Westermeier/Wiesner, Das staatliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, 9. Aufl., Heidelberg u.a. 2012.
Wittmann, Einführung in die Finanzwissenschaft, 8. Aufl., Stuttgart/New York, 2000.
BMF (10.07.2006), BMF-Rundschreiben zur Bedarfsprüfung, Bildung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten im flexibilisierten Bereich, II A 2 – H 1200-97/06
BMF (2006), Das System der Öffentlichen Haushalte, Berlin, Stand: Oktober 2006.
BMF (24.09.2012), BMF-Rundschreiben zur Durchführung des Interessenbekundungsverfahrens nach § 7 Abs. 2 S. 2, II A 3 –H 1005/070/0002-2012/08643532012 – (GMBl. 2012, S. 1190).
BMF (23.11.2015), BMF-Rundschreiben zur Bedarfsprüfung, Bildung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten im flexibilisierten Bereich, II A2 – H 1200-14/10063.
BMF (2015), Das System der Öffentlichen Haushalte, Berlin, Stand: August 2015.
BMF (07.12.2017), BMF-Rundschreiben zur vorläufigen Haushaltsführung im Haushaltsjahr 2018, IIA2-H1200/17/10021:001, DOK2017/0930422.
BMF (05.05.2019), BMF-Rundschreiben vom 12.1.2011 (GMBl. 2011, S. 76) in der Fassung des Rundschreibens vom 5.5.2019 (GMBl 2019, S. 372).
BMF (Oktober 2020), Finanzbericht 2021, Berlin Oktober 2020.
BMF (08.12.2020), Fiskalregeln, Beitrag vom 08.12.2020, https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/Fiskalregeln/nationale-europaeische-fiskalregeln.html, Stand 29.01.2021.
BMF (18.12.2020), BMF-Rundschreiben zur Haushaltsführung 2021, IIA2-H 1200/20/10051 DOK2020/1132048.
BMF (2020), Fünfter Bericht zur Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, Berlin 2020.
BMF (05.01.2021), BMF-Rundschreiben zur Aufstellung des Bundeshaushaltsplans 2022 und des neuen Finanzplans 2021 bis 2025, IIA1-H 1105/20/10002:001-DOK2020/1025660.
Bundesministerium des Inneren (1999), KLR-Referenzmodell für den Geschäftsbereich des Bundesmisnisterium des Inneren vom 19.2.1999, Vorwort, Bonn 1999.
Bundesrechnungshof (10.10.2017), Beschluss des Großen Senats des Bundesrechnungshofes zur vorläufigen Haushaltsführung, https://www.bundesrechnungshof.de/de/ueber-uns/institution/rechtsgrundlagen/beschluss-des-grossen-senats-des-bundesrechnungshofes-vom-10-oktober-2017-zur-vorlaeufigen-haushaltsfuehrung
Bundesrechnungshof (21.10.2019): Bericht an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages nach § 88 Abs. 2 BHO.: Informationen über die Entwicklung des Einzelplans 32 (Bundesschuld) für die Beratungen zum Bundeshaushalt 2020, Gz.: III 5-2019-0731.
Funktionenplan (Stand: 19.11.2020), https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/Standards_fuer_Haushalte/funktionenplan.pdf?__blob=publicationFile&v=6
Gruppierungsplan (Stand: 18.11.2020), https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/Standards_fuer_Haushalte/gruppierungsplan.pdf?__blob=publicationFile&v=12
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages (26.11.2020), Maßgabebeschluss zum Abbau von Ausgaberesten, Ausschuss-Drs. 19(8)8295.
HaushaltsSteuerung.de, http://www.haushaltssteuerung.de/haushaltsreform-Bund.html.
Haushaltstechnische Richtlinien des Bundes 2021 –HRB 2021 (Stand 03.06.2020), https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_03062020_IIA1H11051110001004DOK20200381594.htm
1.Öffentliche Finanzwirtschaft und Finanzverfassung
1.1Zum Begriff der Öffentlichen Finanzwirtschaft
1
Was ist öffentliche Finanzwirtschaft? „Öffentlich“ ist, was das (staatliche) Gemeinwesen betrifft und der Allgemeinheit zugänglich ist. „Finanzen“ sind Geld. „Wirtschaften“ ist das (planmäßige) Einsetzen knapper Güter zur Befriedigung von Bedürfnissen.
2
Also ist „ Öffentliche Finanzwirtschaft“ die Lehre davon, wie der Staat sein Geld beschafft, verwaltet und verwendet, um die Bedürfnisse der Allgemeinheit zu befriedigen.
