Josef Franz Lindner - Hochschulrecht im Freistaat Bayern

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Die Novelle des Hochschulgesetzes, ein neues Hochschulpersonalgesetz und das neue Universitätsklinikagesetz sind Ausdruck der Neugestaltung des bayerischen Hochschulrechts, das von der Implementation des Wettbewerbsprinzips auf allen Ebenen geprägt ist. Die Kompetenzen von Hochschulleitung und Hochschulrat werden gestärkt, Leitidee ist das Postulat größerer Unabhängigkeit der Hochschulen vom Staat. Die Binnenautonomie, seinerzeit eine zentrale Forderung des HRG und über lange Zeit Konsequenz und Ausdruck der Eigengesetzlichkeit der Wissenschaft, hat nach dem Willen des Gesetzgebers in den Hintergrund zu treten: Die Rechte des Senats und der Fakultäten sind eingeschränkt worden. Diese Entwicklung wird indes vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof mitgetragen. Ob der Paradigmenwechsel hin zum Ökonomismus die gedeihliche Entwicklung der Hochschulen in Bayern fördern wird, muss die Zukunft zeigen. Für die Rechtsanwender gilt es nun, den Willen des Gesetzgebers mit Leben zu erfüllen, für die Wissenschaft, die Entwicklung konstruktiv-kritisch zu begleiten. Aus dem Inhalt: 1. Kapitel: Grundlagen (I. Geschichte der bay. Hochschulen, II. Rechtsgrundlagen, III. Staatskirchenrechtliche Grundlagen; IV. Grundlagen der akademischen Selbstverwaltung). 2. Kapitel: Hochschulaufgaben (I. Lehre und Studium; II. Prüfungen und akademische Grade; III. Forschung; IV. Evaluation von Forschung und Lehre; V. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchs; VI. Wissenschaftliche Weiterbildung; VII. Kooperation und Internationalisierung; VIII. Wissens- und Technologietransfer; IX. Gleichstellung und Förderung von Frauen). 3. Kapitel: Hochschulorganisation (I. Struktur und Organe; II. Hochschulpersonal; III. Nebentätigkeitsrecht). 4. Kapitel: Kunsthochschulen 5. Kapitel: Fachhochschulen 6. Kapitel: Nichtstaatliche Hochschulen 7. Kapitel: Hochschulmedizin 8. Kapitel: Hochschulfinanzierung/Rechnungswesen: I. Grundzüge, II. Einnahmen/Ausgaben, III. Rechnungslegung/Rechnungsprüfung 9. Kapitel: Hochschulaufsicht 10. Kapitel: Studentenwerk

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c) Eintritt des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit in die deutsche Verfassungsgeschichte

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Im Siebzehner-Entwurf des deutschen Reichsgrundgesetzes vom 26. April 1848, vorgelegt von der kurz nach der Märzrevolution noch vom alten Frankfurter Bundestag einberufenen Verfassungskommission der „Siebzehn Männer des allgemeinen Vertrauens“, erscheint zum ersten Mal ein Grundrecht der Freiheit der Wissenschaft in der deutschen Verfassungsgeschichte und fand von dort aus Eingang in § 152 der Paulskirchenverfassung von 1849 ( „Die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei“ ). Die Wissenschaftsfreiheit war eng verknüpft mit der umstritteneren Forderung nach allgemeiner Freiheit des Bildungs- und Unterrichtswesens von – je nach Standpunkt – staatlicher und/oder kirchlicher Bevormundung, eine Gewährleistung, für die Art. 17 Verf. Belgien (1831) als Vorbild wirkte.[60] Die Aufnahme der Wissenschafts- und Lehrfreiheit in den Grundrechtskatalog der Frankfurter Reichsverfassung stellte vor allem eine Reaktion auf staatliche Unterdrückung der Geistesfreiheit durch die Restauration infolge der Karlsbader Beschlüsse dar.[61] Die Lehrfreiheit sollte gegen staatliche Frage-, Forschungs- und Publikationsverbote in Schutz genommen werden, wobei stets eine enge Verbindung zwischen der akademischen Freiheit und der allgemeinen Unterrichtsfreiheit angenommen wurde. Vermöge seiner Eigengesetzlichkeit sei der wissenschaftliche Lehrbetrieb der rechtlichen Normierung und Nachprüfung aus der Natur der Sache heraus entzogen. Darüber hinaus sollte mit § 152 RV 1849 – nach heute allerdings umstrittener Auffassung – an die Universitäts- und Wissenschaftskonzeption des deutschen Idealismus angeknüpft werden.[62] Unter den 71 bayerischen Vertretern im Frankfurter „Professorenparlament“ der Paulskirchenversammlung waren auch eine Reihe an Hochschulprofessoren, etwa der Orientalist Ph. Fallmerayer , der Mathematiker T v. Hermann , der Historiker J.N. Sepp und der Staatswissenschaftler W. Stahl .

