(2) . . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .
(3) Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.
Durch diese Einfügung soll die Verantwortung des Menschen für das Tier auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung herausgehoben werden. Nach dieser Norm müssen alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit dem in § 1 Satz 1 TierSchGbestimmten Grundsatz in Einklang stehen.
Das Gericht prüft nach objektiven Maßstäben und unter Abwägung der Gläubiger- , Schuldner- und Tierinteressen die Sittenwidrigkeit der bevorstehenden Pfändung. Das Vorliegen der Sittenwidrigkeit wurde bejaht, wenn das zu pfändende Tier nach der Vollstreckungshandlung in ein Tierheim verbracht werden soll.
§ 765a ZPO ist nur einschlägig, wenn §§ 811, 811c nicht schon Pfändungsschutz gewähren. Der Pfändungsschutz muss beim Gericht ausdrücklich beantragt werden.
Im Gegensatz zu § 811 ZPO soll nicht der Schuldner, sondern allein das Tier geschützt werden.
IV.Tierschutz im Strafrecht
Für Tiere sind auch nach Einführung des § 90a BGB die entsprechenden Vorschriften für Sachen einschlägig. Tiere können demnach ohne weiteres Tatobjekt aller Straftatbestände sein, deren Schutzobjekt körperliche Sachen sind. In Betracht kommen hier insbesondere
Diebstahl gemäß §§ 242 ff. StGB (Wegnahme eines fremden Tieres mit der Absicht, es sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, d. h. Enteignung des bisherigen Eigentümers des Tieres und Aneignung durch den Täter oder einen Dritten)
Unterschlagung gemäß §§ 246 ff. StGB (Rechtswidrige Zueignung eines fremden Tieres),
Raub gemäß §§ 249 ff. StGB (Wegnahme eines fremden Tieres mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben in der Absicht, das Tier sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen),
Hehlerei gemäß §§ 259 ff. StGB (Ankaufen, sonstiges Verschaffen, Absetzen oder Helfen beim Absetzen eines Tieres, dass ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat und der Täter sich oder einen Dritten bereichern will) und die
Sachbeschädigung gemäß §§ 303 f. StGB (Töten und Verletzen eines Tieres).
Der im Jahr 2001 eingeführte § 143 StGB (Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden) wurde 2004 durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt und 2006 durch den Gesetzgeber aufgehoben
Ferner ist im Strafgesetzbuch nach §§ 292 und 293 StGB die Jagd- und Fischwilderei unter Strafe gestellt.
§ 292Absatz 1 StGB (Jagdwilderei)
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
1 dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
2 eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) . . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .
Bei der Anwendung sind die Vorschriften des Jagdrechts und des Jagdausübungsrechts maßgebend. Es sind also die Vorschriften des Bundesjagdgesetzes und der jeweiligen Landesjagdgesetze zu beachten. Geschützt wird das Aneignungsrecht des Jagdberechtigten und die Tierschutzbelange des Wildbestands.
§ 293StGB (Fischwilderei)
Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts
1 fischt oder
2 eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Auch hier werden die durch das Fischerei- und Fischereiausübungsrecht gewährleisteten Rechte im Rahmen der Landesfischereigesetze und Fischereiverordnungen geschützt. Die Regelung gilt nicht für Fische, Muscheln, Seemoos und sonstiges in geschlossenen Privatgewässern.
Sonstige Strafvorschriften
Insofern Tiere als Tatmittel eingesetzt werden, können diese gem. § 74 StGB eingezogen werden, wenn eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, z. B. im Eigentum des Täters stehende bissige Hunde, mit denen zuvor eine vorsätzliche Körperverletzung begangen wurde.
Ein Schutz von Tieren ist auch durch die Anwendung des § 323c StGB gewährleistet, der die Strafbarkeit einer unterlassenen Hilfeleistung bei Unglücksfällen vorsieht. Ein Unglücksfall ist ein mit einer gewissen Plötzlichkeit eintretendes Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen bringt oder zu bringen droht (BGH in NJW 1983, 350). Damit gemeint ist auch eine erhebliche Gefahr für ein Tier. Das Unterlassen der erforderlichen und auch zumutbaren Hilfeleistung für das Tier, insbesondere wenn es ohne eigene Gefahr und ohne die Verletzung anderer Pflichten möglich ist, wird strafrechtlich geahndet.
§ 121(Halten gefährlicher Tiere)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1 ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder ein bösartiges Tier sich frei umherbewegen läßt oder
2 als Verantwortlicher für die Beaufsichtigug eines solchen Tieres es unterläßt, die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch das Tier zu verhüten.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten regelt in § 121 Verstöße beim Halten gefährlicher Tiere. Davon umfasst sind z. B. illegale Auswilderungsprojekte. Die Strafbarkeit tritt auch ein, wenn kein Schaden verursacht wird.
Darüber hinaus kommt eine Ahndung von Straftaten im Rahmen der §§ 17und 18 TierSchGin Betracht (siehe Kapitel XIV).
Die Strafprozessordnung sieht für alle vorgenannten Strafprozesse keine besonderen Vorschriften vor, so dass diese nach den allgemeinen Vorschriften abgewickelt werden.
Seinen Anfang findet ein effektiver und umfangreicher Tierschutz in der Ausschöpfung aller bestehenden Möglichkeiten durch den Gesetzgeber. Auf Grund der Einführung des Art. 74 Nr. 20 GG wurde diese Möglichkeit in Deutschland geschaffen. Ausgeschöpft wurde diese Möglichkeit insbesondere durch die Einführung des Tierschutzgesetzes und dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im Bürgerlichen Gesetzbuch von 1990. Darüber hinaus wurden auf Landes- und Bundesebene sowie auch europaweit zahlreiche Verordnungen und Richtlinien erlassen. Allerdings bestehen stellenweise Zweifel über die Hinlänglichkeit dieser Verordnungen. Auf diese Probleme wird in den jeweils betroffenen Kapiteln gesondert eingegangen.
Mit der Durchsetzung des Tierschutzes und der damit geschaffenen Rechte und Möglichkeiten sind verschiedene Institutionen betraut.
Insofern die Fragen des Tierschutzes Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens werden, sind die Gerichte dafür verantwortlich, eine effektive Ausnutzung der geschaffenen Gesetze zu gewährleisten. Diesbezüglich muss jedoch festgestellt werden, dass in vielen Fragen des Tierschutzes in Deutschland eine sehr uneinheitliche Rechtsprechung geübt wird.
Weiterhin sind amtliche Stellen mit der Durchsetzung des Tierschutzes betraut. Hierzu zählen insbesondere die Amtstierärzte, die Veterinärverwaltungen, die Ordnungsämter, die Staatsanwaltschaften und letztlich auch die Polizeidienststellen.
Auf Bundesebene ist der Bereich des Tierschutzes beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Überlegenswert ist es, ob diese Konstellation in manchen Fragen nicht ungünstig ist, da über kollidierende Interessen entschieden werden muss. So müssen z. B. bei Entscheidungen im Rahmen landwirtschaftlicher Betätigung sowohl die ökonomischen Belange der Landwirte als auch der Schutz der Tiere berücksichtigt werden.
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