Hansjoachim Hackbarth - Tierschutzrecht

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Tierschutz hat in der heutigen Gesellschaft einen hohen Stellenwert. Dies zeigt die Vielzahl der Gesetze und Verordnungen zum Tierschutz in Deutschland aber auch der Europäischen Union. Gesetze und Verordnungen sind aber nur effektiv, wenn sie auch adäquat umgesetzt werden. Hier sind insbesondere die den Tierschutz überwachenden Behörden, speziell die Veterinärämter und die Amtstierärzte gefordert. Der vorliegende praxisorientierte Leitfaden zum Tierschutzgesetz soll gerade bei der Überwachung und Umsetzung des Tierschutzes in der Praxis helfen. Deshalb wurden alle relevanten Gesetze und Verordnungen zum Tierschutz im Anhang I dieses Buches aufgenommen. Besonders hilfreich dabei ist auch der Anhang II «Inhalt tierschutzrelevanter Strafanzeigen», da, wenn es zu Strafanzeigen durch die überwachenden Behörden wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz kommt, diese häufig vor Gericht scheitern, weil es an einer gerichtsfesten Dokumentation der Straftat mangelt. Darüber hinaus werden alle wesentlichen Begriffe des Tierschutzgesetzes erläutert und wissenschaftlich interpretiert. Dies ist nicht nur hilfreich bei der Umsetzung des Tierschutzgesetzes, sondern auch für Studierende der Veterinärmedizin in der Vorbereitung auf die Prüfung «Tierschutz und Verhalten» im Rahmen ihres Staatsexamens. – Wissen schützt Tiere! –

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Grundsätzlich kann der Eigentümer einer Sache (trotz § 90a BGB auch der eines Tieres) mit ihr nach Belieben verfahren. Er darf andere von jeder Auswirkung auf die Sache ausschließen. Er hat ein umfassendes Herrschaftsrecht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Diese Regelung wurde jedoch relativiert, so dass er nun bei der Ausübung der Eigentümerbefugnisse die besonderen Vorschriften des Tierschutzes zu beachten hat. Der Eigentümer eines Tieres kann sich demnach bei der Vornahme einer gegen das Tierschutzgesetz verstoßenden Handlung nicht auf sein Eigentumsrecht und eine damit verbundene „Handlungsfreiheit“ berufen.

3.Schadensersatzansprüche gegen den Tierhalter (§§ 833, 834 und § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB)

§ 833BGB (Haftung des Tierhalters)

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Diese Vorschrift regelt die Haftung des Tierhalters bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch eine Person, die durch das Verhalten eines Tieres einen Schaden erlitten hat. Es handelt sich um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Diese strenge Tierhalterhaftung beruht auf der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens.

Schadenersatzpflichtig ist der Tierhalter. Nach Auffassung des BGH ist Tierhalter, wer die Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. 1

So wurde die Tierhaltereigenschaft (und somit eine Haftung für den entstandenen Schaden bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) bejaht bei einem Viehhändler, einem Imker, einem Tierschutzverein, einem Reitverein und bei einer Stadt, die ein dem Publikum zugängliches eingezäuntes Wildgehege unterhält. Auch mehrere Personen oder juristische Personen können Tierhalter sein.

Kein Tierhalter ist dagegen der Tierhüter, der Viehverkaufskommissionär und der Tierarzt, dem das Tier zur Behandlung vorgeführt wird. Bei Tieren, die zugelaufen sind, ist Halter, wer die Sachherrschaft nicht nur vorübergehend übernimmt (also nicht, wer das Tier nur findet und es an den Eigentümer zurückgeben möchte).

Ein Tier muss eine Rechtsgutsverletzung verursacht haben. In Betracht kommt die Tötung eines Menschen, die Gesundheits- oder Körperverletzung eines Menschen oder eine Sachbeschädigung (Beispiele: Bisse eines Hundes, Treten eines Pferdes, Zerstörungen durch eine ausgebrochene Viehherde). Nicht darunter fällt aber z. B. das Stolpern und das daraus sich ergebende Stürzen über einen schlafenden Hund.

