J. H. Schröder-Kay - Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher

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Das Standardwerk für Gerichtsvollzieher!Die Neuauflage berücksichtigt insbesondere:die Neuregelungen für den
Auftragsbegriff in § 3 GvKostGdie Erhebung der Gebühren nach Nr. 207 und
208 (neu) KV GvKostG für die
gütliche Erledigung der Sache (§ 802b ZPO)die Gebühren- und Auslagenerhebung im
Eintragungsanordnungsverfahren (§ 882c ZPO)die Gebührenerhebung für die Einholung von
Drittauskünften.Auch die Kommentierung zur Erhebung von
Zustellungsgebühren wurde grundlegend überarbeitet.Das Werk bietet eine fundierte Kommentierung des Gerichtsvollzieher-kostengesetzes nebst Kostenverzeichnis, indem es praxisrelevante Probleme aufgreift und Lösungsvorschläge erarbeitet. Es ermöglicht ein vertieftes rechtliches Verständnis durch das Aufzeigen von Regelungszusammenhängen. Der kommentierte Leitfaden zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gibt einen schnellen Überblick über die für Gerichtsvollzieher wesentlichen Vorschriften.Eine Handübersicht der wichtigsten Gebühren liegt griffbereit im Buch.Die Gerichtsvollzieher in Ausbildung und Praxis, Gerichte, Dienstaufsichtsbehörden, Bezirksrevisoren und Prüfungsbeamten sowie Rechtsanwälte haben damit ein kompetentes Nachschlagewerk für die tägliche Praxis zur Hand.

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Gleichzeitige Zustellung eines Vollstreckungstitels und Vollstreckung hieraus gegen den ZustellungsempfängerDie Gebühren für die Zustellung und die Vollstreckung sind gesondert zu erheben, weil es sich nicht um gleichartige Gebühren handelt (vgl Erl zu § 10).
Gleichzeitige Zustellung mehrerer Titel an denselben ZustellungsempfängerEs handelt sich zwar um gleichartige Gebühren, in § 10 Abs 2 S 3 Nr 1 ist jedoch als Ausnahme bestimmt, dass Zustellungsgebühren für jede Zustellung gesondert zu erheben sind.
Gleichzeitige Zustellung desselben Vollstreckungstitels an GesamtschuldnerEs handelt sich zwar um gleichartige Gebühren, die Sonderregelung in § 10 Abs 2 S 3 Nr 1, wonach für jede Zustellung die Zustellungsgebühr gesondert zu erheben ist, gilt jedoch auch für die Zustellung desselben Titels an Gesamtschuldner.
Mehrere Vollstreckungshandlungen aufgrund desselben Titels gegen denselben (Vollstreckungs-)schuldnerWenn es sich um unterschiedliche Vollstreckungshandlungen handelt, sind die Gebühren gesondert zu erheben, weil sie nicht gleichartig sind. Ist der GV beauftragt, die gleiche Vollstreckungshandlung wiederholt vorzunehmen, sind aufgrund der Ausnahmebestimmung des § 10 Abs 2 S 1 ebenfalls mehrere Gebühren zu erheben. Im Gegensatz zur ZPO kennt das FamFG den Begriff des Vollstreckungsschuldners nicht, sondern verwendet den Begriff des „Verpflichteten“. Damit im GvKostG nicht wiederholt beide Begriffe nebeneinander verwendet werden müssen, werden in § 3beide Begriffe unter dem Begriff „Schuldner“ zusammengefasst.
Vollstreckungshandlungen gegen GesamtschuldnerIn § 10 Abs 3 S 1 ist für diesen Fall bestimmt, dass die Gebühren für jeden Gesamtschuldner gesondert zu erheben sind.
Verbindung eines Vollstreckungsauftrags mit dem Auftrag zur Abgabe der VermögensauskunftDie Gebühren sind gesondert zu erheben, weil sie nicht gleichartig sind.

Wegen des Zusammenwirkens der Bestimmungen des §§ 3, 10und des Kostenverzeichnisses bei der Berechnung der Gebühren, des Wegegeldes und der Auslagenpauschale wird auch auf das Schaubild im Anhang ( Rn 70) verwiesen.

IX. Mehrere Vollstreckungstitel

35

Der Grundsatz, dass mehrere Amtshandlungen in einem Auftragsschreiben zusammengefasst werden können, gilt nicht grenzenlos. Ein Auftraggeber, der mehrere Vollstreckungstitelgegen verschiedene, räumlich nahe beieinander wohnhafte Schuldner besitzt, könnte ansonsten auf den Gedanken verfallen, sämtliche Vollstreckungsaufträge gegen Schuldner in demselben Amtsgerichtsbezirk in einem Auftragsschreiben zusammenzufassen. Die Grenzen werden in Abs 2gezogen. Aus der Bestimmung, dass es sich um denselben Auftrag handelt, wenn der GV gleichzeitig beauftragt wird, mehrere Vollstreckungshandlungen aufgrund desselben Titels gegen denselben Schuldner oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen, ist im Umkehrschluss zu folgern, dass es sich nicht um denselben Auftrag handelt, wenn

die mehreren Aufträge nicht gleichzeitig erteilt werden, oder wenn
die mehreren Aufträge nicht gegen denselben Schuldner oder gegen Gesamtschuldner gerichtet sind.

