1 ...8 9 10 12 13 14 ...29 Schadensersatz gemäß § 823 BGB (Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung)
§ 823(Schadensersatzpflicht)
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Gemäß § 823 Abs. 1 BGB wird Schadensersatz gewährt, wenn ein in dieser Norm genanntes Rechtsgut- auch das Eigentumsrecht an einem Tier- widerrechtlich verletzt wurde. Beispielhaft zu nennen ist der Anspruch auf Schadensersatz bei der Vergiftung von Tieren mit tödlichem Ausgang 5oder im Falle der Kontaminierung durch pharmakologische Stoffe mit der Folge der zeitweisen Unverkäuflichkeit. 6
Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB im Rahmen des Tierschutzes ist nicht denkbar, da das Tierschutzgesetz kein Schutzgesetz im Sinn dieser Norm ist. Als Schutzgesetze anerkannt sind die BienenschutzVO, das Futtermittelgesetz und das Tierseuchengesetz.
4.Wilde Tiere und Bienenschwärme (§§ 960–964 BGB)
§ 960 BGB ist eine Regelung bezüglich der Eigentumsverhältnisse an wilden Tieren.
Welche Tierarten genau unter darunter fallen, ist umstritten. Zusammenfassend wird man sagen können, dass Wildtiere im Sinne dieser Norm solche sind, die einer Wildtierart angehören, d. h. die nach der Verkehrsanschauung als wild im Sinne von wildlebend, herrenlos angesehen wird.
Das Gesetz behandelt Wildtiere als herrenlos, d. h. niemand hat ein Eigentumsrecht an ihnen.
Die §§ 961–964 BGB regeln die juristische Behandlung von Bienenschwärmen. Eine Sonderregelung war notwendig, da die Beherrschung von Bienen aus natürlichen Gründen weit unvollkommener ist als bei anderen Tieren. Bei Auszug eines Bienenschwarmes wird dieser herrenlos, wenn keine Verfolgung unverzüglich aufgenommen wird oder eine Verfolgung aufgegeben wird.
III.Tierschutz in der ZPO
In der Zivilprozessordnung wird die Stellung des Tieres nur im Bereich der Zwangsvollstreckung gesondert geregelt. Die Zwangsvollstreckung ist die mit den Machtmitteln des Staates erzwungene Befriedigung eines Anspruchs als Ergebnis eines erfolgreich geführten Zivilprozesses. 7Für den prozessualen Ablauf des der Zwangsvollstreckung vorhergehenden Zivilprozesses ergeben sich keine Besonderheiten, auch wenn der Streitgegenstand ein Tier betrifft.
1.Nicht der Pfändung unterworfene Sachen (§ 811 Absatz 1 Ziffer 3 und 4 ZPO)
Folgende Tiere sind auf Grund dieser Norm der Pfändung nicht unterworfen und dienen der Erhaltung eines Existenzminimums für den Schuldner:
Ziffer 3 :
Kleintiere in beschränkter Zahl sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des Schuldners statt einer solchen insgesamt zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung des Schuldners, seiner Familie oder Hausangehörigen, die ihm im Haushalt, in der Landwirtschaft oder im Gewerbe helfen, erforderlich sind; ferner die zur Fütterung und zur Streu auf vier Wochen erforderlichen Vorräte oder …. . .. . .. . .. . .. . .
der zu ihrer Beschaffung erforderliche Geldbetrag; . . .
Ziffer 4:
bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, das zum Wirtschaftsbetrieb erforderliche Gerät und Vieh, . . . soweit sie zur Sicherung des Unterhalts . . . oder zur Fortführung der Wirtschaft . . . erforderlich sind.
Wenn der Eigentümer eines Tieres dem Zahlungsanspruch eines Gläubigers ausgesetzt ist, kann im Wege der Zwangsvollstreckung auf das Vermögen des Schuldners, also auch auf seine Tiere, zurückgegriffen werden. Die Vorschrift gewährleistet einen gesetzlichen Pfändungsschutz und begrenzt die Zugriffsmöglichkeit des Gläubigers auf die Tiere, die in der Norm aufgeführt werden. Darüber hinaus vorhandene Tiere können jedoch ohne weiteres zum Zwecke der Verwertung gepfändet werden.