Die Schadensverursachung muss durch ein Tier erfolgt sein. Diese Voraussetzung liegt nach dem BGH vor, wenn durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens die hervorgerufene Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter der Schaden verwirklicht wurde, z. B. durch Scheuen, Ausschlagen und Beißen eines Tieres. 2Bei einer erheblichen Provokation eines Tieres seitens des Geschädigten scheidet eine Schadensersatzpflicht allerdings aus, da er den Schaden durch sein eigenes Verhalten herbeigeführt und damit verursacht hat. Ein Eigenverschulden wurde bejaht bei Verletzungen, die bei dem Versuch entstanden, in sich verbissene Hunde zu trennen. Ein Schadensersatzpflicht wegen eigenem Verschulden wurde auch abgelehnt bei zu großer Annäherung an einen Bienenstand oder Pferd in erkennbar problematischen Situationen.

Wurde der Schaden durch ein sog. Nutztier im Sinne des § 833 Satz 2 BGB verursacht, besteht die Möglichkeit einer Entlastung des Tierhalters.

Nutztiere sind Haustiere, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt sind. Darunter fallen somit zahme Tiere, die vom Menschen in seiner Wirtschaft zu seinem Nutzen gezogen und gehalten werden, wie z. B. Pferde, Maultiere, Esel, Rinder, Schweine, Ziegen, Schafe und Geflügel. 3Nicht darunter fallen Tiere, die zu Versuchszwecken gehalten werden, Bienen (auf Grund der ungenügenden Verfügungsgewalt des Eigentümers) sowie das zu Liebhaberzwecken gehaltene Tier.

Eine Schadensersatzpflicht kommt nur dann in Betracht, wenn der Halter des Nutztiers die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat. Darunter versteht man, dass der Tierhalter mit dem möglichen Eintritt des Schadens gerechnet hat, aber entgegen seiner Sorgfalt darauf vertraute, dass der Schaden nicht eintreten werde 4oder der Handelnde den möglichen Eintritt des Schadens bei gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen können. Wäre der Schaden auch bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eingetreten, scheidet eine Schadensersatzpflicht aus.

Diese fahrlässige Handlungsweise kommt vor allem bei der Auswahl der Tiere und der Auswahl des Personals in Betracht.

Beispiele :

Nichtanketten eines Wachhundes auf einem offenem Grundstück.

unkontrolliertes Entlaufen von Rindern bei bloßem Öffnen der Stalltür

Umherlaufen lassen eines ausgebrochenen Pferdes auf öffentlichen Straßen.

§ 834BGB (Haftung des Tieraufsehers)

Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zugefügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Gem. § 834 BGB besteht auch eine Haftung des Tieraufsehers. Tieraufseher ist, wem die Aufsichtsführung über ein Tier übertragen wurde, ohne eine Haltereigenschaft zu begründen. Dies beinhaltet wiederum die Übertragung der selbstständigen allgemeinen Gewalt und Aufsicht über das Tier. Tieraufseher sind z. B. der Hirte, der Transportbegleiter, der Viehkommissionär. Nicht darunter fallen Bedienstete, die nur auf Anweisung handeln, z. B. der angestellte Reitlehrer. Im übrigen müssen die Voraussetzungen des § 833 BGB vorliegen.

Der Umfang der Schadensersatzpflicht der §§ 833 und 834 bestimmt sich nach den §§ 249 ff. BGB. Grundsätzlich soll der Schadensersatz die entstandenen Nachteile ausgleichen. Der Sachschaden ist grundsätzlich in Naturalrestitution zu ersetzen, ist dies nicht möglich oder unwirtschaftlich, ist der Wiederbeschaffungswert zu leisten. Bei menschlichen Körperverletzungen sind die Kosten der Heilbehandlung und Schmerzensgeld zu zahlen. Wurde ein anderes Tier verletzt, sind die angefallenen Tierarztkosten zu ersetzen. Nach der bisherigen Regelung hatte der Schadensersatzleistende nur bis zur Höhe des Marktwertes des Tieres, Schadensersatz zu leisten. Probleme bereitete dies bei Heim- bzw. Liebhabertieren, die keinen Marktwert haben, zu denen aber eine tiefe emotionale Verbindung besteht. § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB regelt seit 1990 nunmehr, dass Heilbehandlungskosten eines Tieres auch dann noch verhältnismäßig und damit erstattungsfähig sind, wenn sie den Wert des Tieres erheblich übersteigen. Diese Regelung gilt auch für Nutztiere. So wurden für ein Tier ohne Marktwert (z. B. einem Mischlingshund, Hauskatze) Behandlungskosten von ca. € 1.500,– als durchaus verhältnismäßig beurteilt. Bei der Bewertung zu berücksichtigen ist die Intensität der gefühlsmäßigen Bindung zwischen dem Tierhalter und dem Tier.

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