Hansjoachim Hackbarth - Tierschutzrecht

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Tierschutz hat in der heutigen Gesellschaft einen hohen Stellenwert. Dies zeigt die Vielzahl der Gesetze und Verordnungen zum Tierschutz in Deutschland aber auch der Europäischen Union. Gesetze und Verordnungen sind aber nur effektiv, wenn sie auch adäquat umgesetzt werden. Hier sind insbesondere die den Tierschutz überwachenden Behörden, speziell die Veterinärämter und die Amtstierärzte gefordert. Der vorliegende praxisorientierte Leitfaden zum Tierschutzgesetz soll gerade bei der Überwachung und Umsetzung des Tierschutzes in der Praxis helfen. Deshalb wurden alle relevanten Gesetze und Verordnungen zum Tierschutz im Anhang I dieses Buches aufgenommen. Besonders hilfreich dabei ist auch der Anhang II «Inhalt tierschutzrelevanter Strafanzeigen», da, wenn es zu Strafanzeigen durch die überwachenden Behörden wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz kommt, diese häufig vor Gericht scheitern, weil es an einer gerichtsfesten Dokumentation der Straftat mangelt. Darüber hinaus werden alle wesentlichen Begriffe des Tierschutzgesetzes erläutert und wissenschaftlich interpretiert. Dies ist nicht nur hilfreich bei der Umsetzung des Tierschutzgesetzes, sondern auch für Studierende der Veterinärmedizin in der Vorbereitung auf die Prüfung «Tierschutz und Verhalten» im Rahmen ihres Staatsexamens. – Wissen schützt Tiere! –

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Schäden

Das Wesen des Schadens liegt darin, dass der Zustand, in dem sich ein Tier befindet, zum Schlechteren verändert wird. Im Vordergrund steht also nicht die Beeinträchtigung einer bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit. Auch ist keine Dauerwirkung nötig, eine vorübergehende Beeinträchtigung ist ausreichend.

Schäden können körperlicher und psychischer Art sein. Schmerzen und Leiden können einem Schaden vorausgehen, diesen begleiten oder ihm nachfolgen, müssen es aber nicht. Umgekehrt kann ein Schaden als Ursache, Begleiterscheinung oder Folge von Schmerzen und Leid auftreten.

Eine Verletzung oder Minderung der Substanz des Tieres ist nicht notwendig. Der Schaden setzt keine Schmerz- oder Leidensfähigkeit des geschädigten Tieres voraus. Unter anderem sind Abmagerung, Unfruchtbarkeit, Etho- oder Psychopathien als Folge von Schreckerlebnissen oder Wunden, Gleichgewichtsstörungen, herabgesetzte Bewegungsfähigkeit, also Gesundheitsschädigung mit ihrer gesamten körperlichen und seelischen Bandbreite, als Anzeichen von Schäden aufzufassen.

Ob auch der Tod selbst als Schaden zu werten ist, ist umstritten. Wird einerseits der Tod als maximaler Schaden gewertet, so kommt Luy (1998) unter Bezug auf Epikur zu dem Schluss, das die schmerzlose Tötung eines Tieres ohne moralischen Status ist, sie ist weder wünschenswert, noch unmoralisch. Die Legalität der Tiertötung ist einzig und allein vom Vorhandensein eines „vernünftigen Grundes“ ( § 17 TierSchG) abhängig. Somit ist auch die Tötung eines kranken Tieres (Euthanasie) möglich, ja sogar geboten, was bei der Annahme des Todes als maximaler Schaden gar nicht möglich wäre. Epikur führt dazu in einem Brief an Menoikus aus: „Gewöhne dich an den Gedanken, dass der Tod uns nichts angeht. Denn alles Gute und Schlimme beruht auf der Wahrnehmung. Der Tod aber ist der Verlust der Wahrnehmung. . .. . .. . .. Das schauerlichste Übel also, der Tod, geht uns nichts an; denn solange wir existieren, ist der Tod nicht da, und wenn der Tod da ist, existieren wir nicht mehr. Er geht also weder die Lebenden an, noch die Toten; denn die einen geht er nicht an, und die anderen existieren nicht mehr.“

III.Tierhaltung

§ 2Tierschutzgesetz

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1 muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,

2 darf die Möglichkeiten des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,

3 muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

1.Anforderungen an die Tierhaltung

1.1Allgemeine Grundsätze

Mit dieser Norm werden grundsätzliche Anforderungen an die artgemäße Haltung von Tieren aufgestellt und umrahmt. Damit wird ein gesetzlicher Mindeststandard festgelegt und tierschutzrechtlichen Grundpflichten entsprochen.

§ 2 TierSchGenthält in Nr. 1 und 3 Gebote an die Haltung eines Tieres. In Nr. 2 erfolgt der Ausspruch eines Verbotes.

Sinn und Zweck der Regelung ist es, Tieren erhöhten Schutz zu gewähren, die sich in der Obhut des Menschen befinden und somit stärker der Gefährdung durch diesen ausgesetzt sind.

