Allerdings gibt es immer noch Ausnahmen für Inhaltsstoffe, die auch in anderen Produkten z. B. Reinigungsmittel, eingesetzt werden und für diese ein Nachweis der Unbedenklichkeit im Tierversuch vorgeschrieben ist.
Hatte die Jagd in der Vergangenheit die Bedeutung des Nahrungserwerbs, so handelt es sich heute überwiegend um bestandsregulierende Maßnahmen in einer durch den Menschen kontrollierten Natur. Angesichts der in Mitteleuropa herrschenden Bevölkerungsdichte und den relativ geringen Freiräumen für hier ansässige Wildtierpopulationen ist es Aufgabe des Menschen geworden, diese Bestände im Sinne einer ausgeglichenen Wildbiologie zum Schutz der Tiere und der Natur zu kontrollieren und gegebenenfalls auch zu regulieren. Tierschutzrelevant aber sind Jagden, bei denen der Schießsport im Vordergrund steht und zum Teil extra gezüchtete Tiere ausgesetzt werden, um im Rahmen einer Jagd getötet zu werden, ebenso wie Hetzjagden mit Hundemeuten etc. Insgesamt betrug 2015/16 die Jagdstrecke 4.257.905 Tiere vom Rehwild bis zum Wildkaninchen, vom Schwarzwild bis zu den Fasanen.
II.Das Tierschutzgesetz
1.Grundsatz
§ 1Tierschutzgesetz
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Der Gesetzgeber hat dem Tierschutzgesetz in § 1die ausdrückliche Bekenntnis zum ethischen Tierschutz vorangestellt. Dieser Norm kommt eine grundlegende Bedeutung für das gesamte Tierschutzrecht und der gesamten Rechtsordnung zu. Diese Rechtsvorschrift ist als Auslegungsnorm für alle Rechtsfragen maßgebend, die den Schutz eines Tieres tangieren und entfaltet außerdem Bindungswirkung für Rechtsprechung und Verwaltung. So hat der BGH in seiner Entscheidung zur Höhe des Schadensersatzes bei Verletzung eines Tieres auf diese Grundsatznorm zurückgegriffen (BGH vom 27.10.2015 VI ZR 23/15)
Nach der Wertung des Bundesverfassungsgerichts will diese Norm einen ethisch ausgerichteten Tierschutz erschaffen, in dem es auf die Mitverantwortung des Menschen für das seiner Obhut anheimgestellte Lebewesen ankommt. 10
Andererseits wird nicht angestrebt, Tieren jegliche Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens zu ersparen. Vielmehr wird das Wohlergehen der Tiere im Rahmen der dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechenden Forderung, Tieren nicht ohne vernünftigen Grund vermeidbare, das unerlässliche Maß übersteigende Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen, gewährleistet.
Der Gesetzgeber war bemüht, ethische Forderungen einerseits und wirtschaftliche sowie wissenschaftliche Erfordernisse andererseits miteinander in Einklang zu bringen. 11Inwieweit diese Aufgabenstellung erfüllt wird, hängt maßgeblich von der konsequenten Anwendung und Durchsetzung dieses Gesetzes ab. Tierschutz sollte auf einer vernünftigen Basis beruhen: er sollte weder rein emotional, noch rein wissenschaftlich, noch rein juristisch ausgeübt werden.
Die Tiere selbst können den ihnen gewährleisteten Schutz nicht durchsetzen oder beanspruchen diesbezüglich sind sie auf den Menschen angewiesen. Aus § 1 TierSchGlässt sich jedoch nicht herleiten, dass Tiere Rechtssubjekte und somit selbstständige Träger von Rechten und Pflichten sein können. Tiere sind weder rechtsfähig, noch kommt ihnen eine Beteiligtenstellung in einem gerichtlichen Verfahren zu, da unsere Rechtsordnung anthropozentrisch ist, d. h. auf den Menschen geprägt ist. Zusammenfassend ist dies wohl am deutlichsten ausgedrückt: „Dem Tier sind gegenüber dem Menschen keine Rechte gegeben, wohl aber diesem (dem Menschen) Pflichten in Bezug auf das Tier auferlegt“. 12
Die in § 1 TierSchGaufgeführten Begriffe finden sich in vielen Normen dieses Gesetzes wieder und ihr Verständnis spielt für die richtige Anwendung eine entscheidende Rolle.
