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[1]
Die von Brinker NZKart 2014, 161 zutreffend diagnostizierte „erneute Begeisterung für das Vertikale“ hält also an.
[2]
Vgl. auch Schultze/Pautke/Wagener Art. 4 lit. a Rn. 564.
[3]
Diese wurde am 6.5.2015 als Teil der am gleichen Tage beschlossenen Kommissionsstrategie für einen digitalen Binnenmarkt eingeleitet und am 10.5.2017 abgeschlossen; Europäische Kommission Abschlussbericht über die Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel, COM (2017) 229 final (im folgenden „Abschlussbericht E-Commerce“); zum Ganzen auch Kaiser WuW 2017, 578.
[4]
Weißbuch zur Modernisierung des europäischen Kartellrechts ABlEG 1999 Nr. C 132/01, S. 4.
[5]
Vgl. etwa Mundt Pressemitteilung v. 22.8.2014: „Seit den 70er Jahren gibt es nun bereits dieses Verbot der Preisbindung der zweiten Hand und dennoch erreichen uns immer wieder Beschwerden aus unterschiedlichen Wirtschaftsbereichen.“ Ausweislich der Sektoruntersuchung E-Commerce der Kommission handelt es sich bei preisbezogenen Maßnahmen um die mit Abstand am weitesten verbreitete vertikale „Beschränkung“. So berichteten 42 % der Händler von herstellerseitigen Preisempfehlungen oder -beschränkungen, vgl. Europäische Kommission Commission Staff Working Document accompanying the Final report on the E-commerce Sector Inquiry, SWD (2017) 154 final (im folgenden „Arbeitsunterlage“), S. 102.
[6]
So kommt die Kommission in ihrer Sektoruntersuchung zu dem Ergebnis, dass Hersteller zunehmend auf vertikale Beschränkungen zurückgreifen, um die infolge des gewachsenen Online-Handels verlorene Kontrolle über den Vertrieb zurück zu gewinnen, vgl. Abschlussbericht E-Commerce (Fn. 5) Rn. 15.
[7]
Eingehend hierzu Walter S. 32-56.
[8]
S. hierzu unten, Rn. 104 ff.
[9]
So auch Mäger/von Schreitter NZKart 2015, 62, 63.
[10]
Mundt Unternehmensjurist 2017, 20, 21.
[11]
Dies ergibt sich aus Leitentscheidung des EuGH Consten/Grunding aus dem Jahre 1966 und seither in ständiger Judikatur. Die grundsätzliche Anwendbarkeit des Kartellverbots auf vertikale Vereinbarungen hatte der EuGH bereits 1962 bejaht (6.4.1962 – Rs. 13/61, Slg. 1962, I-105 – De Geus/Bosch), vgl. auch Immenga/Mestmäcker/ Zimmer Art. 101 Abs. 1 Rn. 230.
[12]
Art. 81 Abs. 3-LL, Rn. 33, S. 4.
[13]
Vgl. Loewenheim/Meessen/ Baron (2016) B. Vertikalvereinbarungen, Rn. 13; Immenga/Mestmäcker/ Ellger (2012) Vertikal-GVO: I. Allgemeines Rn. 14; Wiedemann/ Klawitter (2016) § 14 Rn. 30.
[14]
Vertikal-GVO, Erwägungsgrund 5.
[15]
Schultze/Pautke/Wagener Einleitung Rn. 22.
[16]
So auch Tuytschaever/Wijckmans Rn. 1.03.
[17]
Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden grundsätzlich nur noch von „Vereinbarungen“ die Rede sein, gemeint ist jedoch stets „Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen“.
[18]
Immenga/Mestmäcker/ Ellger I (2012) A.I. Allgemeines Rn. 34.
[19]
Vgl. etwa Loewenheim/Meessen/ Baron (2016) B. Vertikalvereinbarungen Rn. 10.
[20]
Der Fahrplan für die Bewertung und Eignungsprüfung („evaluation roadmap“), Ref. Ares(2018)5722104 – 08/11/2018 sowie weitere Dokumente sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/competition/consultations/2018_vber/index_en.html.
[21]
Hierzu auch WuW 2019, 143 sowie FIW-Bericht v. 15.2.2019; zum Ganzen etwa Wolf-Posch NZKart 2019, 209.
[22]
Vgl. etwa BKartA Hinweispapier LEH, Rn. 8.
[23]
Hierzu Handelsbeinträcht-LL Rn. 86-88.
[24]
Vgl. BKartA Hinweispapier LEH Rn. 8 [zur Preisbindung]; eingehend auch Handelsbeinträcht-LL Rn. 89-92.
