Josef Franz Lindner - Hochschulrecht im Freistaat Bayern

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Die Novelle des Hochschulgesetzes, ein neues Hochschulpersonalgesetz und das neue Universitätsklinikagesetz sind Ausdruck der Neugestaltung des bayerischen Hochschulrechts, das von der Implementation des Wettbewerbsprinzips auf allen Ebenen geprägt ist. Die Kompetenzen von Hochschulleitung und Hochschulrat werden gestärkt, Leitidee ist das Postulat größerer Unabhängigkeit der Hochschulen vom Staat. Die Binnenautonomie, seinerzeit eine zentrale Forderung des HRG und über lange Zeit Konsequenz und Ausdruck der Eigengesetzlichkeit der Wissenschaft, hat nach dem Willen des Gesetzgebers in den Hintergrund zu treten: Die Rechte des Senats und der Fakultäten sind eingeschränkt worden. Diese Entwicklung wird indes vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof mitgetragen. Ob der Paradigmenwechsel hin zum Ökonomismus die gedeihliche Entwicklung der Hochschulen in Bayern fördern wird, muss die Zukunft zeigen. Für die Rechtsanwender gilt es nun, den Willen des Gesetzgebers mit Leben zu erfüllen, für die Wissenschaft, die Entwicklung konstruktiv-kritisch zu begleiten. Aus dem Inhalt: 1. Kapitel: Grundlagen (I. Geschichte der bay. Hochschulen, II. Rechtsgrundlagen, III. Staatskirchenrechtliche Grundlagen; IV. Grundlagen der akademischen Selbstverwaltung). 2. Kapitel: Hochschulaufgaben (I. Lehre und Studium; II. Prüfungen und akademische Grade; III. Forschung; IV. Evaluation von Forschung und Lehre; V. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchs; VI. Wissenschaftliche Weiterbildung; VII. Kooperation und Internationalisierung; VIII. Wissens- und Technologietransfer; IX. Gleichstellung und Förderung von Frauen). 3. Kapitel: Hochschulorganisation (I. Struktur und Organe; II. Hochschulpersonal; III. Nebentätigkeitsrecht). 4. Kapitel: Kunsthochschulen 5. Kapitel: Fachhochschulen 6. Kapitel: Nichtstaatliche Hochschulen 7. Kapitel: Hochschulmedizin 8. Kapitel: Hochschulfinanzierung/Rechnungswesen: I. Grundzüge, II. Einnahmen/Ausgaben, III. Rechnungslegung/Rechnungsprüfung 9. Kapitel: Hochschulaufsicht 10. Kapitel: Studentenwerk

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bb) Protestantische Gründungen

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Die protestantischen Universitäten unterschieden sich notwendigerweise organisatorisch von ihren katholischen Pendants, da das geistliche Kanzleramt auf die weltliche Regierung überging und zur Finanzierung der Hochschulen aufgelöste kirchliche Stiftungen nun auch ohne päpstliche Zustimmung herangezogen werden konnten. Die erste protestantische Hochschule war Altdorf,[26] die aus dem 1526 auf Anregung Melanchtons gegründeten Nürnberger Gymnasium zu St. Aegidien hervorging. Dieses erhielt 1578 durch kaiserliches Privileg die Graduierungslizenz für die Artes. Die konfessionellen Unterschiede zum katholischen Kaisertum und die Sorge der Stadt um ihre Gerichtsbarkeit verhinderten lange die Gründung einer Volluniversität, so dass Altdorf einen protestantisch-reichsstädtischen Typ der humanistischen Hochschule mit universitätsähnlichen Strukturen verkörpert. Durch kaiserliches Privileg von 1622 und Privilegienverbesserung von 1696 konnte sich Altdorf schließlich auch formal als Universität verfassen. Als der Hochschule im 18. Jahrhundert eine starke Konkurrenz in Erlangen entstand, wurde sie so geschwächt, dass 1809 die territoriale Einverleibung nach Bayern zugleich die Auflösung der Universität nach sich zog.