Der Schutzbereich dieses Paragraphen erfasst alle Tiere und Tierarten, die von Menschen versorgt werden. Auch für Versuchstiere, sowie Tiere, die sich auf Transportfahrzeugen jeglicher Art befinden oder kurzzeitig auf Schlachthöfen gehaltene Tiere, gelten die Haltungsanforderungen dieser Norm.

Darunter fallen außerdem exotische oder wilde Tiere, soweit sie von einem Menschen gehalten werden. Wildlebende Tiere und verwilderte Haustiere werden durch diese Norm nicht geschützt, da sie sich nicht in der Obhut des Menschen befinden. Auch für Wildtiere in Wildparks, Hege- und Winterfütterungsgatter gilt diese Regelung nicht, solange sie zum Überleben nicht auf die Hilfe und Unterstützung des Menschen angewiesen sind. Das Einrichten einer Futterstelle ist dann als Unterstützung, jedoch nicht als Lebensnotwendigkeit zu erachten.

Der Haltungszweck und das Haltungsziel spielt für den anzusetzenden Maßstab einer artgemäßen Haltung keine Rolle. Private und gewerbliche Haltung sind gleichermaßen zu bewerten.

Der Gesetzgeber hat bei Beratungen zu dieser Norm hervorgehoben, dass Tierhaltung und Haltungssysteme generell dann als tiergerecht gelten, wenn dem Tier die Möglichkeit gegeben wird, sich gemäß seiner Art und seinen Lebensgewohnheiten zu verhalten und zu entwickeln. Die Anforderungen, die im Einzelfall aufgestellt werden können, richten sich nach der Individualität eines jeden Tieres. Insbesondere müssen die Anforderungen des ethisch ausgerichteten Tierschutzes ( § 1 TierSchG) beachtet werden. Dies ist bei der konkreten Gestaltung der Tierhaltung stets zu beachten. Vor allem ökonomische Belange dürfen nie vordergründig die Art und Weise der Haltung von Tieren bestimmen.

Die Formen der Tierhaltung in Deutschland sind sehr unterschiedlich. Hunde und Katzen werden größtenteils in Privathaushalten gehalten. Hinzu kommen Haltungen in gewerblichen Zuchten. Eine geringe Anzahl von Nutztieren, wie Rinder, Schweine und Geflügel, wird auf bäuerlichen Kleinhöfen gehalten. Überwiegend sind Nutztiere in Intensivtierhaltungen untergebracht. Intensivtierhaltungen sind dadurch gekennzeichnet, dass eine große Anzahl Nutztiere auf begrenztem Raum untergebracht sind, um aus Gründen der Ökonomie landwirtschaftliche Erzeugnisse mit industriellen Methoden zu gewinnen. Zu diesem Zweck wird für die Organisation und Gestaltung dieser Tierhaltung überwiegend auf automatisch betriebene Technik zurückgegriffen.

Die praktische Bedeutung des § 2 TierSchGergibt sich erst aus dem Zusammenspiel mit § 2a TierSchGund den darauf beruhenden Rechtsverordnungen. Die in § 2 TierSchGverwendeten Begriffe wie „artgemäß“, „angemessen“ und „verhaltensgerecht“ lassen den Tierhalter/-betreuer nicht eindeutig wissen, an welche gesetzlichen Richtlinien er sich zu halten hat. Erst die auf Grund von § 2a TierSchGerlassenen Rechtsverordnungen regeln konkret, wie das Tier gehalten werden muss. Alle Anforderungen sind eindeutig formuliert. Allerdings ist nicht für jede Tierart eine Rechtsverordnung erlassen worden. Es gibt beispielsweise keine spezielle Regelung zur Haltung von Katzen oder Pferden. Bei diesen Haltungen ist dann auf die allgemeinen Grundsätze des § 2 TierSchGzurückzugreifen und unter Heranziehung veterinärmedizinischer anerkannter Grundsätze sind die Haltungsbedingungen eindeutig festzulegen. Für viele dieser Fälle liegen bereits Gutachten vor, auf die im Bedarfsfall Bezug genommen werden kann. Aber auch die Empfehlungen der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT) werden im Einzelfall bei Bedarf für die Bewertung von Haltungsbedingungen herangezogen.

Auf Europäischer Ebene wurden Rechtsvorschriften zur Haltungskonkretisierung erlassen, die in der deutschen Gesetzgebung wiederum Niederschlag gefunden haben. Außerdem wurden im Auftrag des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zahlreiche Gutachten und Leitlinien erarbeitet, die weitere Konkretisierungen enthalten. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Anhang verwiesen.

Auch die jeweiligen Bundesländer haben zu verschiedenen Tierhaltungsformen Gutachten eingeholt und Richtlinien erlassen. Nähere Informationen können bei dem jeweils zuständigen Landesministerium eingeholt werden.

1.2Voraussetzungen einer tierschutzgerechten Haltung

Die in § 2 TierSchG Nr. 1 bis 3aufgezählten Haltungskomponenten decken den gesamten Bereich der Tierhaltung ab. Alle relevanten Voraussetzungen für eine tierschutzgerechte Tierhaltung lassen sich von den fünf Begriffen: Ernährung, Pflege, verhaltensgerechte Unterbringung, artgemäße Bewegung und Qualifikation des Tierhalters/Tierbetreuers erfassen.

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