Das Tier als Mitgeschöpf
Der Begriff der Mitgeschöpflichkeit wird im Deutschen Tierschutzgesetz zur Verpflichtung des Menschen gegenüber dem Tier angeführt. Als Ebenbilder Gottes, wie es in der Schöpfungsgeschichte heißt, sind wir verpflichtet diese Schöpfung zu bewahren, das heißt nicht, dass wir sie nicht nutzen sollen oder dürfen – macht euch die Erde untertan – sondern dass wir bei der Nutzung von Mitgeschöpfen die Verantwortung für diese Geschöpfe übernehmen und ethisch verantwortlich handeln. Diese Verantwortung gegenüber den tierischen Mitgeschöpfen wird im allgemeinen Verständnis unter dem Begriff "ethischer Tierschutz" subsumiert.
Die Definition des Tieres umfasst die zwischen Mensch und Pflanze stehende Lebensform. In der praktischen Anwendung dieses Gesetzes dürfte dieser Begriff kaum Schwierigkeiten bereiten. Als geschütztes Objekt des Tierschutzgesetzes sind alle Tiere ohne Unterscheidung nach Lebensalter, Geschlecht und Entwicklungsstadium zu verstehen, solange es sich nur um ein lebendes Tier handelt. 13
Nicht unter den Schutzbereich dieser Norm fallen tierische Eier jeglicher Art wie Vogelgelege und Laich, sowie Tierkadaver, Tiermumien und Fossilien.
Eine Differenzierung zwischen wildlebenden und in menschlicher Obhut befindlichen Tieren findet im § 1 des Tierschutzgesetzesnicht statt.
Den Schutz dieser Vorschrift genießen natürlich auch Tiere, gegen die der Großteil der Menschen eine emotionale Zurückhaltung hegt, weil sie giftig, gefährlich oder schädlich sind.
Die Verweisung auf die Mitgeschöpflichkeit des Tieres soll signalisieren, dass das Tier nicht nur eine Sache ist, sondern aus ethischen und nicht aus anthropozentrischen Gründen unsere Achtung und Hilfe verdient. Von einer rechtlichen Gleichstellung mit dem Menschen kann und soll allerdings keine Rede sein.
Leben
Die Definition in Bezug auf den Beginn des Lebens birgt einige Probleme. Das Tier wurde bis 2013 erst ab dem Zeitpunkt unter den Schutz des Tierschutzgesetzes gestellt, in dem es während des Geburtsvorganges in den Geburtskanal eintritt. Selbst ein sehr weit entwickelter Fötus, der sich aber immer noch im Uterus befindet, war nicht geschützt. Das Gesetz zum Schutz der Embryonen ist nicht auf Tiere, sondern ausschließlich auf menschliche Embryonen anwendbar. In § 14 der Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1.8.2013 wird der Schutz nun ausgedehnt auf Larven von Wirbeltieren, soweit diese in der Lage sind, selbstständig Nahrung aufzunehmen, oder Föten von Säugetieren ab dem letzten Drittel ihrer normalen Entwicklung vor der Geburt, oder auf andere Wirbeltiere in einem Entwicklungsstadium vor der Geburt oder dem Schlupf, wenn die Tiere über dieses Entwicklungsstadium hinaus weiterleben sollen und nach der Geburt oder dem Schlupf infolge der Verwendung voraussichtlich Schmerzen oder Leiden empfinden oder Schäden erleiden werden. Wenn dies für Versuchstiere gilt, gilt dies auch für alle anderen Tiere und ist entsprechend zu beachten z. B. bei der Schlachtung oder Euthanasie hoch tragender Tiere.
Der Schutzbereich endet mit dem Tod des Tieres. Eine Diskussion ähnlich dem Tod eines Menschen, ob der Herzstillstand oder der sogenannte Hirntod maßgebend ist, gibt es in diesem Bereich nicht. Mit dem Herzstillstand des Tieres endet der Schutz durch dieses Gesetz.
Wohlbefinden
Wohlbefinden liegt dann vor, wenn ein Tier frei von negativen Empfindungen ist. Kennzeichnend für ein Wohlbefinden sind Gesundheit, Zufriedenheit, die Erfüllung sozialer und ethologischer Bedürfnisse und normales Verhalten. Anknüpfungspunkt für diesen Zustand sind die gesamten Lebensumstände eines Tieres. Das BverwG führt in einem Urteil aus, dass das Wohlbefinden des Tieres im Wesentlichen auf einem ungestörten, artgemäßen sowie verhaltensgerechten Ablauf der Lebensvorgänge beruht (BverwG vom 18.1.2000 3 C 12/99). Die Unterordnung des Zustandes eines Tieres unter den Begriff des Wohlbefindens unterliegt subjektiven Eindrücken. Im Zusammenhang mit den anderen Normen dieses Gesetzes und veterinärmedizinisch allgemein anerkannten Grundsätzen ist aber eine genaue Bestimmung dieses Merkmals durchaus gewährleistet.
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