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Die Universität Erlangen[27] war gleichzeitig die letzte Universitätsgründung vor der napoleonischen Eroberung. Die ohnehin rege Schulpolitik der Markgrafen von Bayreuth-Ansbach hatte bereits im 16. Jahrhundert Bestrebungen nach einer Universität aufkommen lassen. Ausgangspunkt der heutigen Erlanger Universität war aber die erst 1702 eröffnete Ritterakademie in der seit 1686 vorangetriebenen Hugenottensiedlung Christian-Erlang .[28] Diese wurde 1741 mit dem Gymnasium Ernestinum in Bayreuth vereinigt und avancierte dort zur Bayreuther Academia Fridericiana (14. März 1742). Die Akademie wurde jedoch nach Erteilung eines kaiserlichen Privilegs sogleich nach Erlangen zurückverlegt und dort als Universität am 4. November 1743 eröffnet.[29] Dem Landesherrn war der Titel eines Rector Magnificentissimus vorbehalten. Die Aufsichtsfunktion lag zunächst in den Händen eines Direktors, seit 1746 beim Kurator, wurde seit 1751 aber durch Kollegialorgane ausgeübt. Konzipiert war Erlangen als protestantische Staatsuniversität im Geiste der Aufklärung mit Funktionen vor allem für den staatlichen Beamtenapparat. Die Universität litt in der Folgezeit allerdings unter einer finanziellen Unterversorgung, so dass erst die preußischen Reformen eine Stabilisierung der Hochschule ermöglichten.

cc) Kurzlebige Gründungen und Zwischenformen

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Beispiele kurzlebiger Gründungen finden sich etwa in Ottobeuren,[30] Schulen mit zumindest universitärem Charakter etwa in Passau.[31] Eine der wichtigsten Formen zwischen Hochschule und Gymnasium bildeten die Lyzeen ,[32] von denen zahlreiche an den Schnittpunkten von Humanismus, Reformation und katholischer Reform entstanden. Eine besondere Rolle spielte das Collegium Willibaldinum in Eichstätt,[33] gegründet als ältestes tridentinisches Seminar 1564 durch Bischof Martin von Schaumberg . Durch Privileg von 1565 war es möglich, dass Studenten des Seminars an der Ingolstädter Universität einen akademischen Grad erwerben konnten.[34] Weitere Zwischenformen zwischen Gymnasium, Fachschule und Universität bildeten die auf den Adel ausgerichteten und auf die Regierungsführung spezialisierten Ritterakademien[35] sowie verschiedene städtische Einrichtungen, die etwa unter dem Titel eines Gymnasium illustre , eines Athenaeum, Paedagogium oder Lyzeum geführt wurden.[36]

1. Kapitel Grundlagen› I. Die Geschichte der Bayerischen Hochschulen› 3. Säkularisation, Zentralisierung und Umzug der Landesuniversität

3. Säkularisation, Zentralisierung und Umzug der Landesuniversität

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Der große Umbruch, der die noch mittelalterlichen Strukturen der Universitäten bis ins Mark erschütterte, kam mit den Folgen der Französischen Revolution. Durch den Wegfall des Reiches und die Säkularisation wurde auch die bisherige Privilegierung der Universität ihrer Basis beraubt. Die Hochschulen wurden nun allein auf die Landeshoheit zurückgeführt und Promotionen nur noch regia auctoritate , also aus abgeleitetem Mandat, erteilt.[37] Die territoriale Neuordnung des Reiches brachte Bayern erhebliche Gebietsgewinne und damit auch eine große Zahl an Universitäten, die nebeneinander in einem Staat kaum Bestand haben konnten.[38] Diese Umbrüche griff Graf Maximilian von Montgelas , seit 1799 Minister des Kurfürsten Max IV. Joseph und späteren Königs Maximilian I. ,[39] auf und nutzte sie zu einer grundlegenden Umgestaltung des bayerischen Universitätswesens, noch bevor in Berlin 1810 mit Humboldt eine neue Epoche deutscher Universitätsgeschichte begann. Überhaupt beschritt Bayern in den folgenden Jahrzehnten einen Sonderweg,[40] der mit Berlin aber den „Elan und die Rivalität im Rückgriff auf das Göttinger Vorbild“[41] teilte.

