Hansjoachim Hackbarth - Tierschutzrecht

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Tierschutz hat in der heutigen Gesellschaft einen hohen Stellenwert. Dies zeigt die Vielzahl der Gesetze und Verordnungen zum Tierschutz in Deutschland aber auch der Europäischen Union. Gesetze und Verordnungen sind aber nur effektiv, wenn sie auch adäquat umgesetzt werden. Hier sind insbesondere die den Tierschutz überwachenden Behörden, speziell die Veterinärämter und die Amtstierärzte gefordert. Der vorliegende praxisorientierte Leitfaden zum Tierschutzgesetz soll gerade bei der Überwachung und Umsetzung des Tierschutzes in der Praxis helfen. Deshalb wurden alle relevanten Gesetze und Verordnungen zum Tierschutz im Anhang I dieses Buches aufgenommen. Besonders hilfreich dabei ist auch der Anhang II «Inhalt tierschutzrelevanter Strafanzeigen», da, wenn es zu Strafanzeigen durch die überwachenden Behörden wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz kommt, diese häufig vor Gericht scheitern, weil es an einer gerichtsfesten Dokumentation der Straftat mangelt. Darüber hinaus werden alle wesentlichen Begriffe des Tierschutzgesetzes erläutert und wissenschaftlich interpretiert. Dies ist nicht nur hilfreich bei der Umsetzung des Tierschutzgesetzes, sondern auch für Studierende der Veterinärmedizin in der Vorbereitung auf die Prüfung «Tierschutz und Verhalten» im Rahmen ihres Staatsexamens. – Wissen schützt Tiere! –

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Die umfangreichste Novellierung des Tierschutzgesetzes wurde 1986 nach vier Jahren umfangreicher und langwieriger Beratungen vorgenommen, da wesentliche Probleme wie die industrielle Tierhaltung und die Durchführung von Tierversuchen in Deutschland nicht ausreichend in der Gesetzesfassung von 1972 berücksichtigt worden war. Auch 1998 wurden wesentliche Änderungen vorgenommen. Der notwendigen Sachkunde beim Halten, Züchten und Töten von Tieren, sowie bei Tierversuchen wurde eine größere Bedeutung zugemessen. Außerdem wurde die Kastration von Tieren unter bestimmten Bedingungen vom generellen Amputationsverbot ausgenommen z. B. zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung. Weiterhin wurde das Amputieren von Hunderuten bis auf wenige Ausnahmen verboten, nachdem dies für das Kupieren von Ohren bereits seit der Novellierung von 1986 galt.

Alle weiteren Änderungen der Tierschutzgesetzes im Laufe seines Bestehens werden in den jeweiligen betroffenen Abschnitten angesprochen.

Im oberen Relief des Codex Hammurabi ist dargestellt wie der König Hammurabi - фото 2 Im oberen Relief des Codex Hammurabi ist dargestellt wie der König Hammurabi - фото 3

Im oberen Relief des Codex Hammurabi ist dargestellt, wie der König Hammurabi (links stehend) die Herrschaftssymbole aus der Hand des Sonnengottes Shamasch empfängt, womit die göttliche Herkunft der Gesetze symbolisiert wird.

Der Codex Hammurabi ist auf einem über zwei Meter hoher Dioritblock mit 8000 Wörtern niedergeschrieben. Das Original ist im Louvre in Paris zu sehen; eine Kopie ist im Pergamonmuseum in Berlin zu finden. Der Codex regelt in 281 Paragraphen die Rechtsgeschäfte des täglichen Verkehrs, somit auch den Umgang mit Nutztieren (§§ 241–251), deren Wert als Eigentum entsprechend geschützt wurde.

BDer Tierschutz in der Gesetzgebung

I.Tierschutz im GG

Der Tierschutz wurde am 17. Mai 2002 im Grundgesetz als Staatsziel aufgenommen. Der Art. 20a GG, indem bereits die natürlichen Lebensgrundlagen geschützt sind, wurde um „und die Tiere“ergänzt:

Artikel 20a GG der Bundesrepublik Deutschland lautet:

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiereim Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung.

Art. 20a GG enthält kein Grundrecht, sondern ist lediglich die Formulierung eines Staatsziels. Es ist daher nicht denkbar, aus dieser Norm bestimmte Leistungsansprüche abzuleiten, insbesondere bei möglichen Konflikten mit Grundrechten wie der Freiheit der Künste, der Forschung und der Lehre. Ein Verbandsklagerecht zu diesem Staatsziel wie z.B: beim Natur- und Umweltschutz gibt es auf Bundesebene bisher nicht. Die Staatszielbestimmung muss vom Gesetzgeber, der Justiz und der Verwaltung jedoch als Richtlinie berücksichtigt werden.

