J. H. Schröder-Kay - Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher

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Das Standardwerk für Gerichtsvollzieher!Die Neuauflage berücksichtigt insbesondere:die Neuregelungen für den
Auftragsbegriff in § 3 GvKostGdie Erhebung der Gebühren nach Nr. 207 und
208 (neu) KV GvKostG für die
gütliche Erledigung der Sache (§ 802b ZPO)die Gebühren- und Auslagenerhebung im
Eintragungsanordnungsverfahren (§ 882c ZPO)die Gebührenerhebung für die Einholung von
Drittauskünften.Auch die Kommentierung zur Erhebung von
Zustellungsgebühren wurde grundlegend überarbeitet.Das Werk bietet eine fundierte Kommentierung des Gerichtsvollzieher-kostengesetzes nebst Kostenverzeichnis, indem es praxisrelevante Probleme aufgreift und Lösungsvorschläge erarbeitet. Es ermöglicht ein vertieftes rechtliches Verständnis durch das Aufzeigen von Regelungszusammenhängen. Der kommentierte Leitfaden zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gibt einen schnellen Überblick über die für Gerichtsvollzieher wesentlichen Vorschriften.Eine Handübersicht der wichtigsten Gebühren liegt griffbereit im Buch.Die Gerichtsvollzieher in Ausbildung und Praxis, Gerichte, Dienstaufsichtsbehörden, Bezirksrevisoren und Prüfungsbeamten sowie Rechtsanwälte haben damit ein kompetentes Nachschlagewerk für die tägliche Praxis zur Hand.

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8

Die Erläuterungen in Kap 2 erstrecken sich im Allgemeinen auch auf die Durchführungsbestimmungen, jedoch ist auf eine bloße Wiederholung des Inhalts dort, wo er für sich spricht, verzichtet worden.

V. Analogie

9

Liegt eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Gesetzeslücke vor, kommt eine Gesetzesauslegung im eigentlichen Sinn nicht in Betracht, sondern es stellt sich die Frage, ob ein bestimmter Rechtssatz auf einen von ihm nicht erfassten gleichartigen oder ähnlichen Tatbestand im Wege der Analogie angewendet oder ausgeweitet werden kann. Der dem Rechtsstaatsprinzip innewohnende Grundsatz der Rechtssicherheit und Tatbestandsbestimmtheit erfordert im Kostenrecht grds ein überschaubares Kostenrisiko. Das bedingt im GvKostG die Vorausberechenbarkeit der Gerichtsvollzieherkosten.[2] Diese Überlegung spricht für eine sehr zurückhaltende Anwendung der Analogie im Gerichtsvollzieherkostenrecht.[3] Die Formulierung in § 1, dass für die Tätigkeit des GV Kosten „nur nach diesem Gesetz“ erhoben werden dürfen, zielt in dieselbe Richtung.

VI. Verwaltungszwangsverfahren

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Das GvKostG gilt auch dann, wenn der GV im Verwaltungszwangsverfahren tätig wird.

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Für den Anwendungsbereich des Justizbeitreibungs gesetzesergibt sich das aus § 10 Abs 2 JBeitrG.[4] Kraft Bundesrechts gilt das JBeitrG für die Justizbehörden der Länder insoweit, als diese Ansprüche einziehen, die auf bundesrechtlicher Regelung beruhen ( § 1 Abs 2aaO). Kraft Landesrechts gilt es aufgrund entsprechender Verweise in den Landesjustizkostengesetzen auch insoweit, als die Justizbehörden der Länder Ansprüche einziehen, die nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen. Hierzu handelt es sich im Wesentlichen um Justizverwaltungskosten, die aufgrund landesrechtlicher Justizkostengesetze einzuziehen sind.

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Im Übrigen lässt Abs 2die landesrechtlichen Vorschriften über die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren unberührt. In den Landesgesetzen über die Kosten im Bereich der Justizverwaltung der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen und Schleswig-Holstein sowie in den Justizkostengesetzen von Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ist jedoch bestimmt worden, dass das GvKostG auch dann anzuwenden ist, wenn Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung im Verwaltungszwangsverfahren für andere als Justizbehörden tätig werden.

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Die Verwaltungsvollstreckungsgesetze von Baden-Württemberg, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, des Saarlandes sowie in Sachsen-Anhalt und Thüringen enthalten Vorschriften, nach denen ebenfalls das GvKostG anzuwenden ist, wenn GV oder Justizvollstreckungsassistenten (-sekretäre) im Wege der Amtshilfe oder Vollstreckungshilfe im Verwaltungsvollstreckungsverfahren für andere als Justizbehörden tätig werden.

VII. Kostenbegriff

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Wie § 1 GKG, § 1 FamGKG und § 1 GNotKG stellt § 1den Kostenbegriff auch für das Gebiet des GV-Kostenrechts klar. Der Oberbegriff „Kosten“ umfasst Gebühren und Auslagen. Dabei ist unter „Gebühr“ eine Abgabe für eine amtliche Tätigkeit des GV zu verstehen, die ohne Rücksicht darauf erhoben wird, ob überhaupt und ggf. in welcher Höhe ein messbarer Verwaltungsaufwand mit dieser Tätigkeit verbunden ist. Unter „Auslagen“ wird dagegen in jedem Fall, und zwar auch dort, wo Auslagen-Pauschsätze bestimmt sind (zB Dokumentenpauschale), der Ersatz einer tatsächlich gemachten Aufwendung verstanden.

