Hansjoachim Hackbarth - Tierschutzrecht

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Tierschutz hat in der heutigen Gesellschaft einen hohen Stellenwert. Dies zeigt die Vielzahl der Gesetze und Verordnungen zum Tierschutz in Deutschland aber auch der Europäischen Union. Gesetze und Verordnungen sind aber nur effektiv, wenn sie auch adäquat umgesetzt werden. Hier sind insbesondere die den Tierschutz überwachenden Behörden, speziell die Veterinärämter und die Amtstierärzte gefordert. Der vorliegende praxisorientierte Leitfaden zum Tierschutzgesetz soll gerade bei der Überwachung und Umsetzung des Tierschutzes in der Praxis helfen. Deshalb wurden alle relevanten Gesetze und Verordnungen zum Tierschutz im Anhang I dieses Buches aufgenommen. Besonders hilfreich dabei ist auch der Anhang II «Inhalt tierschutzrelevanter Strafanzeigen», da, wenn es zu Strafanzeigen durch die überwachenden Behörden wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz kommt, diese häufig vor Gericht scheitern, weil es an einer gerichtsfesten Dokumentation der Straftat mangelt. Darüber hinaus werden alle wesentlichen Begriffe des Tierschutzgesetzes erläutert und wissenschaftlich interpretiert. Dies ist nicht nur hilfreich bei der Umsetzung des Tierschutzgesetzes, sondern auch für Studierende der Veterinärmedizin in der Vorbereitung auf die Prüfung «Tierschutz und Verhalten» im Rahmen ihres Staatsexamens. – Wissen schützt Tiere! –

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Bedarfsdeckung und Schadensvermeidung 14sind Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Wohlbefinden. Das Tier muss physiologisch ausgewogen und frei von Schmerzen sein, seine Verhaltensbedürfnisse ausleben, sowie seine Umwelt kontrollieren können. Für die Beurteilung des Wohlbefindens bilden Morphologie, Physiologie und das Verhalten eines Tieres repräsentative Parameter.

Ohne vernünftigen Grund

Die Effizienz und Reichweite des durch dieses Gesetz geschaffenen Tierschutzes bemisst sich an der Definition des vernünftigen Grundes, der einen der wichtigsten und zugleich auch ungeklärtesten Begriffe dieses Gesetzes verkörpert.

Besonders wichtig ist die Auslegung auch im Hinblick auf §§ 17, 18 TierSchG. Der vernünftige Grund führt dort zur Straflosigkeit einer Handlung, auch wenn ansonsten alle Tatbestandsvoraussetzungen der Norm erfüllt sind. Weitere Beispiele werden in Kapitel XIV aufgeführt.

Die denkbaren Situationen, in denen einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden können, sind so umfangreich und vielfältig, dass eine konkrete Definition dieses so wichtigen Begriffes nicht möglich ist, man spricht von einem sogenannten „unbestimmten Rechtsbegriff“, der im Einzelnen durch Gerichte in Auswertung des konkreten Sachverhalts auszulegen ist.

Eine generelle Klassifizierung eines Vernunftbegriffes ist auf Grund dessen bis jetzt nicht vorgenommen worden. Die Prüfung des Vorliegens eines vernünftigen Grundes verlangt im Einzelfall eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und Interessen. Zwischen dem Anliegen eines möglichst weitreichenden Tierschutzes und gegenläufigen menschlichen Belangen, sich gegenüber dem Tier in bestimmter Weise zu verhalten, muss abgewogen werden.

Unter einem vernünftigen Grund wird regelmäßig der im Hinblick auf die menschliche Wertordnung verständige und darum beachtliche Grund verstanden, welcher in einer Güter- und Pflichtenabwägung in Relation zum Schutzgut des Tierschutzgesetzes zu setzen ist und kein zwingender Grund zu sein braucht.

Generell wird man Handlungen, die auf Emotionen wie Wut, Ärger oder der Lust an der Zufügung von Schmerzen zurückzuführen sind, den vernünftigen Grund absprechen.

Als vernünftiger Grund anerkannt sind jedoch Beweggründe mit sozial anerkannten Motiven, wie die Nutzung des Tieres zu Nahrungszwecken des Menschen oder zur Verwendung als Futtermittel. Da jedoch die Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf einen effektiven Tierschutz auf hohem Niveau gebietet, wäre es unverantwortlich, jeglichen von objektivierbaren Vernunfterwägungen getragenen Eingriff als ausreichende Legitimationsgrundlage für die Zufügung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder die Tötung von Tieren zu akzeptieren.

Bei der Bestimmung des Vorliegens eines vernünftigen Grundes ist daher im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes das Vorhandensein folgender Voraussetzungen immer zu prüfen:

Das gewählte Mittel, welches eine Beeinträchtigung des Tieres mit sich bringt, muss im konkreten Fall geeignet sein, das angestrebte Handlungsziel zu erreichen.

Ein vernünftiger Grund liegt mithin schon nicht vor, wenn dem Tier zum Zwecke der Nahrungsmittelgewinnung Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und dann z. B. eine Verwertung zu Nahrungszwecken nicht mehr möglich ist.

Weiterhin muss der Eingriff auch notwendig sein, d. h. es darf keine die Integrität der Tiere weniger beeinträchtigende Maßnahme mit gleicher Effektivität in Betracht kommen. Wenn man ein Tier schon in seiner körperlichen und psychischen Integrität beeinflusst, muss man von mehreren zur Verfügung stehenden Mitteln dasjenige wählen, welches für das Tier die geringsten Auswirkungen mit sich bringt.