Auch in mehreren Bundesländern sowie in Berlin und Bremen hat der Tierschutz bereits Eingang in die Landesverfassungen gefunden, dies hat allerdings mehr symbolischen Wert, da der Tierschutz der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegt und der Bund in Form des Tierschutzgesetzes von seinem Recht der Gesetzgebung Gebrauch gemacht hat.

Einige Bundesländer, z. B. Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz haben die Verbandsklage in Tierschutzangelegenheiten eingeführt. Im einzelnen zugelassene Verbände, z. B. der Dt. Tierschutzbund Landesverband Rheinland-Pfalz und der BUND können gegen tierschutzrelevante Verstöße vorgehen. Damit besteht trotz der Einzelfallentscheidung eine gewisse Präzedenzwirkung. Beispielsweise klagt die Albert-Schweitzer-Stiftung gegen die Zustände einer konkreten Putenhaltung. Eine Entscheidung steht noch aus. Große praktische Relevanz scheint dieses Verfahren nicht zu erlangen.

Wenn sich Menschen im Namen der Tiere für diese engagieren möchten, sind sie auf ihre allgemeinen Grundrechte wie die Meinungs und Pressefreiheit (Art. 5 GG), die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) und ihr Petitionsrecht (Art. 17 GG) zu verweisen, um ihre Haltung zum Tierschutz in der politischen Meinungsbildung dieses Landes zum Ausdruck zu bringen.

Insbesondere bei der Durchführung von Tierversuchen und der Tötung von Tieren, aber auch beim Einsatz von Tieren in der Lehre und in der Kunst kann es zu Kollisionen mit Grundrechten wie der Forschungsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) kommen. Auf diese Problematik wird in den jeweiligen Kapiteln nochmals gesondert eingegangen.

II.Tierschutz im BGB

Der Tierschutz ist auch im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht gesondert geregelt.

Spezielle Regelungen für Tiere enthielten lediglich die §§ 481–492 für den Viehkauf. Diese wurden jedoch im Rahmen der Schuldrechtsreform 2002 abgeschafft. Seitdem gilt das allgemeine Zivilrecht.

Erst durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im Bürgerlichen Recht vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1762) wurden weitergehende Vorschriften eingeführt oder abgeändert, um einen effektiveren Schutz des Tieres auch in diesem Rechtsbereich zu ermöglichen.

Im Folgenden sollen diese Regelungen erläutert werden:

1.Das Tier als Rechtssubjekt (§ 90a BGB)

§ 90 aBGB (Tiere)

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Diese Vorschrift bringt zum Ausdruck, dass das Tier als Mitgeschöpf nicht der Sache im Sinne des § 90 BGB als schlechthin körperlicher Gegenstand gleichgestellt werden darf. Das Tier wird als Lebewesen anerkannt und soll besser als eine Sache geschützt werden. Dem Tier soll in besonderem Maße Schutz und Fürsorge gewährt werden. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll die Beseitigung der formalen Gleichstellung des Tieres mit einer Sache im Bürgerlichen Gesetzbuch die im Tierschutz verankerte Anschauung zum Ausdruck bringen, dass das Tier ein Mitgeschöpf des Menschen und ein schmerzempfindendes Lebewesen ist, dem gegenüber der Mensch zu Schutz und Fürsorge verpflichtet ist.

Da der Gesetzgeber nur eine Negativabgrenzung – das Tier ist keine Sache – vorgenommen hat, bleibt weiterhin offen, welche Art von Rechtssubjekten Tiere sind. Da aber die für körperliche Gegenstände geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar bleiben, ist eine Verbesserung der Stellung des Tieres im Zivilrecht fraglich. Teilweise wird die Einführung dieser Norm als reine Begriffskosmetik verstanden, da nach überwiegender Auffassung auch davor das Tier nicht konsequent als lebloser körperlicher Gegenstand behandelt wurde. Da aber neben der Einführung dieses Paragraphen auch Änderungen im Vollstreckungsrecht durch Einführung der §§ 811c, 765a Abs. 1 S. 3 ZPO und im BGB durch Einfügung der §§ 251 Abs. 2 Satz 2 und 903 Satz 2 BGB vorgenommen wurden, wird man wohl nicht von einer reinen Deklaration sprechen können. Vielmehr wurde der Sonderstellung des Tieres unter den körperlichen Gegenständen nun auch gesetzestechnisch Rechnung getragen; dies insbesondere im Bereich des Pfändungsrechts sowie der Sachbeschädigungen.

2.Eigentum an Tieren (§ 903 BGB)

§ 903BGB (Inhalt des Eigentums)

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

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