31
Bundesrechtliche Kostenbefreiungsvorschriften außerhalb des GvKostG, die ausdrücklich auch die GV-Kosten umfassen, konnten nicht festgestellt werden.
VIII. Landesrechtliche Vorschriften
32
Nach Abs 3bleiben landesrechtliche Vorschriften, die in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von GV-Kosten gewähren, unberührt. Landesrechtliche Kostenbefreiung erstreckt sich nur auf das Gebiet des betreffenden Landes. Sie kann sich deshalb weder auf den Bereich eines anderen Bundeslandes noch auf den Bund selbst auswirken.[26] Die in einzelnen Ländern ergangenen Vorschriften dieser Art sind im Anhang zu § 2abgedruckt. Soweit die in diesen Vorschriften geregelte Befreiung auch für GV für anwendbar erklärt wurde, erstreckt sie sich nur auf die Gebühren des GV. Die Auslagen sind daher zu bezahlen.
33
In dem jeweiligen Land gilt die Gebührenbefreiung grundsätzlich unabhängig davon, in welchem Land der Befreite seinen Sitz hat.[27] Die neuen Länder sowie Bremen haben allerdings bei Kostenschuldnern, die außerhalb des jeweiligen Landes ansässig sind, die Gewährung der landesrechtlichen Gebührenbefreiung von der Verbürgung der Gegenseitigkeit abhängig gemacht (vgl Anhang Rn 48[Brandenburg], Rn 49[Bremen] und Rn 51[Mecklenburg-Vorpommern]; in den anderen neuen Ländern besteht generell keine Befreiungsregelung für GV-Gebühren). Eine Kuriosität gilt in Baden-Württemberg. Dort genießen die Gemeinden, Kirchen usw. zwar grundsätzlich Gebührenfreiheit, dies gilt gem § 7 Abs 3 LJKG BW[28] aber nicht im Fall der Nichtbeitreibbarkeit der Gebühren vom Schuldner. Dies hat zur Folge, dass die Gebührenfreiheit gerade dann nicht gilt, wenn sie zum Tragen kommen sollte. In den Fällen der Zahlung durch den Schuldner ist die Gebührenfreiheit ohne praktische Relevanz. Obwohl den Berechtigten die ihnen zugebilligte Gebührenfreiheit damit faktisch wieder genommen wird, ist die Bestimmung wirksam.[29]
34
Im Gegensatz zu der bundesrechtlichen Kostenbefreiung nach Abs 1wird in den landesrechtlichen Befreiungsvorschriften in der Regel nicht vorgegeben, dass es sich bei der befreiten Stelle um eine „nach dem Haushaltsplan“ verwaltete Körperschaft oder Anstalt handeln muss. Bei kommunalen Auftraggebernwird in den Landesgesetzen in der Regel nur verlangt, dass die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft. Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt unstreitig vor, wenn die betreffende Einrichtung mit Gewinnerzielungsabsicht geführt wird. Schwierig wird die Abgrenzung allerdings, wenn ein Unternehmen lediglich organisatorisch betriebswirtschaftlich ausgerichtet ist, im Wesentlichen aber Aufgaben der allgemeinen Daseinsfürsorge erfüllt. In diesen Fällen kann es auch auf die landesrechtliche Ausgestaltung der Unternehmensführung ankommen.[30] Die früher umstrittene Frage, ob die in einigen Ländern bestehende Gebührenfreiheit auch dann greift, wenn ein Landkreis in Form einer gemeinnützigen GmbH Krankenhäuser und Pflegeheime betreibt,[31] Ist mittlerweile vom BGH dahingehend geklärt, dass in diesen Fällen keine Gebührenbefreiung besteht.[32]
IX. Entnahme nach § 15zu Lasten eines Kostenbefreiten
35
Bei der sachlichen Gebührenbefreiung entstehen Gebühren überhaupt nicht, dh ein Geschäft, für das das GvKostG an sich Gebühren vorsieht, bleibt als solches gegenüber jedermann gebührenfrei. Bei der persönlichen Kostenbefreiung dagegen entsteht zwar der Kostenanspruch als solcher, nur kann er gegenüber einem Kostenbefreiten nicht geltend gemacht werden.[33] Kommt nach § 13 Abs 1außer dem Kostenbefreiten kein weiterer Kostenschuldner in Betracht, so können Kosten nicht erhoben werden.