[25]
Im Einzelnen: Die §§ 1 und 2 GWB sind den Vorschriften der AEUV nachgebildet. § 2 Abs. 2 GWB regelt die Anwendbarkeit der GVOen für rein nationale Sachverhalte.
[26]
BKartA Hinweispapier LEH Rn. 9.
[27]
Eingehend hierzu Monopolkommission 80. SG: „Die Buchpreisbindung in einem sich ändernden Marktumfeld“, 2018.
[28]
Grundlegend Cosma/Whish EBLR, 2003, 25.
[29]
Hierzu Cosma/Whish EBLR 2003, 25, 52 f. m.w.N.
[30]
Vgl. Cosma/Whish EBLR 2003, 25, 46, die eine Vielzahl weiterer Instrumente auflisten.
[31]
Vgl. nur EuGH 13.12.2012 – C-226/11 – „Expedia“, Rn. 24-31; weiterhin auch Tuytschaever/Wijckmans Rn. 1.92 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung.
[32]
Vgl. auch Schultze/Pautke/Wagener Einleitung, Rn. 26.
[33]
Tuytschaever/Wijckmans Rn. 1.96.
[34]
Vgl. etwa EuGH 13.12.2012 – C-226/11 Rn. 28.
[35]
EuGH 28.6.2005 verb. Rs. C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P – Dansk Rörindustri u.a./Kommission, Rn. 209; EuG 8.10.2008, T-73/04 – Le Carbone-Lorraine/Kommission Rn. 70.
[36]
Vgl. Streinz/ Schroeder Art. 288 AEUV Rn. 33.
[37]
Eine solche wäre schon nicht mit dem institutionellen Gefüge der EU („Gewaltenteilung“) zu vereinbaren. Dem Hinweis in den Vertikal-LL kommt insoweit lediglich deklaratorische Bedeutung zu.
[38]
Vertikal-LL Rn. 4, S. 1; ähnliche Einschätzungen finden sich auch in den sonstigen Leitlinien der Kommission, Tuytschaever/Wijckmans Rn. 196 f.; vgl. auch EuGH 7.3.2002 – C-310/99 Rn. 52.
[39]
So spricht der EuGH selbst von einem „nützlichen Bezugspunkt“, Urt. v. 7.3.2002 – C-310/99 – Italien/Kommission Rn. 52, m.w.N. aus der Rspr.
[40]
So auch Tuytschaever/Wijckmans Rn. 1.101.
[41]
Vgl. nur EuGH 13.12.2012 – C-226/11 Rn. 31.
[42]
So bezeichnet etwa das BKartA die Vertikal-LL als „wichtige Erkenntnisquelle“, Hinweispapier LEH Rn. 3; weiterhin auch Brinker NZKart 2014, 161, der darauf hinweist, dass sich die Kartellbehörden und Gerichte in den Mitgliedstaaten neben der Vertikal-GVO regelmäßig auch auf die Vertikal-LL berufen.
[43]
So im Verwaltungsverfahren gegen ASICS, vgl. BKartA 26.8.2015 – B2-98/11, Rn. 604 ff.
[44]
Leitlinien für vertikale Beschränkungen, ABlEU 2010 Nr. C 130/01.
[45]
Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Art. 81 und 82 des Vertrags, ABlEU 2004 Nr. C 101/97.
[46]
Bekanntmachung über die Definition des relevanten Marktes i.S.d. Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, ABlEG 1997 Nr. C 372/03.
[47]
Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels, ABlEU 2004 Nr. C 101/81.
[48]
Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die i.S.d. Art. 101 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Wettbewerb nicht spürbar beschränken, ABlEU 2014 Nr. C 291/01.
[49]
BKartA Hinweise zum Preisbindungsverbot im Bereich des stationären Lebensmitteleinzelhandels, Juli 2017; hierzu auch Grafunder/Kofler-Senoner NZKart 2018, 342 insbesondere mit einer vergleichenden Betrachtung zum einem ähnlichen Papier der österreichischen Bundeswettbewerbsbehörde von Juli 2014.
[50]
Ein Mammutverfahren, in dem zwischen 2014 und Anfang 2017 insgesamt 38 Einzelgeldbußen gegen 27 Unternehmen mit einem Gesamtvolumen von EUR 260,5 Mio. verhängt wurden, BKartA Pressemitteilung 15.12.2016.
[51]
Darauf hat das BKartA in seinem Hinweispapier sowie in seiner Pressemitteilung v. 25.7.2017 (zur Entscheidung v. 21.7.2017 – B2 – 62/16) hingewiesen.
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