterentwickeln, damit sie den Bedürfnissen sowohl der Erwachsenen als auch der Kinder weiterhin entspricht.
Auch das Besuchsrecht muss der Entwicklung des Kindes gegebenenfalls angepasst werden. Dazu Nationalrätin Jacqueline Fehr: «Aus Sicht der Kinder ist die nacheheliche Familie ein wachsender Organismus. Wenn Kinder grösser werden, stimmt die Wochenendregelung vielleicht nicht mehr, weil sie ihre Zeit mit den Kollegen und Koleginnen verbringen wollen. Man muss eventuell Weihnachten anders gestalten. Man muss den Kopf und den Fächer öffnen, um flexibel zu sein, das beinhaltet auch Chancen für die Kinder.»
6Art. 297 Abs. 1 ZGB.
7Art. 297 Abs. 2 ZGB.
8Art. 311 und 312 ZGB.
9Art 133 Abs. 1 ZGB.
10Art. 133 Abs. 3 ZGB.
11Vgl. auch im Zusammenhang mit der Scheidungsrate, hier.
12Inkl. Verwitwete. In Klammern sind die Zahlen für eingetragene Partnerschaften aufgeführt.
13Art. 298, Abs. 1 ZGB.
14Art. 298a, Abs. 1 ZGB.
15Art. 286 ZGB.
16Art. 275 ZGB.
17Nach Art. 111 ZGB.
18Art. 296 ZPO.
19Art. 133 ZGB.
20Art. 134 ZGB.
21Art. 298a ZGB.
22Art. 298a Abs. 4.
23Art. 298a Abs. 2.
24Art. 298a Abs. 3.
25Art. 298a Abs. 5.
26Art. 298b Abs. 1.
27Art. 301 Abs. 1bis ZGB.
28Art. 301a Abs. 2 ZGB.
29Art. 301a Abs. 3 ZGB.
30Art. 301a Abs. 4 ZGB.
31Art. 12 Abs. 5 ZGB.
32Da noch keine entsprechenden Bundesgerichtsurteile vorliegen.
33Es bleibt damit beim heutigen Art. 220 StGB, der einzig das Entziehen von Unmündigen – die Kindesentführung – unter Strafe stellt.
34Vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge) vom 16.11.2011, S. 9096 f.
35Die Botschaft erwähnt als Beispiele namentlich Deutschland, Österreich, Belgien, Frankreich, Italien, England, Wales sowie Dänemark.
36Vgl. dazu Abschnitt 7.4.
Porträt 1
«Es war klar, Leander steht über allem – unser Wohl hat sich nach ihm zu richten.»
Anna Goetsch (47) und Willi Gasche (53) wohnen an zentraler Lage in Zürich-Hottingen, nur wenige Tramstationen voneinander entfernt. Seit ihrer Trennung vor 14 Monaten betreuen sie ihren Sohn Leander (12) abwechslungsweise. Es war von Anfang an klar, dass sie eine 50:50-Regelung wollten. Willi Gasche beschreibt seinen Betreuungsanteil wie folgt: «Sonntagmittag komme ich ihn holen – oft essen wir auch zusammen mit Anna das Frühstück. Dann ist Leander bis Mittwochmorgen bei mir und anschliessend wieder bei seiner Mutter. Wenn Anna nicht da ist, mache ich hin und wieder am Freitag auch noch einen Mittagstisch.» Künftig wird Leander auch am Samstag ab und zu beim Vater sein, weil das Anna Goetsch ermöglicht, Weiterbildungen zu besuchen. Den Rest der Woche lebt Leander bei seiner Mutter, in deren Haushalt auch noch zwei fast erwachsene Kinder aus einer früheren Beziehung leben: Joy, 21, und Gilles, 20.
Beruflicher Hintergrund Beide Partner sind selbstständig erwerbend, was die gemeinsame Kinderbetreuung erleichtert. Willi Gasche lernte ursprünglich Maurer, erkrankte mit 20 aber an Krebs und musste sich deshalb umschulen. Er nahm Bautechnikunterricht, baute für einen Freund ein Haus und wuchs so nach und nach ins Architekturhandwerk hinein. Heute arbeitet er als Architekt. Er war insgesamt nur ein Jahr angestellt, sonst immer selbstständig erwerbend.