36
Eine Einschränkung der persönlichen Kostenbefreiung enthält Abs 4. Nach Abs 4dürfen Gebühren und Auslagen in den Fällen des § 15auch dann dem Erlös entnommen werden, wenn der Auftraggeber gebühren- oder kostenbefreit ist. Die Bestimmung ist mit der Gesetzesnovelle im Jahre 2001 neu eingeführt worden. Nach früherem Recht war eine Erlösentnahmezu Lasten von Kostenbefreiten nur für Verwertungsgebühren (§ 6 aF) zulässig. Nunmehr dürfen zu Lasten von Kostenbefreiten auch die durch die Verwertung entstehenden Auslagen sowie Kosten in den Fällen des § 15 Abs 2 (Ablieferung von Geld an den Auftraggeber) entnommen werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Erl zu § 15verwiesen.
X. Einrichtungen, Anstalten usw, die keine Kostenbefreiung genießen
37
In der nachstehenden Aufstellung ist eine Reihe von Einrichtungen, Körperschaften und Anstalten aufgeführt, die keine persönliche Befreiung von den GV-Kosten in Anspruch nehmen können; die Aufstellung ist nicht erschöpfend. Kostenbefreiung nach § 2genießen nicht
– |
die Deutsche Bundesbank[34] und die Landeszentralbanken als die von der Deutschen Bundesbank in den alten Bundesländern unterhaltenen Hauptverwaltungen sowie die in den neuen Bundesländern eingerichteten Filialen der Deutschen Bundesbank, |
– |
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,[35] |
– |
die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,[36] |
– |
die Kreditanstalt für Wiederaufbau,[37] |
– |
die Deutsche Genossenschaftsbank,[38] |
– |
die Investitionsbank Sachsen-Anhalt,[39] |
– |
die Träger der Sozialversicherung nach der Reichsversicherungsordnung, der Angestelltenversicherungsordnung und dem Reichsknappschaftsgesetz, also insbesondere die Orts- und Landeskrankenkassen, die Unfallversicherungsanstalten, die Landesversicherungsanstalten, die Reichsknappschaft, die Ersatzkassen usw; vgl jedoch vorstehend Rn 25–29(Gebührenfreiheit für die Träger der Sozialhilfe bei der Durchführung des SGB XII, Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Durchführung des SGB VIII und Träger der Kriegsopferfürsorge bei der Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes), |
– |
Rundfunkanstalten und Fernsehanstalten, |
– |
das Deutsche Rote Kreuz.[40] |
38
Die Studierendenwerke in NRW sind nicht nach § 2 Abs 1von der Zahlung der Kosten befreit, weil sie gem § 1 des Gesetzes über die Studierendenwerke in NRW (StWG) mit dem Recht der Selbstverwaltung ausgestattet sind. Ihre Wirtschaftsführung richtet sich gem § 10 StWG nach kaufmännischen Grundsätzen, Die Landeshaushaltsordnung findet auf sie in weiten Teilen keine Anwendung.[41] Dabei ist allerdings streitig, ob die Kostenpflicht generell gilt, oder nur für die Fälle, in denen die zu vollstreckenden Ansprüche in den eigenen Haushalt der Studierendenwerke einfließen (zB Einnahmen aus Vermietung). Soweit die Studierendenwerke Ansprüche für zu Unrecht erhaltene öffentlich-rechtliche Bundesausbildungsförderungsmittel geltend machen, Bußgeldbescheide vollstrecken oder Ersatzansprüche von Eltern einfordern, werden sie für den Bund oder das Land tätig. Wenn der Grundgedanke des Abs 1 S 2, dass es bei der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen nicht auf die Kostenfreiheit des Antragstellers, sondern auf die Kostenfreiheit des Gläubigers ankommt, auch auf den Fall Anwendung finden soll, dass ein (nicht befreiter) Antragsteller für einen (befreiten Gläubiger) tätig wird, muss den Studierendenwerken für die genannten Fallkonstellationen zwar keine Kostenfreiheit nach Abs 1 S 1, wohl aber Kostenfreiheit nach Abs 1 S 2zugebilligt werden.[42]
39
Für andere Länder wäre jeweils zu prüfen, ob eine vergleichbare Rechtslage besteht. Die in mehreren Ländern bestehenden landesrechtlichen Befreiungsvorschriften für Universitäten, Hochschulen, Akademien und Forschungsreinrichtungen sind nicht anwendbar, weil die Studierendenwerke in diesen Vorschriften nicht erwähnt werden.
Читать дальше