Letztlich muss auch das Kriterium der Angemessenheit vorliegen. Hier muss eine Abwägung zwischen Mittel und Zweck vorgenommen werden. Dies ist nur im Rahmen der bereits erwähnten Einzelfallbetrachtung möglich.

So wird eine erhebliche, jedoch abstrakte Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung (z. B. Fütterungsverbot beim Auftreten großer Taubenschwärme im Stadtgebiet 15oder beim Füttern von Wildkatzen im Wohngebiet 16) ohne weiteres als vernünftiger Grund anerkannt. Der Schutz der menschlichen Gesundheit hat einen höheren Rang als der Tierschutz.

Bei der Tötung von Tieren zu Ernährungszwecken muss eine Abwägung zwischen der Tiertötung und dem Fleischverzehr vorgenommen werden. Der Einfluss einer kritisch zu betrachtenden Intensivtierhaltung mit all ihren Problemen wird in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt. Auf Grund der Sozialadäquanz des Fleischverzehrs wird in diesem Zusammenhang das Vorliegen eines vernünftigen Grundes bejaht.

Schmerzen

In der Veterinärmedizin mangelt es an einer eindeutigen Definition dieses Begriffes. Übertragbar ist jedoch eine humanmedizinische Erklärung dieses Begriffes, der von der International Association for the Study of Pain (IASP) 1979 wie folgt definiert wurde: „Schmerz ist ein unangenehmes Sinnes- und Gefühlserlebnis, das im Zusammenhang mit tatsächlicher oder potentieller Schädigung steht oder mit Begriffen einer solchen Schädigung beschrieben wird.“ Zimmermann (1986) ergänzt diese Definition der IASP: „Schmerz bei Tieren ist eine aversive Empfindungserfahrung, verursacht durch aktuelle oder potentielle Verletzung (Schädigung), die ihrerseits schützende motorische und vegetative Reaktionen auslöst, sowie erlerntes Meideverhalten bewirkt und das spezifische Artverhalten – einschließlich des Sozialverhaltens – modifizieren kann.“

Zu unterscheiden ist weiterhin zwischen dem körperlichen und dem psychischen Schmerz. Rein begrifflich erfordert der Schmerz keine unmittelbare Einwirkung auf das Tier. Maßgebend ist auch die Fähigkeit des Schmerzempfindens. Man wird wohl sagen können, dass die Schmerzempfindlichkeit eines Tieres an seine Organisationsstufe gebunden ist, wobei das Fehlen von offensichtlichen Schmerzäußerungen, z. B. fehlende Vokalisation, nicht als Schmerzunempfindlichkeit gedeutet werden darf. Alle Tiere, die über ein nozizeptives System verfügen, empfinden Schmerz. Liegen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse über das Ausmaß der Schmerzempfindlichkeit bestimmter Tierarten vor, muss im Analogieschluss wenigstens von der gleichen Schmerzempfindlichkeit wie bei Menschen ausgegangen werden. Auch individuelle Unterschiede sind dabei zu berücksichtigen.

Leiden

Während Schmerzen durch körperliche Beeinträchtigungen hervorgerufen werden, sind nach der Rechtsprechung Leiden alle vom Begriff des Schmerzes nicht erfassten Beeinträchtigungen des Wohlbefinden, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern. 17Maßgebend für die Bestimmung dieses Merkmals ist auch die Leidensfähigkeit eines Tieres, die auch hier an die Höhe der Organisationsstufe innerhalb des Tierreiches gebunden ist. Im Übrigen wird der Begriff durch instinktwidrige, vom Tier als lebensfeindlich empfundene Einwirkungen und durch sonstige Beeinträchtigungen des Wohlbefindens des Tieres gekennzeichnet. Es ist keine andauernde oder gar nachhaltige Beeinträchtigung erforderlich. Andererseits ist nach der Rechtsprechung ein schlichtes Unbehagen nicht ausreichend. Eindeutig unter diesen Begriff fallen seelische oder psychische Ängste oder Qualen. Fünf Grundformen des Leidens sind bei kranken Menschen definiert (Hartmann 1986). Sie umfassen Niedergeschlagenheit, Schmerz, Angst, Scham und Sterblichkeitsbewusstsein. Während die ersten drei Formen auch bei leidenden Tieren zu beobachten sind, haben Scham und Sterblichkeitsbewusstsein bei ihnen eher keine Bedeutung. Der Ausdruck der Empfindungen erfolgt bei leidenden Tieren weniger komplex, d. h. Tiere stellen sie offener und unverstellter zur Schau. So vernachlässigen leidende Tiere ihre Körperpflege und setzten sie nicht wie der Mensch aufgrund eines Schamgefühls fort. Leiden kann somit als subjektive Empfindung angesprochen werden. Leiden kann als Konsequenz von Schmerzen entstehen und immer dann auftreten, wenn das Tier längerfristig einer belastenden Situation ausgesetzt ist, welches sein Anpassungsvermögen übersteigt. Ebenfalls nicht ganz unproblematisch ist der Begriff „eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne“, da Tiere über keinen Zeitbegriff verfügen und eine sehr unterschiedliche Lebensspanne aufweisen können. Zeitspannen nach menschlichem Empfinden sind deshalb kaum anwendbar. Nicht umfasst werden soll eine einzelne reine Augenblicksempfindung. I.d.R. wird hier eine veterinärmedizinische Einschätzung erfolgen müssen, vor allem in Gerichtsverfahren.

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