J. H. Schröder-Kay - Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher

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Das Standardwerk für Gerichtsvollzieher!Die Neuauflage berücksichtigt insbesondere:die Neuregelungen für den
Auftragsbegriff in § 3 GvKostGdie Erhebung der Gebühren nach Nr. 207 und
208 (neu) KV GvKostG für die
gütliche Erledigung der Sache (§ 802b ZPO)die Gebühren- und Auslagenerhebung im
Eintragungsanordnungsverfahren (§ 882c ZPO)die Gebührenerhebung für die Einholung von
Drittauskünften.Auch die Kommentierung zur Erhebung von
Zustellungsgebühren wurde grundlegend überarbeitet.Das Werk bietet eine fundierte Kommentierung des Gerichtsvollzieher-kostengesetzes nebst Kostenverzeichnis, indem es praxisrelevante Probleme aufgreift und Lösungsvorschläge erarbeitet. Es ermöglicht ein vertieftes rechtliches Verständnis durch das Aufzeigen von Regelungszusammenhängen. Der kommentierte Leitfaden zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gibt einen schnellen Überblick über die für Gerichtsvollzieher wesentlichen Vorschriften.Eine Handübersicht der wichtigsten Gebühren liegt griffbereit im Buch.Die Gerichtsvollzieher in Ausbildung und Praxis, Gerichte, Dienstaufsichtsbehörden, Bezirksrevisoren und Prüfungsbeamten sowie Rechtsanwälte haben damit ein kompetentes Nachschlagewerk für die tägliche Praxis zur Hand.

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69

Eine weitere Sonderregelung enthält Abs 4 S 2für den Fall, dass der GV zum Zweck der Wohnungsdurchsuchungoder zur Vollstreckung zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertageneine richterliche Anordnung benötigt. Nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl Rn 65) wäre der Auftrag mit der Anforderung der richterlichen Anordnung als durchgeführt anzusehen. Dies wäre aus Sicht des Auftraggebers eine unbillige Härte. Deshalb bestimmt Abs 4 S 2, dass der Auftrag nicht als durchgeführt gilt, wenn die richterliche Anordnung dem GV innerhalb einer Frist von drei Monaten zugeht. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag des auf die Absendung einer entsprechenden Anforderung an den Auftraggeber folgenden Kalendermonats. Es kommt demzufolge nicht auf den Zeitpunkt des Zugangs beim Auftraggeber an. Sendet der GV die Aufforderung am 30.6. ab, so endet die Frist mit Ablauf des 30.9. Bei Absendung am 1.7. endet die Frist mit Ablauf des 31.10. Bei der Fristberechnung dürften die Bestimmungen des § 222 ZPO entsprechend heranzuziehen sein. Fällt also der letzte Tag der Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so endet die Frist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

XIX. Anhang

70

Bild vergrößern Anmerkungen 1 ZB Herrfurth DGVZ 2016 120 und DGVZ 2017 - фото 2

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Anmerkungen

[1]

ZB Herrfurth DGVZ 2016, 120 und DGVZ 2017, 25.

[2]

Zur Auslagenerhebung in diesem Fall vgl § 13 Rn 16.

[3]

So auch Seip DGVZ 2013, 74.

[4]

Vgl Kessel DGVZ 2012, 214.

[5]

Zum Teil wird die Befugnis hierzu an bestimmte Voraussetzungen geknüpft; vgl hierzu die ausführliche Zusammenstellung von Büttner, JurBüro 2018, 395.

[6]

Hippler/Wasserl Die Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher, S 255, 256.

[7]

AG Heilbronn 26.9.2017 – 14 M 5886/17, juris, JurBüro 2018, 98.

[8]

So auch Mroß DGVZ 2012, 178, DGVZ 2013, 69 und DGVZ 2014, 84; AG Bretten 7.6.2013 – M 431/13, juris, DGVZ 2013, 164; AG Augsburg 12.6.2013 – 01 M 3960/13, DGVZ 2013, 188; AG Pforzheim 8.8.2013 – 5 M 3557/13, juris, DGVZ 2013, 219; AG München 15.10.2013 – 1506 M 8366/13, juris, DGVZ 2013, 247; Rauch DGVZ 2014, 7; zu den Problemen bei der Auslegung unklarer Anhänge vgl AG Leipzig 16.7.2013 – 431 M 7456/13, juris, DGVZ 2013, 189 mit Anmerkung Mroß ; aM LG Dresden 28.6.2013 – 2 T 325/13, juris, DGVZ 2013, 163 mit kritischer Anmerkung von Mroß.

[9]

Auszug aus der amtl Begr BT-Drs 18/7550, S 50: „ Vor diesem Hintergrund erscheint es unbillig, das Entstehen der Gebühr 207 KV GvKostG daran zu knüpfen, wie der Vollstreckungsauftrag im Einzelfall formuliert ist, ob er also unbedingt oder unter der Bedingung des Scheiterns des Versuchs der gütlichen Erledigung erteilt ist.“

[10]

Soweit das AG Gütersloh mit Beschl v 24.3.2017 – 6 M 109/17, DGVZ 2017, 151 aus dieser kostenrechtlichen Gleichsetzung die Folgerung zieht, dass es nicht zulässig sei, in einem Auftrag zusammen mit weiteren Vollstreckungsmaßnahmen vorab den Versuch einer isolierten gütlichen Erledigung zu beantragen, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Das Kostenrecht schränkt die vollstreckungsrechtlichen Dispositionsmöglichkeiten des Gläubigers nicht ein; vgl hierzu Anmerkung von Mroß zur genannten Entscheidung. Ebenso AG Medebach 10.2.2017 – 4 M 57/17, DGVZ 2017, 76 = JurBüro 2017, 440.

