(4) Die Befreiung von der Zahlung der Kosten oder der Gebühren steht der Entnahme der Kosten aus dem Erlös ( § 15) nicht entgegen.
– Keine Durchführungsbestimmungen –
I. Allgemeines1 – 4
II. Befreiung von Bund, Ländern und Gemeinden5
III. Befreiung bei Räumungsvollstreckung6 – 9
IV. Bund und Länder und die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Körperschaften oder Anstalten10 – 21
V. Die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg22 – 24
VI. Vergünstigungen bei der Durchführung des Zweiten, Achten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und des Bundesversorgungsgesetzes25 – 29
VII. Sonstige Kostenbefreiungsvorschriften30, 31
VIII. Landesrechtliche Vorschriften32 – 34
IX. Entnahme nach § 15 zu Lasten eines Kostenbefreiten35, 36
X. Einrichtungen, Anstalten usw, die keine Kostenbefreiung genießen37 – 39
XI. Verhalten des GV bei Unklarheit, ob Kostenbefreiung besteht40, 41
XII. Zusammentreffen von Kostenbefreiten mit Nichtbefreiten42, 43
XIII. Auslagenerstattung nach § 7 GVO44
XIV. Anhang45 – 56
1. Baden-Württemberg46
2. Berlin47
3. Brandenburg48
4. Bremen49
5. Hamburg50
6. Mecklenburg-Vorpommern51
7. Niedersachsen52
8. Nordrhein-Westfalen53
9. Rheinland-Pfalz54
10. Saarland55
11. Schleswig-Holstein56
1
§ 2gewährt dem Bund und den Ländern und den dort näher bezeichneten Körperschaften und Anstalten eine persönliche Befreiung von den GV-Kosten.
2
Abs 1 S 2regelt die früher heftig umstrittene Frage, ob Gebührenbefreiung besteht, wenn die Behörde eines befreiten Rechtsträgers die Forderung eines nicht befreiten Gläubigers vollstreckt. In diesen Fällen wird durch § 252 AO die vollstreckende Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche fingiert. Abs 1 S 2stellt klar, dass diese Fiktion keine Gebührenbefreiung bewirkt. Ein wichtiges Beispiel für die Einziehung von Forderungen nicht-befreiter Stellen durch eine befreite Behörde ist die Zuständigkeit der als Behörde der Bundesfinanzverwaltung befreiten Hauptzollämter für die Vollstreckung von Forderungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der gesetzlichen Krankenkassen, die allesamt nicht von der gesetzlichen Kostenfreiheit profitieren.[1]
3
Die Regelung des Abs 1 S 2beschränkt sich nicht auf die Fälle des § 252 AO, sondern umfasst durch die Bezugnahme auf „entsprechende Vorschriften“ alle Fälle, in denen die (kostenbefreite) vollstreckende Stelle nicht selbst Gläubigerin der Forderung ist. Eine (kostenbefreite) Kasse, die im Wege der Amts- oder Rechtshilfe für einen anderen (nicht kostenbefreiten) Gläubiger vollstreckt, kann deshalb keine Kostenfreiheit in Anspruch nehmen.[2]
4
Nach Abs 2 S 1gilt die Befreiung von den Gebühren für die Träger der Sozialhilfe bei der Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, für die zuständigen Träger der Leistungen bei der Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Durchführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch; vgl hierzu Rn 25 bis 29. Daneben sind mit der gesetzlichen Neufassung im Jahre 2001 erstmalig auch die Träger der Kriegsopferfürsorge in den Kreis der Gebührenbefreiten aufgenommen worden. Abs 2 S 2stellt klar, dass das Gesetz den Geltungsbereich anderer Kostenbefreiungsvorschriften, die nicht ausdrücklich auch die GV-Kosten umfassen, nicht auf die GV-Kosten ausdehnen will. Nach Abs 3bleibt weitergehendes Landesrecht unberührt.
