aa) Freizügigkeit der Arbeitnehmer79
bb) Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit80
d) Folgen der Unionsbürgerschaft81
e) Konkrete Rechte und Folgen82 – 87
aa) Recht auf diskriminierungsfreien Hochschulzugang83
bb) Gleichbehandlung zugelassener Studierender84
cc) Recht auf Stipendien85
dd) Berufsrecht der Hochschullehrer86
ee) Lehrinhalte87
f) Die Frage der Kompetenzabgrenzung88
5.Bundesrecht89 – 99
a) Verfassungsrechtliche Vorgaben der Grundrechte89 – 91
aa) Hochschulzugangsrecht90
bb) Hochschulorganisationsrecht91
b) Kompetenzverteilung nach dem Grundgesetz92 – 96
c) Hochschulzulassung97
d) Hochschulabschlüsse98
e) Abweichungskompetenz der Länder99
6.Bayerisches Landesrecht100 – 102
a) Bayerische Verfassung100
b) Landesgesetze101
c) Rechtsverordnungen102
7. Autonomes Recht der Hochschulen103
III. Staatskirchenrechtliche Grundlagen104 – 136
1. Rechte der Kirchen im staatlichen Hochschulwesen104 – 132
a) Die theologischen Fakultäten111 – 118
b)Mitwirkungsrechte der Kirchen bei der Besetzung von Lehrstühlen in den theologischen Fakultäten119 – 124
aa) Die Pflicht zur Einholung des „nihil obstat“119, 120
bb) Die nachträgliche Beanstandung121
cc) Die Mitwirkungsrechte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern122 – 124
c) Theologische Lehrstühle außerhalb der theologischen Fakultäten125
d) „Konkordatsprofessuren“126, 127
e) Regelungen zu Lehrangebot und zur Beteiligung bei Prüfungen128 – 130
f) Einrichtung neuer Studiengänge – insbesondere der „Bologna-Prozess“131, 132
2. Verpflichtete und Berechtigte der staatskirchenrechtlichen Garantien133 – 135
3. Hochschuleinrichtungen anderer Kirchen und Religionsgemeinschaften136
IV. Grundlagen und Reichweite der akademischen Selbstverwaltung137 – 230
1. Einführung137, 138
2. Akademische Selbstverwaltung als besondere Form der Selbstverwaltung139, 140
3. Verfassungsrechtliche Grundlagen141 – 171
a) Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG142 – 152
aa) Sicht des BVerfG143 – 147
bb) Sicht der Literatur und Stellungnahme148 – 152
b) Art. 108 BV153
c) Art. 138 Abs. 2 BV154 – 163
aa) Einrichtungsgarantie und subjektives Recht155 – 159
bb) Verhältnis des Art. 138 Abs. 2 BV zu Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG160 – 163
d) Die Hochschule als Grundrechtsträgerin und Grundrechtsverpflichtete164 – 166
e) Akademische Selbstverwaltung und demokratische Legitimation167 – 171
4. Reichweite der akademischen Selbstverwaltung172 – 208
a) Körperschaftsangelegenheiten (Art. 12 Abs. 1 und 2 BayHSchG)173 – 177
b) Kooperationsbereich178 – 181
c) Staatliche Angelegenheiten (Art. 12 Abs. 3 BayHSchG)182 – 186
d) Körperschaft als genuine Rechtsform der Hochschule187 – 189
e) Satzungsautonomie (Art. 13 BayHSchG)190 – 198
aa) Umfang der Satzungsautonomie191 – 193
bb) Grundordnungsgewalt194, 195
cc) Genehmigung von Hochschulsatzungen196 – 198
f) Der Grundsatz des hochschulfreundlichen Verhaltens199, 200
g)Verteidigung der Selbstverwaltung201 – 208
aa) gegen den Staat201 – 205
bb) im Binnenbereich206 – 208
5. Die „neue“ Selbstverwaltung209 – 230
a) Reformleitbilder im Konflikt mit der akademischen Selbstverwaltung210 – 216
aa) Die „entfesselte Hochschule“211 – 213
bb) Die ökonomisierte Hochschule214 – 216
b) Ausgewählte Einzelprobleme217 – 230
aa) Stärkung der Hochschulleitung218 – 221
bb) Hochschulrat222 – 225
cc) Zielvereinbarungen226, 227
dd) Globalhaushalte228 – 230
1. Kapitel Grundlagen› I. Die Geschichte der Bayerischen Hochschulen
Wolfgang Kahl
I. Die Geschichte der Bayerischen Hochschulen
1. Kapitel Grundlagen› I. Die Geschichte der Bayerischen Hochschulen› 1. Die Entstehung der Universität im Mittelalter
1. Die Entstehung der Universität im Mittelalter
a) Die Universität als kirchlich beherrschte Magisterkorporation
1