In den genannten Fällen ist die Zusammenfassung der mehreren Aufträge in einem Auftragsschreiben kostenrechtlich ohne Belang.

36

Umgekehrt wird auch die Frage problematisiert, ob eine „gleichzeitige“ Auftragserteilung auch dann noch vorliegt, wenn ein Auftraggeber gegen denselben Schuldner zwei Aufträge zeitlich getrennt an einem Tag erteilt. Für die Annahme, dass ein Zugang am gleichen Tag ausreicht, findet sich im Gesetz keine Stütze. Der Begriff der „Gleichzeitigkeit“ wird dort nicht näher definiert. Sprachlich muss deshalb davon ausgegangen werden, dass ein Zugang zum selben Zeitpunkt gemeint ist.[20] Dies wäre zB gegeben, wenn beide Aufträge mit derselben Post zugehen.

37

Die nach dem Inkrafttreten des neuen Gerichtsvollzieherkostengesetzes umstrittene Frage (vgl 11. Aufl, § 3 Rn 11), ob die gleichzeitige Vollstreckung eines Gläubigers aus mehreren Titeln gegen denselbenSchuldner oder gegen Gesamtschuldner einen oder mehrere Aufträge darstellt, ist mit Art 19 OLGVertrÄndG durch eine entsprechende Ergänzung von Abs 1 S 1dahingehend geregelt worden, dass von einem Auftrag auszugehen ist. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass es sich um mehrere Titel desselben Gläubigershandelt. Wenn ein Auftraggeber nur als Vertreter (zB als Rechtsanwalt oder Inkassounternehmen) gleichzeitig für mehrere Gläubiger tätig wird, handelt es sich um mehrere Aufträge entsprechend der Zahl der materiell-rechtlichen Gläubiger.[21] Das gilt sowohl für Zustellungs- als auch für Vollstreckungsaufträge.[22] Das Gleiche gilt auch, wenn das Hauptzollamt Forderungen von Sozialversicherungsträgern vollstreckt. Zwar wird durch § 252 AO das Hauptzollamt als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche fingiert, diese Fiktion bewirkt jedoch keinen Forderungsübergang vom Sozialversicherungsträger auf das Hauptzollamt. Kostenrechtlich maßgebend ist, dass der Sozialversicherungsträger materiell-rechtlich Inhaber der zu vollstreckenden Forderung bleibt. Wenn das Hauptzollamt gleichzeitig für mehrere Sozialversicherungsträger vollstreckt, richtet sich somit die Zahl der Aufträge nach der Zahl der Sozialversicherungsträger.[23]

38

Anders ist die Rechtslage hingegen zu beurteilen, wenn ein Inkassobüro oÄ materiell- rechtlich als Gläubiger anzusehen ist, weil ihm die Ansprüche abgetreten worden sind. Wenn titulierte Forderungen verschiedener Gläubiger gegen denselben Schuldner an ein Einzelunternehmen abgetreten werden und dieses hieraus nach der Titelumschreibung gleichzeitig vollstreckt, handelt es sich um einen Auftrag iSd § 3.[24]

X. Mehrere Gläubiger

39

Wenn mehrere Gläubiger aus mehreren Titeln vollstrecken, liegen mehrere Aufträge vor; vgl Rn 37. Vollstrecken hingegen mehrere Gläubiger aus einem gemeinschaftlicherwirkten Titel wegen einer ihnen gemeinschaftlichzustehenden Forderung, so handelt es sich um nur einen Auftrag, der Kosten nach dem GvKostG nur einmal entstehen lässt.[25] Dies haben die Landesjustizverwaltungen in Nr 2 Abs 6 S 2 DB-GvKostG nochmals ausdrücklich klargestellt. Wenn allerdings[26] mehrere Gläubiger wegen verschiedenerForderungen aus einem Titel vollstrecken, liegen wiederum mehrere Aufträge vor.

XI. Gesamtschuldner

40

Haften mehrere Schuldner als Gesamtschuldner(§ 421 BGB), so werden die Zustellgebühren (1. Abschnitt des Kostenverzeichnisses) sowie die Gebühren für die Vorpfändung ( Nr 200 KV), die Pfändung ( Nr 205 KV), die Abnahme der Vermögensauskunft ( Nr 260 KV) und die Verhaftung ( Nr 270 KV) für jeden Gesamtschuldner gesondert erhoben (§ 10 Abs 2, 3). Das Gleiche gilt für die entsprechende Nicht-Erledigungsgebühr nach dem 6. Abschnitt des Kostenverzeichnisses. Andere Gebühren dürfen nur einmal angesetzt werden (vgl Erl zu § 10 Rn 20). Auslagen (insbes Wegegeld und Auslagenpauschale) dürfen ebenfalls nur einmal angesetzt werden.

41

Wohnen Gesamtschuldner in Hausgemeinschaft (zB Eheleute, Eltern und Kinder, Geschwister) und beschränkt sich der GV deshalb auf die Aufnahme eines Protokolls, so ist der Ansatz nur einer Gebühr aus diesem Anlass nicht vertretbar. Für den Gebührenansatz ist nicht die Zahl der aufgenommenen Protokolle, sondern die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs 3 maßgebend.

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