J. H. Schröder-Kay - Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher

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Das Standardwerk für Gerichtsvollzieher!Die Neuauflage berücksichtigt insbesondere:die Neuregelungen für den
Auftragsbegriff in § 3 GvKostGdie Erhebung der Gebühren nach Nr. 207 und
208 (neu) KV GvKostG für die
gütliche Erledigung der Sache (§ 802b ZPO)die Gebühren- und Auslagenerhebung im
Eintragungsanordnungsverfahren (§ 882c ZPO)die Gebührenerhebung für die Einholung von
Drittauskünften.Auch die Kommentierung zur Erhebung von
Zustellungsgebühren wurde grundlegend überarbeitet.Das Werk bietet eine fundierte Kommentierung des Gerichtsvollzieher-kostengesetzes nebst Kostenverzeichnis, indem es praxisrelevante Probleme aufgreift und Lösungsvorschläge erarbeitet. Es ermöglicht ein vertieftes rechtliches Verständnis durch das Aufzeigen von Regelungszusammenhängen. Der kommentierte Leitfaden zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gibt einen schnellen Überblick über die für Gerichtsvollzieher wesentlichen Vorschriften.Eine Handübersicht der wichtigsten Gebühren liegt griffbereit im Buch.Die Gerichtsvollzieher in Ausbildung und Praxis, Gerichte, Dienstaufsichtsbehörden, Bezirksrevisoren und Prüfungsbeamten sowie Rechtsanwälte haben damit ein kompetentes Nachschlagewerk für die tägliche Praxis zur Hand.

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XV. Vollstreckung von Geldstrafen usw

34

Werden zusammen mit einer Geldstrafe, Geldbuße, einem Ordnungs- oder Zwangsgeld usw (§ 1 Abs 1 EBAO, § 1 Nrn 1–3 JBeitrG) die Kosten des Verfahrens beigetrieben (§ 1 Abs 1, 3 EBAO), so gelten nach § 1 Abs 4 JBeitrG auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung der Vermögensstrafe oder Geldbuße. Da jedoch beide Arten von Ansprüchen – Geldstrafe usw und Kosten – nach dem JBeitrG beigetrieben werden, gilt hinsichtlich der GV-Kosten uneingeschränkt das GvKostG ( § 10 Abs 2 JBeitrG).

XVI. Geltung für Vollziehungsbeamte

35

Die Anwendbarkeit des JBeitrG umfasst alle dort in § 1genannten Ansprüche, einerlei, ob sie auf bundes- oder landesrechtlicher Regelung beruhen. Für Beitreibungen nach dem JBeitrG ist der GV zuständig, soweit nicht nach den bestehenden Verwaltungsbestimmungen die Beitreibung den Vollziehungsbeamten der Justiz übertragen ist (§ 196 GVGA). Der Vollziehungsbeamte tritt dann an die Stelle des GV (§ 6 Abs 3 JBeitrG). Für die Tätigkeit der Vollziehungsbeamten gelten die Vorschriften des GvKostG sinngemäß ( § 10 Abs 2 JBeitrG).

XVII. Anwendung des GvKostG nach § 107 Abs 3 OWiG

36

Seit dem Inkrafttreten des KostRÄndG 94 wurde nach § 107 Abs 3 Nr 3 OWiG für jede Zustellung durch Bedienstete der Verwaltungsbehörde an Stelle der tatsächlichen Aufwendungen ein Betrag in Höhe der in § 16 Abs 1 aF bestimmten Gebühr als Auslage erhoben. Mit dem GvKostRNeuOG wurde die Bezugnahme auf das GvKostG wieder aufgegeben. Nach § 107 Abs 3 OWiG wird aktuell für Zustellungen durch Bedienstete der Verwaltungsbehörde ein Zustellentgelt von 3,50 € erhoben.

XVIII. Gebühren für die Einziehung von GV-Kosten

37

Für die Einziehung von GV-Kosten dürfen Gebühren nur dann angesetzt werden, wenn die Beitreibung dieser Kosten besondere Vollstreckungsmaßnahmen erforderlich macht (vgl Nr 2 GvKostGr aF, jetzt im Verwaltungswege nicht mehr ausdrücklich geregelt). Dies hat insbesondere Bedeutung für die Kosteneinziehung vom Auftraggeber. Hier dürfen Gebühren nur angesetzt werden, wenn der GV aufgrund eines Vollstreckungsauftrags der Gerichtskasse gegen den Auftraggeber als nunmehrigen Vollstreckungsschuldner vorgeht.

XIX. Kleinbeträge

38

Die zur Verwaltungsvereinfachung ergangenen allgemeinen Bestimmungen über die Behandlung von Kleinbeträgen gelten für den unmittelbaren Geschäftsverkehr der GV mit ihren Auftraggebern nicht. An ihre Stelle treten die Sondervorschriften in Nr 8 Abs 1 DB-GvKostG und § 59 GVO (vgl auch Nr 7 Abs 5 DB-GvKostG).