Die Geschichte der bayerischen Universitäten[1] beginnt, sieht man von dem gescheiterten Projekt in Würzburg (1402) ab, erst mit der zweiten Gründungswelle in Deutschland, die Mitte des 15. Jahrhunderts mit der Gründung der Universität Greifswald (1456) eingeläutet wurde. Zu dieser Zeit hatten sich in Deutschland bereits eine Reihe von Universitäten entwickelt, die vor allem in der Tradition von Paris standen, aber auch Bezüge zu Bologna aufwiesen. Mehrere Entwicklungen begünstigten das Entstehen deutscher Universitäten im 14. und 15. Jahrhundert, darunter das Schisma, in dessen Zuge die Deutschen an der Pariser Universität in ihre Heimat zurückkehrten und Universitätsprivilegierungen zum Machtinstrument der Päpste wurden, die Bedeutung der Professoren als Gutachter und schließlich das landesherrliche Repräsentationsinteresse sowie das Bedürfnis nach einer gebildeten Verwaltung. Die Universität des Mittelalters war vornehmlich kirchlich organisiert, was sowohl in der Bestellung des Kanzlers aus der Geistlichkeit, meist des nächsten Diözesanherrn, als auch in der Sicherung der Finanzierung durch kirchliche Pfründe seinen Ausdruck fand. Die Universität der ständischen Gesellschaft des Mittelalters gestaltete sich als Korporation mit päpstlichem und kaiserlichem Privileg, die nicht in jedem Fall gleichzeitig vorlagen. Die Privilegierung legitimierte einerseits den Akt der Promotion als Veränderung der Ständestruktur und sicherte andererseits die universelle Geltung der Promotion im Bereich der römischen Kirche bzw. des Reiches. Die Korporationsstruktur brachte es mit sich, dass die Universität auch die Gerichtsbarkeit über ihre Mitglieder ausübte.[2]
b) Erste Hochschulen im (heutigen) Bayern
2
Die erste Hochschulgründung auf dem Gebiet des heutigen Bayern erfolgte 1402 unter der Ägide von Fürstbischof Johann I. von Egloffstein in Würzburg.[3] Das Projekt scheiterte aber schon 1413 aus finanziellen und personellen Gründen. Die erste erfolgreiche Hochschulgründung war die altbayerische Landesuniversität in Ingolstadt, die, angespornt durch die Heidelberger Konkurrenz der pfälzischen Wittelsbacher und beflügelt von der Wissenschaftsbegeisterung des Humanismus, am 26. Juni 1472 feierlich eröffnet wurde.[4] Die Finanzierung der Pläne war durch das übliche Verfahren der Umwidmung herzoglicher Stiftungen mit päpstlichem Konsens[5] gesichert. Die Gründungsverfassung[6] bestand aus der herzoglichen Stiftungsurkunde und den Statuten, wobei Letztere in den folgenden Jahren immer wieder Neufassungen erlebten, unter denen die Nova Ordinatio von 1515 die bedeutendste ist. Die Universität besaß von Beginn an alle vier Fakultäten, die in relativer Autonomie die Gliederung der Gesamtuniversität bildeten. Im Mittelpunkt der Organisation stand das Konzil, nach der Verkleinerung ab 1522 auch Senat genannt. Ein vom Konzil halbjährlich gewählter Rektor repräsentierte die Universität vor allem nach außen, übte die einfache Gerichtsbarkeit aus und beaufsichtigte die Universität.[7] Das Rektorat, das zu Beginn der Entwicklung noch zwischen Universität und Staat stand, verlor allerdings in der Folgezeit zunehmend an Macht. Ebenfalls von Bedeutung war das seit der Gründung durch die Stiftungsurkunde dem Bischof des nahegelegenen Eichstätt anvertraute Amt des Kanzlers.[8] Zu den Aufgaben des Kanzlers gehörten vor allem die Mitwirkung an der Promotion und die Ausübung der höheren Gerichtsbarkeit. Geistesgeschichtlich lässt sich Ingolstadt als bedeutendes Zentrum des Renaissance-Humanismus kennzeichnen, der sich in der Geschichte der Universität vor allem mit den Namen von Konrad Celtis Jakob Locher , Johannes Reuchlin , Johannes Aventinus und Johannes Eck verbindet.[9] Wohl auch aus der Gegnerschaft Ecks [10] zu Luther entstammt das später durch die Rolle als katholische Landesuniversität gefestigte Bild Ingolstadts als „Antipodin“ zu den Universitäten in Wittenberg und Tübingen und geistigem Zentrum der Gegenreformation.
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