VIII. Kostenanspruch

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Der GV steht nach unbestrittener Auffassung in keinem Auftragsverhältniszu den Parteien. Nach dem GvKostG werden vielmehr für die Inanspruchnahme eines besonderen Staatsorgans, nämlich des GV, Kosten zur Staatskasse erhoben. Der Kostenanspruch ist öffentlich-rechtlicher Natur. Gläubiger des Kostenerstattungsanspruchs ist ausschließlich das Land als Dienstherr des GV.[5] Der GV hingegen bezieht als Beamter ein festes Gehalt. Er ist nicht selbst Gläubiger der Gebühren und Auslagen.

IX. Diensteinkommen des GV

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Ob und inwieweit dem GV zur Abgeltung seiner BürokostenAnteile an den Gebühren gewährt und Auslagen überlassen werden, ist eine Angelegenheit des Dienst- und Besoldungsrechts, nicht mehr eine Angelegenheit des Kostenrechts (vgl § 7 GVO). Die besoldungsrechtliche Grundlage war früher bundeseinheitlich in § 49 Bundesbesoldungsgesetz geregelt. Seit dem Übergang der Zuständigkeit für Besoldungsfragen vom Bund auf die Länder gilt § 49 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31.8.2006 geltenden Fassung vom 6.8.2002 (BGBl I, S 3020) iVm § 86 des Bundesbesoldungsgesetzes idF vom 19.6.2009 (BGBl I, S 1990) weiter, soweit die Länder keine Neuregelungen getroffen haben.

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Mittlerweile haben fast alle Länder eigene Regelungen zur Abgeltung der Bürokosten erlassen. Die Regelungen sind unterschiedlich. Einige Länder gewähren eine pauschale Vollstreckungsvergütung, mit der zugleich auch die Bürokosten abgegolten werden, in anderen Ländern ist eine getrennte Ermittlung von Festsetzung von Vollstreckungsvergütung und Bürokostenentschädigung vorgesehen. Die Verbindung zum Kostenrecht besteht rechtlich lediglich darin, dass die Höhe der Vergütung im Wege eines Prozentanteils an den eingenommenen Gebühren ermittelt wird. Auch in den Entschädigungsregelungen wird die Höhe der Entschädigung zum Teil von der Höhe der Gebühreneinnahmen beeinflusst. Somit ergeben sich trotz der rechtlichen Trennung zwischen Kostenrecht und Besoldungsrecht für die GV unmittelbare Auswirkungen der Höhe der von ihnen eingenommenen Gebühren auf ihr Einkommen. Gleiches gilt für die Auslagen, da die eingezogenen Auslagen mit Ausnahme der Dokumentenpauschale dem GV überlassen werden (§ 7 Abs 2 GVO).

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Die auf Grund des Besoldungsrechts dem GV zu überlassenen Gebührenanteile werden im Verordnungswege festgesetzt. In einigen Ländern erfolgt eine jährliche Überprüfung, andere Länder zahlen durchgängig einen festen Anteil.

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Die Vorschrift des § 34 ZPO über den Gerichtsstand für Klagen der GV wegen Gebühren und Auslagen ist gegenstandslos, da der GV für die Geltendmachung von Kostenansprüchen im ordentlichen Rechtsweg weder aktiv noch passiv legitimiert ist. Für GV-Kosten gilt § 5; § 1 Abs 1 Nr 7, § 8 JBeitrG.

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Im Hinblick auf die hoheitliche Stellung des GV ist bei Verwahrungsverträgen mit Dritten grds davon auszugehen, dass der GV den Vertrag im Namen des Justizfiskus abschließt, sofern er nicht ausdrücklich im eigenen Namen auftritt.[6] Der GV handelt bei Abschluss derartiger Verträge im Namen des Landes, als dessen Bediensteter er tätig wird. Seine Vertretungsmacht, das Land zu verpflichten, ergibt sich unmittelbar aus § 808 Abs 2, § 885 Abs 3 ZPO.

X. Erfasste Tätigkeiten des GV

21

Unter „Tätigkeit des Gerichtsvollziehers“ iSd § 1ist jede Tätigkeit zu verstehen, die der GV in seiner amtlichen Eigenschaftverrichtet. Es gehören dazu in erster Linie die vom GV in Gesetzen oder Verwaltungsvorschriften ausdrücklich übertragenen Geschäfte, wobei es nicht darauf ankommt, ob das GvKostG für das betreffende Geschäft eine Gebühr vorsieht. Fehlt es an einer Gebührenvorschrift, so ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber das Geschäft nicht mit einer Gebühr belegen wollte.

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Wird eine Amtshandlung erfolglos versuchtoder der Auftrag vorzeitig erledigt, darf eine Gebühr nur angesetzt werden, wenn das GvKostG eine Gebühr ausdrücklich vorsieht. Entsprechende Gebührenregelungen enthalten die Nrn 600–604 KV.

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