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Kapitalgesellschaften(GmbH, AG usw) genießen niemals Kostenfreiheit nach Abs 1, selbst, wenn alle Geschäftsanteile oder Aktien sich in Händen des Bundes oder eines Landes befinden.
V. Die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg
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Berlin(seit der Vereinigung auch das Gebiet des ehemaligen Berlin-Ost) und Hamburgsind zugleich Länder und Städte. Beide bestehen aus nur einer einzigen Gemeinde. Da sich hier Landesangelegenheiten und Gemeindeangelegenheiten nicht unterscheiden lassen, genießen diese beiden Stadtstaaten in allen Angelegenheiten, also auch in kommunalen Dingen, bereits kraft Bundesrechts ( Abs 1) Kostenbefreiung.
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Das Land Bremenhat im Gegensatz zu Berlin und Hamburg die beiden selbstständigen Gemeinden Bremen und Bremerhaven (Verfassung vom 21.10.1947 – GBl, 251). Hier lassen sich die Landesangelegenheiten von den Gemeindeangelegenheiten trennen. Daher genießt Bremen aufgrund von Abs 1nur in Landesangelegenheiten Kostenfreiheit. Inwieweit die bremischen Gemeinden Bremen und Bremerhaven in Kommunalangelegenheiten von der Zahlung der GV-Gebühren außerhalb des Landes Bremen befreit sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Kostenbefreiungsvorschriften, die im Anhang zu § 2abgedruckt sind. So hat zB die Stadt Bremerhaven bei einem Vollstreckungsauftrag, der von einem niedersächsischen GV auszuführen ist und der nicht ein wirtschaftliches Unternehmen der Stadt Bremerhaven betrifft, zwar nach § 108 des Nds. Justizgesetzes[19] Anspruch auf Gebührenfreiheit hinsichtlich der Gebühren nach dem GvKostG, von den Auslagen ist sie hingegen nicht befreit. Die Befreiung gilt außerdem auch nicht für den Vollstreckungsschuldner.
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Gemeinden, Landkreise sowie Kreditinstitute, die Aufträge im Zusammenhang mit der Verwaltung von Darlehen aus Bundes- oder Landesmittelnerteilen, können hierfür die Befreiung des Bundes oder Landes nicht in Anspruch nehmen. Sie werden zwar nur als Verwaltungsstelle für den Bund oder das Land tätig, treten jedoch selbst als Darlehensgeber auf und sind damit Auftraggeber iSd § 13 Abs 1 Nr 1.[20] Für die Gemeinden und Landkreise kommt allerdings eine Gebührenbefreiung nach den landesrechtlichen Befreiungsvorschriften in Betracht (vgl Rn 45 ff).
VI. Vergünstigungen bei der Durchführung des Zweiten, Achten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und des Bundesversorgungsgesetzes
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S 1 räumt den Trägern der SozialhilfeBefreiung von den im GvKostG bestimmten Gebühren bei der Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ein. Wer Träger der Sozialhilfe ist, bestimmen die Länder (§ 101 SGB XII).[21] Es handelt sich um eine sachlich beschränkte persönliche Gebührenbefreiung.[22] Hauptanwendungsfall hinsichtlich der Gebühren wird sein, dass wegen des Ersatzes einer von einem Fürsorgeverband oder einem sonstigen Träger der Sozialhilfe gewährten Leistung die Zwangsvollstreckung gegen einen Ersatzpflichtigen betrieben wird. Da die Gebührenbefreiung nur dem Träger der Sozialhilfe zusteht, ist der Vollstreckungsschuldner (bzw. in Angelegenheiten nach dem FamFG der Verpflichtete) nicht befreit. Er kann aufgrund § 13 Abs 1 S 1 Nrn 2, 3 in Anspruch genommen werden. Andererseits ist der Sozialversicherungsträger nicht schlechthin – wie Bund und Länder usw nach Abs 1– von der Zahlung der GV-Gebühren befreit, sondern nur „bei der Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“. Hat also zB ein Sozialhilfeträger einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch zu vollstrecken, etwa aus einem Räumungsurteil gegen einen Mieter oder Pächter, aus einem Schadensersatzanspruch gegen einen ungetreuen Bediensteten oÄ, so steht ihm keine Gebührenfreiheit aus Abs 2zu (sachliche Beschränkung der persönlichen Gebührenbefreiung).