[11]

Vgl. hierzu Spandl und Carl DGVZ 2018, 7.

[12]

AG Medebach 13.7.2017 – 4 M 389/17, DGVZ 2017, 212.

[13]

Bei der Entscheidung des AG Nordhorn v 30.10.2018, BeckRS 2018, 27256, mit der zwei Gebühren Nr 208 KVzugebilligt wurden, war diese Fallkonstellation gegeben. Unklar ist, welcher Sachverhalt der gleichlautenden Entscheidung des AG Riedlingen v 28.8.2018 – M 523/18, DGVZ 2018, 261 zugrunde lag. Dort wird im Zusammenhang mit dem Kombi-Auftrag lediglich von „zwei Verfahren“ gesprochen.

[14]

Becker-Eberhard DGVZ 2014, 209, 214.

[15]

AG Frankfurt/M 15.11.2001 – 83 AR 41/01, juris, DGVZ 2002, 31; Seip DGVZ 2001, 113. Die gegenteilige Auffassung, die bei erfolgloser Pfändung auch im Fall der Nicht-Ermittlung eines Drittschuldners Gebühren und Auslagen für das Vorpfändungsverfahren erheben will (vgl AG Witzenhausen 2.6.2001, DGVZ, 136 und AG Diepholz 4.7.2001 – 8 M 378/01, juris, DGVZ 2001, 141) geht auf das Problem des fehlenden Bedingungseintritts nicht ein. Der Streit hat allerdings aufgrund des Wegfalls der Gebühr ( Nr 604 KV) für eine nicht erledigte Vorpfändung durch Art 19 OLGVertrÄndG mit Wirkung vom 1.8.2002 wesentlich an Bedeutung verloren. Die Gebühr ist durch Streichung der Bezugnahme in Nr 604 KVauf Nr 200 KVentfallen. Nach der Gesetzesänderung ist in dem genannten Beispielsfall der Zeitpunkt der Wirksamkeit des Auftrags nur noch für die Auslagenberechnung von Bedeutung. Würde der Auffassung der AG Witzenhausen und Diepholz gefolgt werden, dass der Vorpfändungsauftrag bereits zeitgleich mit dem Vollstreckungsauftrag erteilt ist, dürfte auch im Fall der Durchführung der Vorpfändung weder ein gesondertes Wegegeld noch eine gesonderte Auslagenpauschale angesetzt werden, weil dann gem § 3von einem einheitlichen Vollstreckungs- und Vorpfändungsauftrag auszugehen wäre.

[16]

Für einen nicht durchgeführten Vorpfändungsauftrag ist unabhängig davon, ob es sich um einen bedingten oder unbedingten Auftrag handelt, keine Gebühr zu erheben; vgl vorherige Fn.

[17]

Harnacke DGVZ 2012, 198.

[18]

Ebenso Winterstein: GvKostG, § 3 Buchst d) mwN.

[19]

Puppe DGVZ 2013, 73.

[20]

Vgl hierzu Kessel DGVZ 2007, 66, aM Hartmann 47. Aufl, § 10 GvKostG Rn 15, der die Auffassung vertritt, dass derselbe Tag durchweg Gleichzeitigkeit bedeutet und sogar noch bei einem zeitlichen Abstand von wenigen Tagen von Gleichzeitigkeit ausgeht.

[21]

Dies haben die Landesjustizverwaltungen in Nr 2 Abs 6 DB-GvKostG klargestellt. Der Auftrag bildet den äußeren Rahmen für die Kostenberechnung. Es würde diesen Rahmen sprengen, wenn mehrere Gläubiger mit mehreren Titeln sich allein durch die Zusammenfassung in einem Auftragsschreiben zu einem Auftrag zusammenschließen könnten.

[22]

Zwei Aufträge liegen auch dann vor, wenn zwei zu einer Gruppe zusammengeschlossene Versicherungen aufgrund von zwei Titeln einen gemeinsamen Auftrag erteilen, AG Hann Münden 30.12.2002, DGVZ 2003, 77.

[23]

AG Westerburg 22.5.2004 – 12 M 823/04, juris, DGVZ 2004, 174.

[24]

Seip DGVZ 2002, 116 folgert hingegen aus dem Umstand, dass in der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 3nur der Fall der gleichzeitigen Vollstreckung aus Urteil und Kostenfestsetzungsbeschluss genannt wird, dass bei der Vollstreckung aus mehreren abgetretenen Forderungen mehrere Aufträge vorliegen. Hierbei wird jedoch nicht berücksichtigt, dass die Gesetzesbegründung die Worte „zum Beispiel“ enthält. Es handelt sich somit bei der Erwähnung von Urteil und Kostenfestsetzungsbeschluss in der Begründung lediglich um einen beispielhaften Hinweis, aus dem keine weiteren Schlüsse gezogen werden können. Die Landesjustizverwaltungen sind dem Aufruf von Seip , in den DB-GvKostG eine Regelung im Sinne seiner Auffassung zu treffen, nicht gefolgt.

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