J. H. Schröder-Kay - Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher

Здесь есть возможность читать онлайн «J. H. Schröder-Kay - Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Das Standardwerk für Gerichtsvollzieher!Die Neuauflage berücksichtigt insbesondere:die Neuregelungen für den
Auftragsbegriff in § 3 GvKostGdie Erhebung der Gebühren nach Nr. 207 und
208 (neu) KV GvKostG für die
gütliche Erledigung der Sache (§ 802b ZPO)die Gebühren- und Auslagenerhebung im
Eintragungsanordnungsverfahren (§ 882c ZPO)die Gebührenerhebung für die Einholung von
Drittauskünften.Auch die Kommentierung zur Erhebung von
Zustellungsgebühren wurde grundlegend überarbeitet.Das Werk bietet eine fundierte Kommentierung des Gerichtsvollzieher-kostengesetzes nebst Kostenverzeichnis, indem es praxisrelevante Probleme aufgreift und Lösungsvorschläge erarbeitet. Es ermöglicht ein vertieftes rechtliches Verständnis durch das Aufzeigen von Regelungszusammenhängen. Der kommentierte Leitfaden zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gibt einen schnellen Überblick über die für Gerichtsvollzieher wesentlichen Vorschriften.Eine Handübersicht der wichtigsten Gebühren liegt griffbereit im Buch.Die Gerichtsvollzieher in Ausbildung und Praxis, Gerichte, Dienstaufsichtsbehörden, Bezirksrevisoren und Prüfungsbeamten sowie Rechtsanwälte haben damit ein kompetentes Nachschlagewerk für die tägliche Praxis zur Hand.

Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers, für die er nach Bundes- oder Landesrecht sachlich zuständig ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben.

(2) Landesrechtliche Vorschriften über die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren bleiben unberührt.

Durchführungsbestimmung Nr 1

Die Gerichtsvollzieherkosten (GV-Kosten) werden für die Landeskasse erhoben.

Kommentierung

I. Allgemein (auch JBeitrG)1, 2

II. Entstehungsgeschichte3 – 5

III. Wesentliche Änderungen aufgrund des GvKostRNeuOG6

IV. Ergänzende Verwaltungsbestimmungen7, 8

V. Analogie9

VI. Verwaltungszwangsverfahren10 – 13

VII. Kostenbegriff14

VIII. Kostenanspruch15

IX. Diensteinkommen des GV16 – 20

X. Erfasste Tätigkeiten des GV21 – 26

XI. Landesrechtliche Zuständigkeiten27

XII. Verfahren des GV bei fehlender sachlicher Zuständigkeit28, 29

XIII. Nicht erfasste Nebentätigkeiten des GV30

XIV. Tätigkeit als Sequester31 – 33

XV. Vollstreckung von Geldstrafen usw34

XVI. Geltung für Vollziehungsbeamte35

XVII. Anwendung des GvKostG nach § 107 Abs 3 OWiG36

XVIII. Gebühren für die Einziehung von GV-Kosten37

XIX. Kleinbeträge38

XX. Pflichtgemäßes Ermessen39

I. Allgemein (auch JBeitrG)

1

Die gesetzliche Regelung des GV-Kostenrechts ist Teil des in Art 74 Abs 1 GG angeführten „gerichtlichen Verfahrens“ und deshalb Gegenstand konkurrierender Gesetzgebung. Dh die Länder haben nur dann Gesetzgebungsbefugnis, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht (Art 72 Abs 1 GG). Mit dem Gerichtsvollzieherkostengesetz ( GvKostG) hat der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht und das GV-Kostenrecht bundeseinheitlichumfassend geregelt. Das GvKostG stellt damit dem GKG, dem FamGKG und dem GNotKG als den drei Kodifikationen des gerichtlichen Kostenrechts im engeren Sinne eine bundeseinheitliche Kodifikation des GV-Kostenrechts an die Seite. Der Geltungsbereich des GvKostG umfasst die gesamte Tätigkeit des GV. Das Gesetz lässt keinen Raum für abweichende oder ergänzende landesrechtliche Vorschriften. Einzige Ausnahme bilden nach Abs 2die landesrechtlichen Vorschriften über die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren; vgl insoweit Rn 10–13. Alle früheren bundes- und landesrechtlichen Vorschriften über die Kosten der GV sind am 1.10.1957 außer Kraft getreten (Art XI § 4 Abs 3, § 10 KostÄndG).