1. Kapitel Grundlagen› I. Die Geschichte der Bayerischen Hochschulen› 5. Die Universität in der konstitutionellen Monarchie

5. Die Universität in der konstitutionellen Monarchie

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Die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts war vor allem durch den stetigen Aufstieg der Naturwissenschaften und die Zuwendung zur Berufs- und Lehrerausbildung geprägt, die organisatorische Reform trat hinter die Umwälzungen in der Wissenschaftsgeschichte zurück.[63] Die positiven (also empirischen Natur-)Wissenschaften erreichten eine erste Verselbstständigung mit der Teilung der Philosophischen Fakultäten in München (1865) und Würzburg (1873) in zwei Sektionen, deren naturwissenschaftliche aber erst 1937 zur Fakultät erhoben wurde. Insbesondere die Personalpolitik des an der Wissenschaftsförderung besonders interessierten Maximilians II.[64] und seines Beraters Wilhelm von Doenniges gab Anlass zum Streit. Der König wollte durch seine Berufungspolitik das Ansehen der bayerischen Wissenschaft heben. Dabei richtete er den Blick auch über die bayerischen Landesgrenzen hinaus und berief zahlreiche Professoren aus dem nördlichen Deutschland, die bisweilen despektierlich als „Nordlichter“ angefeindet und zum Teil wieder aus der bayerischen Hochschullandschaft verdrängt wurden.[65] Die 1958 als Teil der Bayerischen Akademie der Wissenschaften gegründete Kommission für deutsche Geschichts- und Quellenforschung mit Leopold v. Ranke als erstem Präsidenten verfolgte ebenfalls das Ziel, als gesamtdeutsche Forschungseinrichtung zu wirken.

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Die wachsende Bedeutung des Studiums für die Berufswelt zeigte sich zwar auch schon in ersten Ansätzen einer Entwicklung der Universitäten zu „wissenschaftlichen Großbetrieben“. Der Hauptanteil der beruflichen Bildung fand aber abseits der Universitäten in verschiedenen Fachschulen mit durchaus wissenschaftlich fundierter Ausbildung statt, die später häufig in die Hochschulen eingegliedert wurden. Für die Forstwirtschaft bildete sich 1790 die Münchener Forstschule, deren Aufgaben seit 1803 die Landwirtschaftsschule Weihenstephan übernahm, bis 1843 die Aschaffenburger Forstschule als Zentralanstalt gegründet wurde.[66] Die Weihenstephaner Schule wurde 1895 zur Königlich Bayerischen Akademie für Landwirtschaft und Brauerei, 1919 zur Hochschule. Im Jahre 1827 entstand die Polytechnische Centralschule München für die technische Berufsbildung. Nach der Neugründung 1868[67] gelang der Aufstieg zur Technischen Hochschule, die 1900/02 das Promotionsrecht und die Rektoratsverfassung erhielt.[68] Auch der Veterinärschule[69] in München gelang der Anschluss an die klassischen Universitäten, zunächst 1890 durch Erhebung zur Königlichen Tierärztlichen Hochschule[70] (mit Promotionsrecht seit 1910) und schließlich 1914 durch Angliederung an die Ludwig-Maximilians-Universität als eigene Fakultät. Die 1910 gegründete Kaufmännische Hochschule in München wurde 1922 in die TH eingegliedert. Hinzu kam seit 1914/20 eine Handelshochschule in Nürnberg. Die künstlerische Ausbildung wandelte sich unterdessen durch die Gründungen der Akademie der bildenden Künste (München) 1808 und der Konservatorien in Würzburg (1804, seit 1974 Musikhochschule) sowie München (1846), dort 1874 zur Königlichen Musikhochschule umgewandelt.

