J. H. Schröder-Kay - Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher

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Das Standardwerk für Gerichtsvollzieher!Die Neuauflage berücksichtigt insbesondere:die Neuregelungen für den
Auftragsbegriff in § 3 GvKostGdie Erhebung der Gebühren nach Nr. 207 und
208 (neu) KV GvKostG für die
gütliche Erledigung der Sache (§ 802b ZPO)die Gebühren- und Auslagenerhebung im
Eintragungsanordnungsverfahren (§ 882c ZPO)die Gebührenerhebung für die Einholung von
Drittauskünften.Auch die Kommentierung zur Erhebung von
Zustellungsgebühren wurde grundlegend überarbeitet.Das Werk bietet eine fundierte Kommentierung des Gerichtsvollzieher-kostengesetzes nebst Kostenverzeichnis, indem es praxisrelevante Probleme aufgreift und Lösungsvorschläge erarbeitet. Es ermöglicht ein vertieftes rechtliches Verständnis durch das Aufzeigen von Regelungszusammenhängen. Der kommentierte Leitfaden zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gibt einen schnellen Überblick über die für Gerichtsvollzieher wesentlichen Vorschriften.Eine Handübersicht der wichtigsten Gebühren liegt griffbereit im Buch.Die Gerichtsvollzieher in Ausbildung und Praxis, Gerichte, Dienstaufsichtsbehörden, Bezirksrevisoren und Prüfungsbeamten sowie Rechtsanwälte haben damit ein kompetentes Nachschlagewerk für die tägliche Praxis zur Hand.

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27

Soweit teilweise in der Literatur angenommen wird, dass auch die Einholung von Fremdauskünften nach den § 755, § 802l ZPO als bedingter Auftrag anzusehen wäre,[19] stand die Klassifizierung der Fremdauskünfte als Nebengeschäft (vgl Rn 14) bislang entgegen. Für die Fälle des § 802l Abs 1 ZPO kommt bei Annahme eines eigenständigen Auftrags aufgrund der Rechtsprechung des BGH (vgl Rn 12) folgerichtig auch die Möglichkeit einer bedingten Antragstellung in Betracht.

VI. Mehrere Aufträge

28

Die früher vielfach als reformbedürftig kritisierte Bestimmung des § 15 aF über die Verteilung der Gebühren bei der gleichzeitigen Durchführung mehrerer Aufträge ist ersatzlos entfallen. Hieraus folgt, dass auch bei der gleichzeitigen Durchführung mehrerer Aufträge durch dieselbe Amtshandlung die Gebühren für jeden Auftrag gesondert zu erheben sind ( Ausnahme:Verwertungsgebühren nach dem 3. Abschnitt des Kostenverzeichnisses). Wegen der Verteilung der Auslagen bei mehreren Aufträgen wird auf die Erl zu § 17verwiesen.

VII. Mehrere Gerichtsvollzieher

29

Wenn der GV einen Auftrag wegen örtlicher Unzuständigkeitan einen anderen GV abgibt, entsteht gem Satz 2 der Vorbemerkung zum 6. Abschnitt des Kostenverzeichnisses keine Gebühr.

30

Bei der Auslagenberechnung ist aufgrund der Bestimmung in Abs 1 S 2zu unterscheiden, ob der übernehmende GV seinen Amtssitz in demselben oder in einem anderen Amtsgerichtsbezirk hat. Wird der Auftrag innerhalb des Amtsgerichtsbezirksabgegeben, sind die Kosten für den Auftrag einheitlich abzurechnen. Der abgebende GV hat in diesem Fall die ihm entstandenen Gebühren und Auslagen sowie die ggf. aufgrund einer Vorschusserhebung bereits eingezogenen Beträge dem übernehmenden GV mitzuteilen ( Nr 2 Abs 8 DB-GvKostG). Bei Abgabe in einen anderen Amtsgerichtsbezirkhingegen ist von zwei Aufträgen auszugehen, so dass der abgebende GV fällig gewordene Gebühren (zB für ein Auskunftsersuchen nach § 755 ZPO) und seine Auslagen (zB Auslagenpauschale sowie das Wegegeld, falls er sich bereits an Ort und Stelle begeben hatte), gesondert ansetzen darf (vgl Nr 2 Abs 8 DB-GvKostG). Die Regelung in den DB-GvKostG geht davon aus, dass auch die Feststellung der örtlichen Unzuständigkeit als Amtshandlung anzusehen ist, denn eine gesonderte Berechnung der Auslagen ist nach Abs 1 S 2nur dann zulässig, wenn mehrere Amtshandlungendurch verschiedene GVerledigt werden. Eine Gebühr nach Nr 604 KVfür eine nicht erledigte Amtshandlung darf der abgebende GV wegen Satz 3 der Vorbemerkung zum 6. Abschnitt des Kostenverzeichnisses im Fall der Weitergabe nicht ansetzen.

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Nach der GVO ist es zulässig, dass ein Auftrag auch dann durch denselben GV erledigt wird, wenn der GV zur Durchführung des Auftrags in mehreren GV-Bezirken tätig werden muss. Dies gilt uneingeschränkt für den Landgerichtsbezirk. Zur Fortsetzung einer bereits begonnenen Amtshandlung darf der GV auch den Landgerichtsbezirk – sogar über die Grenze des Bundeslandes hinaus – überschreiten (vgl § 18 GVO). Im Interesse einer nachdrücklichen Vollstreckung soll verhindert werden, dass der GV seine Tätigkeit abbrechen und den Auftrag weitergeben muss. Gleichwohl wird eine Weitergabe des Auftragsin Betracht kommen, wenn zB Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner vorzunehmen sind, die in unterschiedlichen GV-Bezirken wohnhaft sind. Das Gesetz unterscheidet auch in diesem Fall, ob die beteiligten GV ihren Amtssitz in demselbenoder in unterschiedlichen Amtsgerichtsbezirkenhaben. Im letzteren Fall rechnen nach Abs 1 S 2beide GV gesondert ab, als ob sie gesonderte Aufträge erhalten hätten.

