XI. Verhalten des GV bei Unklarheit, ob Kostenbefreiung besteht
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In manchen Fällen wird der GV nicht feststellen können, ob einem Kostenschuldner die von ihm behauptete Kostenbefreiung hinsichtlich der GV-Kosten zusteht. Der GV darf sich alsdann im Interesse der Landeskasse nicht auf die Behauptungen des Kostenschuldners verlassen. Das gilt umso mehr, als manche Stellen, denen Vergünstigungen hinsichtlich der Gerichtskosten zustehen, zu Unrecht annehmen, diese Vergünstigungen erstreckten sich auch auf die GV-Kosten.
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Der GV wird in allen zweifelhaften Fällen die Weisung des Bezirksrevisors einzuholen haben (vgl Nr 4 Abs 2 DB-GvKostG).
XII. Zusammentreffen von Kostenbefreiten mit Nichtbefreiten
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Durch die Kosten- (bzw Gebühren-)befreiung des Vollstreckungsschuldners erlangt der nicht befreite Auftraggeber keine Befreiung von der Haftung für die GV-Kosten (bzw -Gebühren). Die Rechtslage bei Gerichtsvollzieherkosten unterscheidet sich insoweit von den Regelungen des GKG. Eine analoge Anwendung des § 2 Abs 5 (früher Abs 3) GKG kommt nicht in Betracht. Der frühere § 2 Abs 3 GKG und der frühere § 8 Abs 1hatten ihre unterschiedlichen Fassungen durch ein und dasselbe Gesetz erhalten. GKG und GvKostGwaren jedes für sich selbstständige Teile eines umfassenden Kostenänderungsgesetzes. Deutlicher als durch die unterschiedliche Fassung der beiden Kostenbefreiungsbestimmungen konnte der Gesetzgeber seinem Willen nach unterschiedlicher Regelung in GKG und GvKostG nicht Ausdruck geben. Auch bei der Neufassung des GvKostG durch das GvKostRNeuOG wurde keine dem § 2 Abs 5 GKG entsprechende Regelung geschaffen. Es hieße, den Willen des Gesetzgebers umkehren, wenn man dennoch unterstellen wollte, bei der Anwendung des § 2müsse die entsprechende GKG-Bestimmung analog oder ergänzend herangezogen werden. Im Gegenteil muss man aus der Tatsache, dass § 2 Abs 1 GKG aF und § 8 Abs 1 aF wörtlich übereinstimmten, eine dem § 2 Abs 3 GKG aF entsprechende Vorschrift im GvKostG jedoch fehlt, den Schluss ziehen, dass der dem § 2 Abs 3 GKG aF zu Grunde liegende Gedanke im GvKostG keinen Raum haben soll. Ganz davon abgesehen, steht Abs 2 S 2einer Heranziehung des § 2 Abs 5 GKG entgegen.
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Umgekehrt befreit auch die Kostenfreiheit des Auftraggebers den Vollstreckungsschuldner nicht von seiner Haftung nach § 13 Abs 1. Eine Kostenfreiheit des vollstreckenden Gläubigers hat auch keinen Einfluss auf die Höhe der Auslagenpauschale nach Nr 716 KV. Die Pauschale richtet sich auch in diesem Fall nach der Höhe der angefallenen Gebühren.[43]
XIII. Auslagenerstattung nach § 7 GVO
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Nach § 7 GVO werden dem GV die Auslagen gemäß Nrn 701–716 KVmit Ausnahme der Wegegelder aus der Landeskasse erstattet (Eintragung in die Spalten 13 KB II bzw 7b DR I), wenn diese ohne Verschulden des GV von dem Schuldner nicht eingezogen werden können.
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Landesrechtliche Kostenbefreiungsvorschriften, die sich auf GV-Kosten beziehen.[44]
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idF v 15.1.1993 (BWGBl, 110; ber 244), zuletzt geändert durch Gesetz v 16.10.2018 (BWGBl, 365, 3691)
§ 7 Gebührenfreiheit
(1) Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen, die Behörden der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Behörden der Justiz- und der Arbeitsgerichtsverwaltung erheben, sind befreit:
1. |
Kirchen, andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihre Unterverbände, Anstalten und Stiftungen, jeweils soweit sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind; |
2. |
Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft, sowie die anerkannten regionalen Planungsgemeinschaften; |
3. |
der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg; |
4. |
die in der Liga der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Bezirks- und Ortsstellen sowie der ihnen angehörenden Mitgliedsverbände und Mitgliedseinrichtungen; |
5. |
Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien und Forschungseinrichtungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben. |
(2) ...
(3) Die Gebührenfreiheit nach den Absätzen 1 und 2 gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren. Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 ferner für die Gebühren der Gerichtsvollzieher ; Gebühren, die nicht beim Schuldner beigetrieben werden können, sind vom Gläubiger zu erstatten.
(4) ...
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Gesetz über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit
v 24.11.1970 (GVBl Berlin, 1934),
zuletzt geändert durch Art 2 des Gesetzes v 17.3.2019 (GVBl Berlin, 70)
§ 1 Gebührenfreiheit
(1) Von der Zahlung der Gebühren, welche die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen und die Justizverwaltungsbehörden erheben, sind befreit:
1. |
Kirchen, sonstige Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben; |
2. |
Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft; |
3. |
Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien und Forschungseinrichtungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben. |
(2) ...
(3) Die Gebührenfreiheit nach den Absätzen 1 und 2 gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren, die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 ferner für die Gebühren der Gerichtsvollzieher .
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Brandenburgisches Justizkostengesetz
v 3.6.1994 (GVBl, 172),
zuletzt geändert durch Art 2 des Gesetzes v 29.6.2018 (GVBl I, 27)
§ 6
(1) Von der Zahlung von Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher und die Justizverwaltungsbehörden erheben, sind befreit:
1. |
Kirchen, Religionsgemeinschaften und Vereinigungen zur gemeinschaftlichen Pflege einer Weltanschauung, jeweils soweit sie die Rechtsstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts haben; |
2. |
Gemeinden und Gemeindeverbände, sonstige Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften, Regional-, Zweckverbände und Ämter, jeweils soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des Kommunalrechts betrifft; |
3. |
staatliche Hochschulen (§ 1 Satz 1, § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes), Akademien und Forschungseinrichtungen, jeweils soweit sie die Rechtsstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts haben, sowie Studentenwerke (§ 76 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes). |
(2) ...
§ 7
(1) Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist, dass der Kostenschuldner im Land Brandenburg ansässig ist, es sei denn, die Gegenseitigkeit ist verbürgt.
(2) ...
(3) ...
49
Bremisches Justizkostengesetz
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