2

Das GvKostG ist mit Wirkung vom 1.5.2001 an die Stelle des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher vom 1.10.1957 getreten. Es ist im Rahmen des Gesetzes zur Neuordnung des Gerichtsvollzieherkostenrechts (GvKostRNeuOG) als dessen Art 1 verkündet worden. Mit dem Inkrafttreten des GvKostRNeuOG hat es diesen Rahmen verlassen und besteht als selbstständiges Gesetz wie vorher das Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher vom 1.10.1957. Das Gesetz vom 1.10.1957 wiederum hatte die GVGebO v 24.6.1878 (RGBl, 166) und zahlreiche landesrechtliche Vorschriften über GV-Kosten abgelöst. Wo es angebracht erschien, ist in den Erläuterungen zu den einzelnen Vorschriften auf das frühere Recht hingewiesen.

II. Entstehungsgeschichte

3

Mit dem Inkrafttreten des neuen GvKostG hat ein Reformvorhaben seinen Abschluss gefunden, das sich über einen Zeitraum von 30 Jahren erstreckte. Bereits im Jahre 1971 war eine gemeinsame Kommission aus Vertretern des Bundes, der Länder und der Gerichtsvollzieherverbände gebildet worden, die Vorschläge für eine Reform des Gerichtsvollzieherkostenrechtserarbeiten sollte. Der von dieser Kommission im Jahre 1974 vorgelegte Bericht enthielt bereits Anregungen, die jetzt mit dem neuen GvKostG verwirklicht worden sind (zB Erstreckung des Entnahmerechts aus dem Erlös auf Auslagen, Einführung einer Auslagenpauschale). Der Bericht wurde seinerzeit zwar ausführlich erörtert, eine Umsetzung der Vorschläge unterblieb aber zunächst. Nachdem das Bundesministerium der Justiz im Jahre 1985 das Reformvorhaben wieder aufgegriffen hatte, wurde erneut eine Arbeitsgruppe (diesmal unter dem Vorsitz von Nordrhein-Westfalen) gebildet, die dann im Jahre 1990 den Entwurf einer Neufassung des GvKostG mit grundlegenden Reformvorschlägen vorlegte. Es dauerte dann noch einmal sechs Jahre, bis das Bundesministerium der Justiz Anfang 1996 einen ersten Entwurf zur Neufassung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes zur Diskussion stellte, der sich stark an den Vorschlägen der Arbeitsgruppe orientierte. Dieser Entwurf enthielt bereits wesentliche Elemente des jetzt geltenden GvKostG. Nicht vorgesehen war allerdings zunächst eine Abkehr vom bisherigen Wertgebührensystem bei Pfändungen uÄ. Diese grundlegende Strukturänderung wurde erst im Rahmen der Beteiligung der Länder eingearbeitet.

4

Am 27.12.1999 wurde der Gesetzentwurf dann von der Bundesregierung beschlossen und am 8.12.2000 vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Dem Deutschen Bundestag unterlief dabei ein Versehen. Er hob auf Drängen der Länder die Gebühr nach Nr 604 KVfür nicht erledigte Amtshandlungen gegenüber dem Regierungsentwurf an und bedachte nicht, dass dadurch bei einer ganzen Reihe von Amtshandlungen die Gebühr für die Nicht-Erledigung höher wurde als für die Erledigung. Dieses nicht haltbare Ergebnis wurde dann auf Initiative der Länder im Wege der Anrufung des Vermittlungsausschusses dadurch korrigiert, dass auch die anderen betroffenen Gebühren angehoben wurden; vgl auch die Fundstellen zu den amtl Begründungen in Kapitel V I.