Anna Goetsch ist gelernte Werbeassistentin, machte sich aber ebenfalls früh selbstständig, zusammen mit ihrem ersten Partner. Später arbeitete sie 15 Jahre als Promoterin von Veranstaltungen und absolvierte dann berufsbegleitend eine Ausbildung zur Shiatsu-Therapeutin. Diesen Beruf übt sie jetzt aus, ebenfalls auf selbstständiger Basis.
Entscheid für die gemeinsame elterliche Sorge Anna Goetsch und Willi Gasche üben die elterliche Sorge schon seit der Geburt von Leander gemeinsam aus. Da das Paar nicht verheiratet war, musste Willi Gasche eine Vaterschaftsanerkennung unterzeichnen. Damals entschieden sie sich formell für die gemeinsame elterliche Sorge. Nach der Geburt des Kindes arbeitete Anna Goetsch zu etwa 50% als Promoterin für Tanzveranstaltungen. Sie verdiente dabei sehr gut, konnte zu Hause arbeiten und sich die Zeit völlig frei einteilen. Dies ermöglichte es ihr, sich gut zu organisieren und viel Zeit mit Leander zu verbringen.
Willi Gasche engagierte sich damals in einer neuen beruflichen Partnerschaft. Der Arbeitsumfang belief sich auf etwa 80 bis 120%. Sein Arbeitsplatz befand sich ausserhalb der Wohnung. Er war deshalb oft abwesend. Das fand er zunehmend unangenehm, da er das Gefühl hatte, er sei zu wenig zu Hause und zu wenig im Büro. Schliesslich stieg er aus der Arbeitspartnerschaft aus und hatte künftig Büro und Wohnung im selben Haus. Dadurch war er viel präsenter und flexibler. Leander konnte nach der Schule, wenn seine Mutter nicht da war, zum Vater ins Büro gehen. Und am Wochenende, wenn Anna ihre Ausbildung absolvierte, war Leander ebenfalls beim Papi.
Glück mit der Fremdbetreuung Punkto Fremdbetreuung hatte das Elternpaar Goetsch/Gasche ideale Bedingungen. Eine Zeit lang gaben sie ihren Sohn am Dienstag in eine Krippe, damit Anna Zeit für ihre Arbeit hatte. Im Übrigen erfuhren sie grosse Unterstützung vonseiten der Grossmütter. «Beide wohnten sehr nahe», erzählt Willi Gasche. «Die Kinder bewegten sich eigentlich an drei Orten: Zuhause und bei den beiden Grossmüttern. Diese sind gekommen, haben gekocht, gelegentlich waren sogar beide da, wir haben zusammen gegessen, und nachher haben sie noch zusammen Rommé gespielt.» Willi Gasche hat ausgerechnet, dass seine Mutter den Enkel in den ersten zehn Jahren während rund eines Jahres betreute (wöchentlich einen Tag, jeweils von Freitag bis Samstag). Anna Goetsch und Willi Gasche sind dafür sehr dankbar. «Wir haben viel Glück gehabt, weil die Grosseltern den Kindern sehr zugetan waren und sie auch gerne betreuten.»
Betreuungsregelung nach der Trennung Nach ihrer Trennung 2011 regelten die Eltern die Betreuung ihres Sohnes neu. Willi Gasche wollte sich weiterhin stark daran beteiligen. «Für mich wäre alles möglich gewesen, nur nicht zu wenig von Leander zu haben. Wenn ich auf meinen Sohn hätte verzichten müssen, wär das eine schwierige Variante gewesen.» Für Anna Goetsch war es anfänglich gewöhnungsbedürftig, dass Leander am Sonntagnachmittag, Montag und Dienstag nicht mehr bei ihr war. «Aber es ist eine Einstellungssache; ich finde, man kann sich auch in solche Situationen hineinschicken. Es geht ja ums Kind. Leander wollte auch mit dem Vater zusammen sein und für Willi stimmte es so total.» Gasche pflichtet bei: «Es war klar, Leander steht über allem – unser Wohl hat sich nach ihm zu richten.»
Dass die freie Wohnsitzwahl künftig durch die Gesetzesrevision eingeschränkt wird, findet Gasche richtig. Die Eltern-Kind-Beziehung wird seines Erachtens bei grossen Distanzen infrage gestellt, vor allem zu jenem Elternteil, der die Kinder weniger betreut. «Wenn man nahe beieinander wohnt, kann man die Kinder auch zwischendurch mal sehen. Dieses Spontane, das würde mir total fehlen, wenn ich weiter weg wohnen würde.»
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