II. Befreiung von Bund, Ländern und Gemeinden
5
Die GV-Kosten werden – genau wie die im GKG und im GNotKG bestimmten Gerichtskosten – für die Inanspruchnahme eines Gerichtsorgans erhoben. Auch sie fließen – wie die Gerichtskosten – zur Landeskasse ( Nr 1 DB-GvKostG). Die Übereinstimmung zwischen GV-Kosten und Gerichtskosten in dieser Hinsicht hat den Bundesgesetzgeber veranlasst, in Abs 1eine mit den entsprechenden Bestimmungen des GKG ( § 2 Abs 1) und des GNotKG (§ 2 Abs 1) inhaltlich übereinstimmende Befreiungsvorschrift für die GV-Kosten zu schaffen. Genau wie nach GKG und GNotKG sind der Bundund die Ländervon der Zahlung der GV-Kosten befreit. Einbegriffen sind auch hier die nach den Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Körperschaften oder Anstalten. Die kommunalen Behörden(Städte, Gemeinden, Landkreise) sind hingegen nicht aufgrund von Bundesrecht allgemein kostenbefreit. Die Befreiung der Kommunen richtet sich nach den im Anhang abgedruckten landesrechtlichen Befreiungsbestimmungen, die durchaus unterschiedlich ausfallen.
III. Befreiung bei Räumungsvollstreckung
6
Abs 1 S 1enthält eine Einschränkung der allgemeinen Kostenbefreiung von Bund und Ländern. Bei der Vollstreckung zur Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen ( § 885 ZPO )besteht keine Kostenfreiheit, soweit die Auslagen einen Betrag von 5 000 € überschreiten. Mit dieser Regelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Fälle bekannt geworden sind, wo bei Räumungsaufträgen des Bundes Kosten in Millionenhöhe entstanden sind, die dem GV aus der Kasse des jeweiligen Landes ersetzt werden mussten. Es handelt sich um eine Kompromissentscheidung des Gesetzgebers zwischen dem Wunsch der Länder, die Auslagenbefreiung insbesondere des Bundes bei Räumungsvollstreckungen zu beseitigen und dem Wunsch des Bundes, die Befreiung in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.
7
Eine Zahlungspflicht der ansonsten kostenbefreiten Stelle besteht nur für Auslagen, die den Betrag von 5 000 € überschreiten. Gebühren bleiben unberücksichtigt.
8
Beispiel:
Durch eine Räumung im Auftrag des Bundes entstehen Gebühren in Höhe von 100 € und Auslagen in Höhe von 6 000 €. Der Vollstreckungsschuldner ist zahlungsunfähig. Gegen den Bund ist ein Betrag von 1 000 € anzusetzen.
9
Bei der Ermittlung der Betragsgrenze sind sämtliche Auslagen zu berücksichtigen, die im Rahmen der Durchführung des Auftrags ( § 3) angefallen sind.
IV. Bund und Länder und die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Körperschaften oder Anstalten
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Abgesehen von der vorstehend unter Rn 7aufgeführten Ausnahme sind Bund und Ländervon der Zahlung der GV-Kosten (Gebühren und Auslagen) schlechthin befreit (unbeschränkte persönliche Kostenbefreiung). Diese Kostenbefreiung gilt ohne Rücksicht darauf, ob das Land einen GV seines eigenen Landes oder eines anderen Landes in Anspruch nimmt. Sie gilt als persönliche Befreiung für alle Angelegenheiten, also sowohl für öffentlich-rechtliche (zB Beitreibung von öffentlichen Abgaben, etwa Gerichtskosten) wie für privatrechtliche Angelegenheiten (zB Einziehung von Forderungen aus privatrechtlichen Verträgen, etwa aus Mietverträgen oÄ).[3]
11
Unter den nach den Haushaltsplänendes Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Körperschaften oder Anstalten, auf die sich die Befreiung erstreckt, sind selbstständige Unternehmen mit eigener Verfassung und Verwaltung zu verstehen, die ihre Rechtsgeschäfte und sonstigen Rechtshandlungen im eigenen Namen vornehmen und dabei nach außen hin nicht als Behörden des Bundes oder eines Landes, sondern als eigene Rechtspersönlichkeiten auftreten, die aber doch Teile des Fiskus selbst sind und mit ihren gesamten Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes erscheinen. Sie stellen also Unternehmen des Bundes oder eines Landes dar und unterscheiden sich von den Behörden des Bundes oder eines Landes im engeren Sinne nur insoweit, als das Vermögen, das ihrem Betriebe gewidmet ist und das sie erwerben, von dem sonstigen Vermögen des Bundes oder Landes getrennt verwaltet wird (Sondervermögen). Es fallen darunter die bundeseigenen Verwaltungen mit eigenem Verwaltungsunterbau
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