1. Kapitel Grundlagen› I. Die Geschichte der Bayerischen Hochschulen› 6. Die Universität in der Weimarer Zeit

6. Die Universität in der Weimarer Zeit

a) Das „Grundrecht der deutschen Universität“

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Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 übernahm aus der Paulskirchenverfassung von 1849 (§ 152), nunmehr gekoppelt mit der Kunstfreiheit, in Art. 142 WRV das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit („ Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei “). Damit sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass „die Freiheit von Forschung und Lehre maßgebend geworden ist für den inneren und äußeren Universitätsbetrieb“[71]. Ohne größere Debatte und in der allgemeinen Überzeugung sachlicher Kontinuität zu 1849 wurde das Grundrecht vom Plenum beschlossen.[72] Wesentliche Impulse für eine Fortentwicklung des Verständnisses der Wissenschaftsfreiheit gingen sodann von den Berichten von K. Rothenbücher und insbesondere R. Smend auf der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer 1927 in München aus. In der Folge setzte sich die Ansicht durch, dass das Grundrecht des Art. 142 S. 1 WRV nicht nur gegen die Verwaltung schützt, sondern auch vor Eingriffen des parlamentarischen Gesetzgebers.[73] Außerdem wird die Wissenschaftsfreiheit über die Forschungs- und Lehrfreiheit als Individualgrundrecht hinaus zusätzlich aufgewertet zum „ Grundrecht der deutschen Universität “.[74] Damit soll der Forderung nach „angemessene(r) Rechtsstellung einer großen öffentlichen Institution“[75] Ausdruck verliehen werden. Die Wissenschaftsfreiheit hat seitdem – bis heute – auch eine institutionelle Seite. Eine verfassungsrechtliche Garantie der universitären Selbstverwaltung war damit aber (noch) nicht gemeint.[76]

b) Die bayerische Hochschulentwicklung

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Die Novemberrevolution führte zu Unruhen an den bayerischen Universitäten. Im Anschluss an das Attentat des Münchener Studenten Anton Graf Arco-Valley auf Ministerpräsident Kurt Eisner im Februar 1919 erfolge eine Schließung der LMU, die während der Räterepublik von 1919 kurzzeitig zur „proletarischen Übergangsschule“ erklärt wurde.[77] Nach der Niederschlagung der Revolution beruhigte sich die Lage wieder. Die durch Ministerialentschließung vom 3. Juli 1920 verfügte Reform der bayerischen Universitätsverfassungen erweiterte den Senat auch um Vertreter des Personals und der Studenten, deren Allgemeine Studentenausschüsse 1918/19 an den Universitäten zusammengetreten waren und bereits die Anerkennung durch die Universitäten erhalten hatten. Durch Beschluss des Kultusministeriums wurden 1923 die bisherigen Lyzeen zu Philosophisch-Theologischen Hochschulen[78] erhoben, so dass sie fortan auf einer Stufe mit den Universitäten standen, in denen sie im Verlauf der 1970er-Jahre aufgingen. Die seit 1924 mit Promotionsrecht versehene Hochschule für Landwirtschaft in Weihenstephan wurde 1928 der Technischen Hochschule in München angegliedert und später vollständig in diese integriert. Die Münchener Kunstgewerbeschule wurde 1927 Akademie für angewandte Kunst und die Akademie für Tonkunst 1924 Hochschule für Musik. Die Nürnberger Handelshochschule erhielt 1925 die Universitätsverfassung und 1927 das Habilitationsrecht. Die Lehrerbildung[79] vollzog sich in Bayern im Unterschied zu weiten Teilen des Reiches dagegen weiterhin in den herkömmlichen Anstalten und nicht an den aufkommenden Pädagogischen Akademien.

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