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Die Reformen Montgelas‘ und des für die Schulreform zuständigen Georg Friedrich Freiherr von Zentner waren von den Gedanken der Zentralisierung und der stärkeren staatlichen Kontrolle über die Hochschulen geprägt. Dazu wurde die Abkehr von der Vergangenheit inszeniert, die alten Universitätssiegel gebrochen und mit den Organisationsedikten für Würzburg (1803) und Landshut (1804) auch die Auflösung der Fakultätsverfassung verfügt. Weitere Maßnahmen waren die Straffung des Lehrbetriebs, die Abschaffung der akademischen Gerichtsbarkeit und der „Schutzverwandten“, Personen die bis dato dem universitären Rechtsbereich zugeordnet worden waren, außerdem die Aufhebung des Kanzleramts. Die Rektoren wurden fortan von der Verwaltung bestimmt, die Professoren wurden Staatsdiener. An die Stelle der alten Fakultäten traten eine in Sektionen gegliederte Allgemeine und eine Spezielle Klasse.[42] Zudem ergab sich eine Professionalisierung des Universitätsstudiums aus der Tatsache, dass 1809 das Abitur zur einzigen Zugangsberechtigung für die Universitäten erklärt wurde. Als entscheidend für die universitäre Selbstverwaltung erwies sich die Reform der Vermögensverwaltung.[43] Sie wurde durch Montgelas den Universitäten zunächst entzogen und zentralisiert. Da sich dieser Weg jedoch als wenig vorteilhaft erwies, beschritt man ab 1815 einen Mittelweg zwischen staatlicher Zentralisierung und Hochschulautonomie: Die Vermögensverwaltung oblag fortan einem Verwaltungsausschuss aus vier Professoren. Gleichzeitig mit der organisatorischen Gängelung wurde eine Lockerung der Zensurbestimmungen angestrebt. Das Zensur-Edikt Zentners (1803) bildete dazu den entscheidenden Schritt, auf den § 7 (Erster Titel) der Bayerischen Verfassung von 1808 verwies. Diese Entwicklung beförderte auch die wissenschaftliche Publizistik an den Universitäten, die sich sogleich mit dem Umzug der Landesuniversität beschäftigte.

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Zugleich erkannte Montgelas , dass nur eine Konzentration auf wenige Universitäten dem Königreich erlauben würde, eine erfolgreiche Bildungspolitik zu betreiben. Erklärtes Ziel war es, nur zwei Landesuniversitäten zu erhalten, darunter die traditionsreiche Alma Mater in Landshut. Würzburg ging 1806 verloren, so dass Erlangen 1810 die Rolle der zweiten Universität für sich gewann. Im Gegensatz zu Preußen wurde in Bayern ausführlich der Gedanke einer Spezialschulen-Organisation diskutiert, der eine Auflösung des klassischen Modells der universitas litterarum bedeutet hätte und im Rheinbund-Staat Bayern direkt vom französischen Vorbild übernommen worden war.[44] Die heftig umstrittenen Spezialschulpläne wurden jedoch letztlich ebenso wenig Wirklichkeit wie die Vorstellungen von einer Zentraluniversität des Königreiches. Ein Schritt wurde allerdings mit der Reform der Bayerischen Akademie der Wissenschaften gemacht, welche 1807 in eine „ Centralanstalt “, also eine staatliche Forschungsinstitution, des bayerischen Königreiches umgewandelt wurde.

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