3
Die öffentliche Finanzwirtschaft ist die finanzielle Grundlage des Verwaltungshandelns. In den Ländern mit freiheitlich-demokratischer Grundordnung der selbstständige verfassungsrechtliche Funktionsbereich des Staates und der ihm eingegliederten Träger öffentlicher Verwaltung, der unter Beachtung gesamtwirtschaftlicher Zwecke auf die Erzielung von Einnahmen zur Deckung des durch die Erfüllung öffentlicher Aufgaben entstehenden Finanzbedarfs gerichtet ist und diese Ausgabenwirtschaft einschließlich der Prüfung aller relevanten Finanzvorgänge hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit umfasst.[1]
4
Der Staat wirtschaftet nicht mit dem Ziel der Überschusserzielung oder Kapitalvermehrung. Er soll vielmehr
ein transparentes und nachvollziehbares Bild seiner Finanzwirtschaft vermitteln (Transparenzfunktion),
im Innenverhältnis seiner Staatsgewalten sicherstellen, dass die Legislative das Handeln der Exekutive steuert (Steuerungsfunktion, Budgethoheit),
den Bedarf an öffentlichen Gütern und Dienstleistungen befriedigen (Bedarfsdeckungsfunktion),
seine Finanzwirtschaft konjunkturgerecht gestalten (gesamtwirtschaftliche/konjunkturpolitische Funktion),
die Umverteilung von Einkommen oder Vermögen durch seine Geldbeschaffung und -verwendung sozialadäquat gestalten (sozialpolitische Funktion),
die politischen Schwerpunkte entsprechend der Mehrheitsverhältnisse abbilden (regierungspolitische Funktion, „Regierungsprogramm in Zahlen“) und
eine für zukünftige Generationen tragfähige staatliche Vermögensstruktur sicherstellen (Nachhaltigkeitsfunktion).
5
Die öffentliche Finanzwirtschaft kann als Wissenschaftsobjekt unterschiedlicher Disziplinen betrachtet werden. Besonderes Interesse findet sie dabei in den Rechts-, Wirtschafts- und übrigen Gesellschaftswissenschaften.
6
Die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Staatsfinanzen (Staatsquote 2020: 51,3%[2]) rückt sie in den Fokus der Volkswirtschaftslehre; Finanztheorie und Finanzwissenschaft entwickeln bzw. untersuchen Modelle zu den Auswirkungen der öffentlichen Finanzwirtschaft auf die gesamte Volkswirtschaft.[3]
7
Betriebswirtschafts- und Organisationslehrebetrachten die staatlichen Stellen als einzelwirtschaftliche Akteure; sie liefern Modelle und Untersuchungsmethoden etwa zur Aufbau- und Ablauforganisation, zu Kostenrechnung und Controlling.
8
Beschaffung, Verwaltung und Verwendung der Staatsfinanzen unterliegen Vorschriften. Verfassungen von Bund und Ländern bilden die Grundlage, auf der einfachgesetzliche Regelungen und zuletzt Verwaltungsvorschriften aufbauen. Inter- und supranationale Regelungen betten die Staatsfinanzen und -beziehungen ein. Das macht die öffentliche Finanzwirtschaft zum Betrachtungsobjekt des Völker-, des Staats- und Verfassungsrechts, des Verwaltungs- und des Privatrechts(z.B. Sonderprivatrecht des Staates).
9
In Politikwissenschaft (insbesondere im Bereich der Finanzpolitik), Geschichtswissenschaft und den übrigen Sozialwissenschaftenzieht man Staatsfinanzen als Datenquellen heran oder stellt sie in den Mittelpunkt gesellschaftlicher Fragestellungen.
1.2Träger der Öffentlichen Finanzwirtschaft
10
Die Grenzen zwischen öffentlicher und privater Finanzwirtschaftverlaufen nicht immer entlang klarer Linien. So kann man die Zuordnung anhand der rechtlichen Stellung der betrachteten Institution oder Stelle vornehmen, anhand ihrer Finanzierung oder anhand ihrer wahrzunehmenden Aufgaben.
1.2.1Abgrenzung nach Rechtsstellung
11
Die Zuordnung der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden), ihrer Verbände und der übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts(rechtlich selbständige Anstalten oder Stiftungen) fällt dabei leicht. Rechtlich selbständige Staatsunternehmen in privater Rechtsform (z.B. Aktiengesellschaften oder GmbH'en) oder staatliche Beteiligungen an solchen Unternehmen stellen uns aber schon vor Abgrenzungsprobleme.
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