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Wenn mehrere GV einesAmtsgerichtsbezirks tätig werden, muss einheitlich so abgerechnet werden, als ob nur einer tätig geworden wäre. Das hat zB zur Folge, dass nur ein Wegegeld angesetzt werden darf, und zwar das des längsten Weges (vgl Abs 2 S 2der Anmerkung zu Nr 711 KV). Nach § 5 Abs 1 S 1ist für die Kostenerhebung derjenige zuständig, der als letzter mit der Sache befasst wird. Das kann aus Sicht des abgebenden GV zu einem unbilligen Ergebnis führen, wenn er einen Großteil der Arbeit zu leisten hat und hierfür weder Gebühren noch Auslagen ansetzen soll. Das Problem hat aufgrund der mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung neu geschaffenen Möglichkeit der Einholung von Auskünften zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners (§ 755 ZPO) erheblich an Bedeutung gewonnen. Die neu geschaffenen Möglichkeiten der Aufenthaltsermittlung erhöhen die Zahl der Auftragsabgaben. Hinzu kommt, dass dem abgebenden GV durch die Aufenthaltsermittlung Auslagen entstehen. Da es sich bei der Aufenthaltsermittlung jedoch nicht um einen besonderen Auftrag handelt (vgl hierzu Rn 10), kann der abgebende GV weder die entstandene Gebühr nach Nrn 440, 441 KVnoch die durch die Auskunftseinholung angefallenen Auslagen ansetzen. Er hat diese Kosten vielmehr dem übernehmenden GV zur Einziehung mitzuteilen (vgl Nr 2 Abs 8 S 2 DB-GvKostG).

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Bislang ist davon ausgegangen worden, dass dieses auf den ersten Blick unangemessene Ergebnis dadurch zu rechtfertigen ist, dass die Fälle der Bevorzugung und Benachteiligung sich langfristig ausgleichen. Ob diese Betrachtung zutreffend ist, erscheint fraglich. Als Alternative kommen folgende zwei Lösungswege in Betracht:

1. Die beteiligten GV teilen die Kosteneinnahme nach dem jeweiligen Anteil der Tätigkeit untereinander auf. Eine derartige Teilung ist nach den geltenden Bestimmungen zwar nicht vorgeschrieben, aber auch nicht untersagt.
2. Der abgebende GV erhebt zuvor einen Vorschuss. Eine Vorschussanforderung ist kein Kostenansatz, so dass die einschränkende Regelung des § 5hierfür nicht gilt. Soweit der Vorschuss die bis zum Zeitpunkt der Abgabe entstandenen Gebühren und Auslagen nicht übersteigt, dürfte der GV nicht gehalten sein, den Vorschuss weiterzuleiten. Bei den Auslagen ist eine Verrechnung mit dem Vorschuss schon deshalb ohne weiteres möglich, weil Auslagen sofort fällig werden (§ 14 Satz 2). Eine Verrechnung mit bereits entstandenen Gebühren erscheint ebenfalls bedenkenfrei, wenn dem übernehmenden GV die Verrechnung für den späteren Kostenansatz mitgeteilt wird. Die durch Abrechnung des Vorschusses eingezogenen Gebühren und Auslagen sind dem übernehmenden GV gem Nr 2 Abs 8 S 4 DB-GvKostG mitzuteilen.

VIII. Mehrere Amtshandlungen

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Nach Abs 1 S 1liegt auch dann nur einAuftrag vor, wenn mehrere Amtshandlungen beantragt werden. Dies gilt nach der ausdrücklichen Regelung in Abs 2 S 1 Nr 2insbesondere auch dann, wenn der Gerichtsvollzieher mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger zu bewirken hat.

Abs 1zieht allerdings der Zusammenfassung mehrerer Amtshandlungen zu einem Auftrag auch Grenzen. So ist in Abs 1 S 3bestimmt, dass die Zustellung auf Betreiben der Parteien, die Vollstreckung (einschließlich Verwertung) und die besonderen Geschäfte nach dem 4. Abschnitt KV verschiedene Aufträge sind. Auch hierbei muss allerdings wieder eine Einschränkung vorgenommen werden: Dies gilt nur, soweit in Abs 2nicht etwas Abweichendes bestimmt ist. Abs 2enthält eine Aufzählung von Fällen, die bei gleichzeitiger Antragstellungals ein Auftragzu behandeln sind. Durch das Wort „jedoch“ wird dabei verdeutlicht, dass es sich bei dieser Aufzählung um eine Ausnahme von Abs 1handelt. Die Behandlung als ein Auftrag ist insbesondere für die Berechnung des Wegegeldes und der Auslagenpauschale ( Nrn 711, 716 KV) von Bedeutung, weil diese Auslagen je Auftrag nur einmal erhoben werden dürfen. Bei der Berechnung der Dokumentenpauschale ( Nr 700 KV) ist die Bestimmung von Bedeutung, wenn Auslagen für mehr als 50 Seiten anzusetzen sind. Es kann hingegen zu den in Abs 2aufgeführten Fallkonstellationen nicht davon ausgegangen werden, dass je Auftrag auch nur eine Gebühr anfällt. Für die Gebührenberechnung gilt vielmehr Folgendes:

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