Der Pfändungsschutz nach Ziff. 3 gilt auch für Personen, die nicht Landwirte sind. Die Praxis versteht unter dem Begriff der Erforderlichkeit einen geringen Grad der Unentbehrlichkeit der Tiere. 8Die Bewertung richtet sich nach objektiven Gesichtspunkten und nicht etwa nach den Bedürfnissen des Schuldners. Landwirte gem. Ziff. 4 sind Personen, die zur Zeit der Vollstreckung eine Landwirtschaft betreiben. Eine Landwirtschaft ist jede erwerbsmäßige Bearbeitung eigenen oder fremden Bodens. 9Eine Tätigkeit im Nebenerwerb ist ausreichend.
Kleintiere sind zum Beispiel Kaninchen und Geflügel.
Nicht unter Ziffer 4 fallen die Bienen- und Hundezucht, sowie die Legehennen- und Mastviehintensivhaltung sowie Pferdezucht, wenn das Futter nicht selbst angebaut wird. Diese beruhen nicht auf der Nutzung von Grund und Boden.
Eine Anwendbarkeit von Ziffer 4 wurde gerichtlich bejaht bei einer Fischzucht.
Eine gegen diese Regelung verstoßende Pfändung ist zunächst voll wirksam. Der Schuldner, der sich auf die Unpfändbarkeit beruft, muss gegen die Pfändung Rechtsmittel einlegen. Das Vollstreckungsgericht entscheidet dann über die Unzulässigkeit der Maßnahme.
2.Zwangsvollstreckung in Tiere (§ 811c ZPO)
§ 811c(Unpfändbarkeit von Haustieren)
(1) Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, sind der Pfändung nicht unterworfen.
(2) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht eine Pfändung wegen des hohen Wertes des Tieres zu, wenn die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.
Der Gesetzgeber hat hier den Pfändungsschutz für Haustiere, die nicht Erwerbszwecken dienen, erweitert. Der eigenständigen Rechtsstellung des Tiers gem § 90a BGB wird Rechnung getragen.
Grundsätzlich besteht damit ein Pfändungsverbot. Mit dieser Norm soll das Bestehen einer emotionalen Verbindung zwischen dem Tier und dem Eigentümer anerkannt und respektiert werden. Unter dem Begriff des häuslichen Bereichs versteht man die räumliche Nähe zwischen Tier und Schuldner. Darunter fällt somit die Tierhaltung in Haus, Wohnung, Zelt, Wohnwagen und Garten. Unter Haltung versteht man die nicht nur vorübergehende Haltung des betroffenen Tieres. Ein Tier wird dann nicht zu Erwerbszwecken gehalten, wenn eine wirtschaftliche Nutzung nicht im Vordergrund steht.
Der Grundsatz des Pfändungsverbotes wird jedoch im Rahmen des Absatz § 811c Abs. 2 ZPO durchbrochen, in dem eine Pfändbarkeit von Tieren mit hohem Wert zulässig ist. Der Gläubiger muss beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Zulassung der Pfändung stellen. Hoher materieller (nicht ideeller) Wert setzt voraus, dass ein Erlös zu erwarten ist, der die Wertgrenze von € 300,– übersteigt. Einige Gerichte fordern ein deutliches Überschreiten der vorgenannten Wertgrenze. Das berechtigte (Gegen-)Interesse des Schuldners ist insbesondere die emotionale Bindung, aber auch Tierschutzaspekte. So wurde die Pfändbarkeit eines Pferdes, welches „Gnadenbrot“ erhielt, verneint. Persönliche Bindungen auf Grund besonderer Lebensumstände (Alter, Gesundheit, Kinder) sind ebenfalls zu berücksichtigen.
3.Vollstreckungsschutz (§ 765a Absatz 1 Satz 3 ZPO)
§ 765a(Vollstreckungsschutz)
(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.
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