J. H. Schröder-Kay - Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher

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Das Standardwerk für Gerichtsvollzieher!Die Neuauflage berücksichtigt insbesondere:die Neuregelungen für den
Auftragsbegriff in § 3 GvKostGdie Erhebung der Gebühren nach Nr. 207 und
208 (neu) KV GvKostG für die
gütliche Erledigung der Sache (§ 802b ZPO)die Gebühren- und Auslagenerhebung im
Eintragungsanordnungsverfahren (§ 882c ZPO)die Gebührenerhebung für die Einholung von
Drittauskünften.Auch die Kommentierung zur Erhebung von
Zustellungsgebühren wurde grundlegend überarbeitet.Das Werk bietet eine fundierte Kommentierung des Gerichtsvollzieher-kostengesetzes nebst Kostenverzeichnis, indem es praxisrelevante Probleme aufgreift und Lösungsvorschläge erarbeitet. Es ermöglicht ein vertieftes rechtliches Verständnis durch das Aufzeigen von Regelungszusammenhängen. Der kommentierte Leitfaden zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gibt einen schnellen Überblick über die für Gerichtsvollzieher wesentlichen Vorschriften.Eine Handübersicht der wichtigsten Gebühren liegt griffbereit im Buch.Die Gerichtsvollzieher in Ausbildung und Praxis, Gerichte, Dienstaufsichtsbehörden, Bezirksrevisoren und Prüfungsbeamten sowie Rechtsanwälte haben damit ein kompetentes Nachschlagewerk für die tägliche Praxis zur Hand.

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[25]

AG Landsberg am Lech 20.3.2003 – 1 M 3176/02, juris, DGVZ 2003, 79; AG Gießen 21.11.2003 – 42 M 21431/03, juris, DGVZ 2004, 79; AG Duderstadt 25.2.2018, 12 M 813/17, DGVZ 2018, 124.

[26]

AG Haßfurt 27.7.2006 – 3 M 1084/06, juris, DGVZ 2006, 141.

[27]

Mehrere Aufträge liegen allerdings auch künftig vor, wenn der Auftraggeber als Vertreter für mehrere Gläubiger eine Vorpfändung in Auftrag gibt. Der allgemeine Hinweis in Nr 2 Abs 6 DB-GvKostG gilt auch für die Vorpfändung.

[28]

Nach dem Inkrafttreten des GvKostRNeuOG erging zunächst eine Reihe abweichender Gerichtsentscheidungen, in denen davon ausgegangen wurde, dass es sich bei der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Drittschuldner und Schuldner um zwei Aufträge handelt, ohne dass dabei auf die Erwägungen der Landesjustizverwaltungen eingegangen wurde; vgl AG Crailsheim, AG Leonberg, AG Düren, AG Gera, AG Heilbronn, AG Osterode, AG Groß-Gerau, AG Rostock, sämtlich veröffentlicht in DGVZ 2002, 12. Im Anschluss hat dann allerdings der Gesetzgeber in der amtl Begründung zu Art 19 OLGVertrÄndG (BT-Drs 14/8763) bei den Erläuterungen zu § 10klargestellt, dass es sich nach seiner Auffassung bei der Zustellung eines Pfüb an Drittschuldner und Schuldner nur um einen Auftrag handelt. Da die GV die DB-GvKostG zu beachten haben und Gläubiger und Schuldner durch die Regelung der Länder nicht beschwert werden, dürfte sich eine Rechtsprechung iS der DB-GvKostG und der Ausführungen des Gesetzgebers kaum entwickeln. Die Richtigkeit der genannten Verwaltungsbestimmung ist iÜ ausdrücklich bestätigt worden durch einen ausführlichen Beschl d VG Freiburg 20.9.2004 5 1 K 2012/02, DGVZ 2004, 168. Das Verwaltungsgericht stützt seine Auffassung insbesondere auf die oben benannte amtl Begründung zu Art 19 Nr 2 OLGVertrÄndG (BT-Drs 14/8763).

[29]

So zuvor schon AG Bad Saulgau 24.9.2001 – 1 M 854/01, juris, DGVZ 2001, 185.

[30]

So auch AG Meißen 14.9.2004 – 1 M 1958/04, juris, JurBüro 2004, 669; LG Dresden 20.5.2008 – 3 T 301/08, juris, DGVZ 2009, 154; aM Winterstein GvKostG, § 3 Anm 2c; AG Leipzig 19.1.2009 – 403 M 18311/07, DGVZ 2009, 118; AG Neuwied 21.1.2004 – 5 M 3475/03, JurBüro 2004, 386, das sogar so weit geht, dass es auch beim anwesenden Schuldner zwei Aufträge annimmt, wenn dieser die eV (jetzt: Vermögensauskunft) wegen fehlender Unterlagen oder Krankheit nicht abgeben kann. Die letztgenannte Entscheidung zeigt, dass einer erweiternden Auslegung, die sich immer weiter vom Gesetzeswortlaut entfernt, kaum noch Grenzen zu setzen sind.