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Die Befreiung bezieht sich nur auf die Gebühren. Daher ist außer dem Vollstreckungsschuldner auch der Sozialhilfeträger Schuldner der entstehenden Auslagen. Etwaige Regelungen hinsichtlich Befreiung und Erstattung von Gebühren und Auslagen zwischen den Verwaltungsbehörden (zB SGB X § 7, § 64, § 67, § 109) gelten nicht für die Kosten des GV.[23] Die Regelungen betreffen die Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander. Der GV ist nicht Behörde iSd genannten Vorschriften. Ferner sind die Kosten des GV keine Gerichtskosten iSv § 64 Abs 3 SGB X. Für die Kosten des GV gilt ausschließlich das GvKostG, hier Abs 2.
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Mit dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ist in Teilbereichen die sog Grundsicherung für Arbeitssuchende an die Stelle der Sozialhilfe getreten. Träger der Grundsicherung ist nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB II die Bundesagentur für Arbeit, soweit nicht aufgrund des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 30.7.2004 (BGBl I, S 2014) kommunale Trägerhierfür bestimmt sich. Die kommunalen Träger (kreisfreie Städte und Kreise) sind außerdem generell nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II für bestimmte Leistungen wie zB Unterkunft, Heizung, Erstausstattung für Wohnung und Bekleidung zuständig. Die Bundesagentur für Arbeit und die Kommunen (sowie die gem § 44b SGB II in gemeinsamer Trägerschaft gebildeten Arbeitsgemeinschaften Jobcenter) sind bei der Durchführung des SGB II gem Abs 2 S 1von der Zahlung der Gerichtsvollziehergebühren, nicht aber von der Zahlung der Auslagen befreit. Die Erl zu Rn 25, 26gelten entsprechend. In anderen Angelegenheiten ist die Bundesagentur für Arbeit nicht befreit. Die Befreiung der Kommunen in sonstigen Fällen richtet sich nach den im Anhang abgedruckten landesrechtlichen Befreiungsvorschriften; vgl hierzu auch Rn 5.
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Nach Abs 2 S 1sind mit Wirkung v 1.1.1991 (Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts – KJHG) auch die Träger der öffentlichen Jugendhilfebei der Durchführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe) gebührenbefreit. Betroffen sind Unterhaltsansprüche nach § 38 KJHG (vgl § 91 BSHG). Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die örtlichen und überörtlichen Träger. Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Kreise und kreisfreien Städte. Landesrechtlich können auch kreisangehörige Gemeinden zu örtlichen Trägern bestimmt werden.[24] Wer überörtlicher Träger ist, wird ebenfalls durch Landesrecht bestimmt (§ 69 SGB VIII).[25] Die Befreiung ist eine sachlich beschränkte persönliche Gebührenbefreiung, weil sie nur die Gebühren nach dem GvKostG betrifft, die bei der Durchführung des SGB VIII entstehen. Gebührenbefreit sind zB die Jugendämter in Jugendhilfesachen.
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Durch die Neuordnung des GV-Kostenrechts im Jahre 2001 sind in Abs 2 S 1zusätzlich die Träger der Kriegsopferfürsorge(= Versorgungsämter) in den Kreis der Gebührenbefreiten mit der Begründung aufgenommen worden, dass die Kriegsopferfürsorge zum Bereich der öffentlichen Fürsorge gehöre und historisch und systematisch eng mit der Sozialhilfe verbunden sei. Es handelt sich ebenso wie bei den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (vgl Rn 28) um eine sachlich beschränkte persönliche Gebührenbefreiung. Die Befreiung betrifft nur Gebühren nach dem GvKostG, die bei der Durchführung von Aufgaben nach dem Bundesversorgungsgesetz entstehen.
VII. Sonstige Kostenbefreiungsvorschriften
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Sonstige Vorschriften, die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, gelten nach Abs 2 S 2für die GV-Kosten nur insoweit, als sie ausdrücklich auch diese Kosten umfassen. Damit ist klargestellt, dass die Vorschrift des § 2eine Erweiterung des Geltungsbereichs der Kostenbefreiungen, gleichgültig, ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, nicht beabsichtigt.
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