5

Das GvKostG hat seit seinem Inkrafttreten am 1.5.2001 bereits wieder zahlreiche Änderungen erfahren. Im Wesentlichen handelt es sich um Anpassungen an andere Reformvorhaben. Aus jüngster Zeit besonders hervorzuheben sind das zum 1.1.2013 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Sachaufklärung und das zum 1.8.2013 in Kraft getretene Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, mit dem die GV-Gebühren sowie das Wegegeld linear um 30 % erhöht wurden.

III. Wesentliche Änderungen aufgrund des GvKostRNeuOG

6

Das geltende GvKostG enthält gegenüber dem früheren Recht wesentliche strukturelle Änderungen(vgl hierzu die amtl Begründung; Fundstelle in Kapitel V I). Besonders hervorzuheben sind

die Regelung der Kostentatbestände in einem Kostenverzeichnis anstelle der bisherigen Paragraphen,
die generelle Ersetzung der bisherigen Wertgebühren durch Festgebühren,
eine grundlegende Neustrukturierung der Gebührenberechnung bei der gleichzeitigen Erledigung (Durchführung) mehrerer Aufträge durch dieselbe Amtshandlung,
die weitgehende Reduzierung von Zeitzuschlägen,
der Wegfall von Gebührentatbeständen, die in der Praxis keine Rolle mehr spielen,
die Zusammenfassung mehrerer Auslagentatbestände unter einer allgemeinen Auslagenpauschale (zunächst Nr 713 KV, jetzt Nr 716 KV).

IV. Ergänzende Verwaltungsbestimmungen

7

Die Landesjustizverwaltungen haben bundeseinheitliche Durchführungsbestimmungenzum GvKostG unter der Kurzbezeichnung „DB-GvKostG“erlassen, die in Kap 1 unter Buchst C. geschlossen abgedruckt sind und in Kap 2 bei den einzelnen Vorschriften, zu denen sie gehören, wiederholt werden. Durchführungsbestimmungen wurden erstmals unter der Bezeichnung „Gerichtsvollzieherkostengrundsätze“ mit Wirkung vom 1.2.1958 in den alten Bundesländern in Kraft gesetzt. Seit 1.4.1976 gilt eine einheitliche Fassung im alten Bundesgebiet, die aus Anlass des Inkrafttretens des neuen GvKostG grundlegend überarbeitet und mit Wirkung vom 1.5.2001 neu in Kraft gesetzt wurde. In einigen Ländern sind Besonderheiten des einzelnen Bundeslandes durch Zusatzbestimmungen geregelt (zB zu Nrn 6, 8, 9für Bayern). Anlässlich der Neufassung wurde die bisherige Bezeichnung der Durchführungsbestimmungen als „Gerichtsvollzieherkostengrundsätze“ aufgegeben sowie die Abkürzung „GVKostGr“ in „DB-GvKostG“ (in begrifflicher Anlehnung an die DB-PKH für den Bereich der Prozesskostenhilfe) geändert. Die DB-GvKostG sind im Verhältnis zu den früheren GVKostGr stark gekürzt worden. Das ist teilweise darauf zurückführen, dass einige bislang nur im Verwaltungswege getroffenen Regelungen nunmehr in das Gesetz übernommen wurden. Die Landesjustizverwaltungen haben aber daneben eine Reihe weiterer Bestimmungen mit der Begründung gestrichen, dass die Rechtslage eindeutig sei und es deshalb keiner Klarstellung bedürfe. Die verbliebenen DB-GvKostG sind zwar keine die Gerichte bindenden Bestimmungen und keine authentische Gesetzesauslegung, aber sie sind erstrangige Auslegungshilfe, die anzeigt, was der Gesetzgeber gemeint hat. Für den GV sind die DB-GvKostG verbindlich.[1]

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher»

Обсуждение, отзывы о книге «Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x