[31]

Ein weiterer Diskussionsfall ist die Frage, wie abzurechnen ist, wenn ein Kombi-Auftrag vorliegt und der Schuldner telefonisch der Durchsuchung seiner Wohnung widerspricht. Auch in diesem Fall ist von nur einem Auftrag auszugehen; vgl hierzu die Erläuterungen von Kessel DGVZ 2003, 86 Abschn. I.

[32]

Vgl. hierzu auch die Ausführungen von Mroß zum Kombi-Auftrag DGVZ 2012, 172: „Nicht mehr relevant ist künftig der ergebnislose Pfändungsversuch, weil der Schuldner nicht angetroffen wurde. In diesem Fall kann danach ohne Weiteres die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft erfolgen“ sowie DGVZ 2012, 178: „Unverändert würde nach einem erfolglosen Pfändungsversuch bei Abwesenheit des Schuldners die Einleitung des Verfahrens zur Vermögensauskunft zu einem weiteren Auftrag führen.“

[33]

AG Mannheim 5.1.2017 – 7 M 51/16, JurBüro 2017, 381; LG Stuttgart 11.7.2017 – 2 T 217/17, juris, JurBüro 2017, 607; AG Heidelberg 21.11.2017 – 1 M 48/17, juris, JurBüro 2018, 215; LG Karlsruhe 7.2.2018 – 3 T 90/17, DGVZ 2018, 165.

[34]

Vgl Seip DGVZ 2001, 41 Fn 3.

[35]

So auch AG Leipzig 9.1.2004 – 403 M 25279/03, juris, DGVZ 2004, 46; Winterstein GvKostG, Anm 1 zu KV 600-604; aA Drumann JurBüro 2003, 510 ff.

[36]

Vgl auch LG Lüneburg 30.10.2003 – 8 T 95/03, juris, DGVZ 2004, 156.

Kapitel II Erläuterungen zum Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz – GvKostG)› Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften› § 3a Rechtsbehelfsbelehrung

§ 3a Rechtsbehelfsbelehrung

Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form zu enthalten.

– Keine Durchführungsbestimmungen –

Kommentierung

Allgemeines

1

Die Bestimmung ist aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess vom 5.12.2012 (BGBl I, S 2418) mit Wirkung vom 1.1.2014 in Kraft getreten.

2

Der Inhalt einer Kostenrechnung des GV ist nicht gesetzlich nicht geregelt. Die notwendigen Vorgaben sind im Verwaltungswege in Nr 7 DB-GvKostG(zu § 14) getroffen worden. Nr 7 Abs 6 DB-GvKostGenthält hinsichtlich der Rechtsbehelfsbelehrung ohne Nennung von Einzelheiten lediglich einen Hinweis auf § 3a. Der Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung muss deshalb aus den allgemeinen Vorschriften hergeleitet werden. Sie hat im Einzelnen Folgendes zu enthalten:

• Eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf

3

Gegen eine Kostenrechnung ist regelmäßig die unbefristete Erinnerung nach § 5 Abs 2 zulässig. Auf die ebenfalls mögliche Überprüfung im Verwaltungswege (vgl § 5 Abs 1 S 2) durch Einlegung einer Dienstaufsichtsbeschwerde muss nicht hingewiesen werden, da es sich bei der Dienstaufsichtsbeschwerde nicht um einen Rechtsbehelf im Sinne des Gesetzes handelt.

• Eine Belehrung über die Stelle, bei der die Erinnerung einzulegen ist und deren Sitz

4

In Vollstreckungsangelegenheiten ist die Erinnerung bei dem nach § 766 Abs 2 ZPO zuständigen Vollstreckungsgericht einzulegen. Dies ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder stattgefunden hat (§ 764 Abs 2 ZPO). In anderen Fällen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der GV seinen Sitz hat. In der Regel dürften beide Gerichte identisch sein. In der Rechtsbehelfsbelehrung muss die Adresse des Amtsgerichts angegeben werden.[1]

• Eine Belehrung über die einzuhaltende Form

5

Für Erinnerungen besteht kein Anwaltszwang. Sie sind in allen Fällen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem für die Entscheidung zuständigen Amtsgericht einzulegen.

• Eine Belehrung über die fehlende aufschiebende Wirkung

6

Diese Belehrung ist zwar im Gesetz nicht vorgeschrieben, bei Kostenrechnungen dürfte sich jedoch empfehlen, auf diesen Umstand hinzuweisen.

7

Der Text einer Rechtsbehelfsbelehrung könnte danach zB wie folgt lauten:[2]

„Gegen diese Kostenrechnung kann unter Angabe der Bezeichnung der Sache bei dem Amtsgericht Hannover, Volgersweg 1, 30175 Hannover schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung entbindet nicht von der Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung des Rechnungsbetrages.“

8

Nach dem Wortlaut des § 3a„enthält“ die Kostenrechnung die Rechtsbehelfsbelehrung. Sie müsste deshalb oberhalb der Unterschrift in die Kostenrechnung eingefügt werden. Die Landesjustizverwaltungen sind aber zu der Auffassung gelangt, dass es ausreicht, wenn die Reinschriftder Kostenrechnung für den Kostenschuldner eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Sie haben in Nr 7 Abs 1 S 6 DB-GvKostG eine entsprechende Regelung getroffen.

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