XX. Pflichtgemäßes Ermessen

39

Aus der Bindung der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz (Art 20 Abs 3 GG) folgt für den GV insbesondere die Pflicht zum verfahrensgemäßen Handeln, zur fehlerfreien Ermessensausübung und zur Beachtung der Verhältnismäßigkeit.[16] Kann der GV zwischen kostenerzeugenden Amtshandlungen nach pflichtgemäßem Ermessen wählen (zB persönliche Zustellung oder Zustellung durch die Post iSd § 15 Abs 2 GVGA), wäre eine willkürliche Entscheidung ermessensfehlerhaft. Pflichtgemäßes Ermessen beinhaltet eine an der gesetzlichen Zielvorstellung ausgerichtete angemessene und sachgerechte Lösung im Einzelfall. Ausgehend von der Pflicht des GV, nur die notwendigen Kosten entstehen zu lassen, muss der GV die jeweils im Widerstreit befindlichen wirtschaftlichen Interessen mit sachlichen Argumenten gerecht und angemessen gegeneinander abwägen. Zur Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens bei der Auswahl der Zustellungsart vgl iÜ Erl zu § 7 Rn 13–18.

Anmerkungen

[1]

LG Koblenz 16.11.1981, 4 T 556/81, DGVZ 1982, 77. Im Gegensatz zum Gericht ist der GV aufgrund seiner beamtenrechtlichen Gehorsamspflicht an Vorgaben seines Dienstherrn gebunden, die dieser zum einheitlichen Vollzug des GvKostG erlässt. Er ist auch nicht berechtigt, gegen dienstliche Anweisungen zur Auslegung des Kostengesetzes die Verwaltungsgerichte anzurufen, vgl hierzu BayVGH 21.5.2003, DGVZ 2004, 25.

[2]

BVerfGE 34, 366.

[3]

Lappe Rpfleger 1984, 337 spricht sich sogar für ein Analogieverbot aus.

[4]

Abgedruckt in Kap 1 D.

[5]

Vgl BGH 9.11.2000 – III ZR 314/99, Rpfleger 2001, 140.

[6]

BGH 17.6.1999 – IX ZR 308/98, juris, DGVZ 1999, 167.

[7]

OLG Köln 25.1.2017, JB 2017, 659; AG Mettmann 27.12.2017, JB 2018, 214 mwN.

[8]

Nr 2 Abs 7 Buchst b) DB-GvKostGenthält noch die Regelung, dass die Einholung von Auskünften nach § 802l ZPO als Nebengeschäft anzusehen ist. Allerdings hat der BGH mit Beschl v 20.9.2018 – I ZB 120/17, juris – entschieden hat, dass für den Bereich der Rechtsanwaltsvergütung der Antrag auf Einholung von Drittauskünften als besondere Angelegenheit zu werten sei. Zu den möglichen Auswirkungen der Entscheidung auf das GvKostG vgl die Erl zu § 3 Rn 11.

[9]

Zur Sequestration und ihre Vergütung vgl Gleußner DGVZ 1996, 33.

[10]

BGH 9.11.2000 – III ZR 314/99, Rpfleger 2001, 140.

[11]

LG Offenburg 4.5.1988, DGVZ 1990, 11.

[12]

OLG Bremen 18.8.1992 – 1 W 23/92, juris, DGVZ 1993, 9.

[13]

LG Göttingen 20.1.1995, DGVZ, 42; a.A. LG Heilbronn 16.3.1995, DGVZ, 74, das zwar auch den Zeitaufwand berücksichtigt, daneben aber nicht auf den Wert der Sache, sondern auf den Grad der vom GV übernommenen Verantwortung abstellt.

[14]

OLG Stuttgart 15.4.1994 – 8 W 203/94, juris, DGVZ 1994, 87. Das LG Hagen hat in einem Fall, in dem der Sequester nicht die Verwaltung, sondern die Überwachung der Verwahrung bei einem Dritten zu erledigen hatte, einen Betrag in Höhe von einem Viertel der Vergütung eines Insolvenzverwalters zugebilligt; vgl Beschl v 26.5.2003, DGVZ 2003, 139.

[15]

LG Saarbrücken 31.1.1994 – 3 O 4626/91, juris, DGVZ 1995, 187.

[16]

Glenk Unverzichtbares Allerlei – Amt und Haftung des Gerichtsvollziehers, NJW 2014, 2315, 2317.

Kapitel II Erläuterungen zum Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz – GvKostG)› Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften› § 2 Kostenfreiheit

§ 2 Kostenfreiheit

(1) 1Von der Zahlung der Kosten sind befreit der Bund, die Länder und die nach dem Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Körperschaften oder Anstalten, bei einer Zwangsvollstreckung nach § 885 der Zivilprozessordnungwegen der Auslagen jedoch nur, soweit diese einen Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen. 2Bei der Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) 1Bei der Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind die Träger der Sozialhilfe, bei der Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die nach diesem Buch zuständigen Träger der Leistungen, bei der Durchführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben nach dem Bundesversorgungsgesetz die Träger der Kriegsopferfürsorge von den Gebühren befreit. 2Sonstige Vorschriften, die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, gelten für Gerichtsvollzieherkosten nur insoweit, als sie ausdrücklich auch diese Kosten umfassen.

(3) Landesrechtliche Vorschriften, die in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Gerichtsvollzieherkosten gewähren, bleiben unberührt.

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